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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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III. Absch. von Anlegung und Gründung
mehr Jahre in der Lehre gestanden hätte. Der Ma-
nufacturinspector muß auf diesen Unterricht ein un-
verwendetes Auge haben und alle 14 Tage Prüfungen
anstellen, was die Lehrlinge gelernet haben. Dieses
Manufacturhaus muß auch allen Fremden, die sich
von selbst melden, offen stehen. Sie müssen daselbst
Handwerksgeräthe und Materialien finden, um nicht
allein ihren Unterhalt zu haben, sondern auch zu ihren
Etablissement etwas vor sich zu bringen. Wannenhers
das Manufacturhaus von seinen Arbeitern keinen Vor-
theil nehmen muß. Man wird zugleich die sich von
selbst meldenden Fremden währender ihrer Arbeit in
dem Manufacturhause prüfen können, ob sie geschickte
und ordentliche Leute sind und die Unterstützung zu ih-
ren Etablissement im Lande verdienen. Wenn sie auch
Frau und Kinder mitbringen: so sind sie zu denen ver-
schiedenen Arbeiten darinnen alle brauchbar. Damit
die Arbeiter nicht zerstreuet und von der Arbeit versäu-
met werden: so müssen sie mit ordentlichen und reinli-
chen Eßen versehen werden, davor ihnen an ihren wö-
chentlichen Verdienst etwas gewisses abzuziehen ist. Es
muß die genaueste Ordnung und Aufsicht darinnen ein-
geführet seyn, als welche die Seele in diesem Hause
seyn muß.

Einrichtung
des Manufa-
cturhauses
in Ansehung
großer Ma-
schinen und
Werke zum
Behuf der

Hiernächst müssen in dem Manufacturhause alle
diejenigen mechanischen Werke und Anstalten vorhan-
den seyn, die zur Zubereitung verschiedener Arten von
Manufacturen erfordert werden, die aber zu kostbar

sind,

III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung
mehr Jahre in der Lehre geſtanden haͤtte. Der Ma-
nufacturinſpector muß auf dieſen Unterricht ein un-
verwendetes Auge haben und alle 14 Tage Pruͤfungen
anſtellen, was die Lehrlinge gelernet haben. Dieſes
Manufacturhaus muß auch allen Fremden, die ſich
von ſelbſt melden, offen ſtehen. Sie muͤſſen daſelbſt
Handwerksgeraͤthe und Materialien finden, um nicht
allein ihren Unterhalt zu haben, ſondern auch zu ihren
Etabliſſement etwas