Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

Bild:
<< vorherige Seite

der Manufacturen und Fabriken.
viel eifriger angelegen seyn laßen werden, wenn ihr eig-
ner Vortheil mit der Aufnahme des Werkes verbunden
ist. Es ist billig, daß dem Directeur vor seine Wis-
senschaft ein Antheil an der Gesellschaft zugestanden
werde, wenn er auch seinen Antheil der Kosten zu An-
legung des Werkes nicht herzuschießen im Stande ist.
Kann er aber seinen Antheil der Kosten gleich andern
Mitgliedern tragen; so kann man ihm willig zwey An-
theile zugestehen. Es wird solches, wenn er ein ge-
schickter und fleißiger Mann ist, dem Werke desto vor-
theilhaftiger seyn. Man muß es zugleich der Gesell-
schaft überlaßen, sich wegen eines gewissen Gehaltes
vor die Direction mit ihm zu vergleichen, weil die Pen-
sion des Staats nur ein Zuschuß und Anreizung ist,
im Lande zu bleiben. Damit aber die Gesellschaft desto
eher die Unternehmung wage: so ist die beste Art der
Unterstützung, welche der Staat einer solchen Gesell-
schaft in Ansehung des grössern Aufwandes, den solche
neuanzulegende Werke obgedachter maaßen erfordern,
wohl diese, daß die Regierung sich verbindlich macht,
die ersten 6 Jahre über einen gewissen Zuschuß jährlich
zu der Fabrike zu reichen. Dieser Zuschuß wird am
besten nach der Menge der Waaren eingerichtet, wel-
che jährlich verfertiget werden. Denn sonst könnte die
Gesellschaft diesen Zuschuß jährlich ziehen, ohne daß sie
die Fabrike in rechten Gang und Aufnahme brächte.
Es ist billig, daß die Regierung denjenigen Theil des
Arbeitslohnes trägt, den die Gesellschaft mehr aufwen-
den muß, indem diese Arbeit noch ganz neu und un-
gewohnt im Lande ist, um das Volk darzu anzureizen

und
G 4

der Manufacturen und Fabriken.
viel eifriger angelegen ſeyn laßen werden, wenn ihr eig-
ner Vortheil mit der Aufnahme des Werkes verbunden
iſt. Es iſt billig, daß dem Directeur vor ſeine Wiſ-
ſenſchaft ein Antheil an der Geſellſchaft zugeſtanden
werde, wenn er auch ſeinen Antheil der Koſten zu An-
legung des Werkes nicht herzuſchießen im Stande iſt.
Kann er aber ſeinen Antheil der Koſten gleich andern
Mitgliedern tragen; ſo kann man ihm willig zwey An-
theile zugeſtehen. Es wird ſolches, wenn er ein ge-
ſchickter und fleißiger Mann iſt, dem Werke deſto vor-
theilhaftiger ſeyn. Man muß es zugleich der Geſell-
ſchaft uͤberlaßen, ſich wegen eines gewiſſen Gehaltes
vor die Direction mit ihm zu vergleichen, weil die Pen-
ſion des Staats nur ein Zuſchuß und Anreizung iſt,
im Lande zu bleiben. Damit aber die Geſellſchaft deſto
eher die Unternehmung wage: ſo iſt die beſte Art der
Unterſtuͤtzung, welche der Staat einer ſolchen Geſell-
ſchaft in Anſehung des groͤſſern Aufwandes, den ſolche
neuanzulegende Werke obgedachter maaßen erfordern,
wohl dieſe, daß die Regierung ſich verbindlich macht,
die erſten 6 Jahre uͤber einen gewiſſen Zuſchuß jaͤhrlich
zu der Fabrike zu reichen. Dieſer Zuſchuß wird am
beſten nach der Menge der Waaren eingerichtet, wel-
che jaͤhrlich verfertiget werden. Denn ſonſt koͤnnte die
Geſellſchaft dieſen Zuſchuß jaͤhrlich ziehen, ohne daß ſie
die Fabrike in rechten Gang und Aufnahme braͤchte.
Es iſt billig, daß die Regierung denjenigen Theil des
Arbeitslohnes traͤgt, den die Geſellſchaft mehr aufwen-
den muß, indem dieſe Arbeit noch ganz neu und un-
gewohnt im Lande iſt, um das Volk darzu anzureizen

und
G 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0131" n="103"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">der Manufacturen und Fabriken.</hi></fw><lb/>
viel eifriger angelegen &#x017F;eyn laßen werden, wenn ihr eig-<lb/>
ner Vortheil mit der Aufnahme des Werkes verbunden<lb/>
i&#x017F;t. Es i&#x017F;t billig, daß dem Directeur vor &#x017F;eine Wi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en&#x017F;chaft ein Antheil an der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft zuge&#x017F;tanden<lb/>
werde, wenn er auch &#x017F;einen Antheil der Ko&#x017F;ten zu An-<lb/>
legung des Werkes nicht herzu&#x017F;chießen im Stande i&#x017F;t.<lb/>
Kann er aber &#x017F;einen Antheil der Ko&#x017F;ten gleich andern<lb/>
Mitgliedern tragen; &#x017F;o kann man ihm willig zwey An-<lb/>
theile zuge&#x017F;tehen. Es wird &#x017F;olches, wenn er ein ge-<lb/>
&#x017F;chickter und fleißiger Mann i&#x017F;t, dem Werke de&#x017F;to vor-<lb/>
theilhaftiger &#x017F;eyn. Man muß es zugleich der Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaft u&#x0364;berlaßen, &#x017F;ich wegen eines gewi&#x017F;&#x017F;en Gehaltes<lb/>
vor die Direction mit ihm zu vergleichen, weil die Pen-<lb/>
&#x017F;ion des Staats nur ein Zu&#x017F;chuß und Anreizung i&#x017F;t,<lb/>
im Lande zu bleiben. Damit aber die Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft de&#x017F;to<lb/>
eher die Unternehmung wage: &#x017F;o i&#x017F;t die be&#x017F;te Art der<lb/>
Unter&#x017F;tu&#x0364;tzung, welche der Staat einer &#x017F;olchen Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaft in An&#x017F;ehung des gro&#x0364;&#x017F;&#x017F;ern Aufwandes, den &#x017F;olche<lb/>
neuanzulegende Werke obgedachter maaßen erfordern,<lb/>
wohl die&#x017F;e, daß die Regierung &#x017F;ich verbindlich macht,<lb/>
die er&#x017F;ten 6 Jahre u&#x0364;ber einen gewi&#x017F;&#x017F;en Zu&#x017F;chuß ja&#x0364;hrlich<lb/>
zu der Fabrike zu reichen. Die&#x017F;er Zu&#x017F;chuß wird am<lb/>
be&#x017F;ten nach der Menge der Waaren eingerichtet, wel-<lb/>
che ja&#x0364;hrlich verfertiget werden. Denn &#x017F;on&#x017F;t ko&#x0364;nnte die<lb/>
Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft die&#x017F;en Zu&#x017F;chuß ja&#x0364;hrlich ziehen, ohne daß &#x017F;ie<lb/>
die Fabrike in rechten Gang und Aufnahme bra&#x0364;chte.<lb/>
Es i&#x017F;t billig, daß die Regierung denjenigen Theil des<lb/>
Arbeitslohnes tra&#x0364;gt, den die Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft mehr aufwen-<lb/>
den muß, indem die&#x017F;e Arbeit noch ganz neu und un-<lb/>
gewohnt im Lande i&#x017F;t, um das Volk darzu anzureizen<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">G 4</fw><fw place="bottom" type="catch">und</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[103/0131] der Manufacturen und Fabriken. viel eifriger angelegen ſeyn laßen werden, wenn ihr eig- ner Vortheil mit der Aufnahme des Werkes verbunden iſt. Es iſt billig, daß dem Directeur vor ſeine Wiſ- ſenſchaft ein Antheil an der Geſellſchaft zugeſtanden werde, wenn er auch ſeinen Antheil der Koſten zu An- legung des Werkes nicht herzuſchießen im Stande iſt. Kann er aber ſeinen Antheil der Koſten gleich andern Mitgliedern tragen; ſo kann man ihm willig zwey An- theile zugeſtehen. Es wird ſolches, wenn er ein ge- ſchickter und fleißiger Mann iſt, dem Werke deſto vor- theilhaftiger ſeyn. Man muß es zugleich der Geſell- ſchaft uͤberlaßen, ſich wegen eines gewiſſen Gehaltes vor die Direction mit ihm zu vergleichen, weil die Pen- ſion des Staats nur ein Zuſchuß und Anreizung iſt, im Lande zu bleiben. Damit aber die Geſellſchaft deſto eher die Unternehmung wage: ſo iſt die beſte Art der Unterſtuͤtzung, welche der Staat einer ſolchen Geſell- ſchaft in Anſehung des groͤſſern Aufwandes, den ſolche neuanzulegende Werke obgedachter maaßen erfordern, wohl dieſe, daß die Regierung ſich verbindlich macht, die erſten 6 Jahre uͤber einen gewiſſen Zuſchuß jaͤhrlich zu der Fabrike zu reichen. Dieſer Zuſchuß wird am beſten nach der Menge der Waaren eingerichtet, wel- che jaͤhrlich verfertiget werden. Denn ſonſt koͤnnte die Geſellſchaft dieſen Zuſchuß jaͤhrlich ziehen, ohne daß ſie die Fabrike in rechten Gang und Aufnahme braͤchte. Es iſt billig, daß die Regierung denjenigen Theil des Arbeitslohnes traͤgt, den die Geſellſchaft mehr aufwen- den muß, indem dieſe Arbeit noch ganz neu und un- gewohnt im Lande iſt, um das Volk darzu anzureizen und G 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/131
Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/131>, abgerufen am 30.04.2024.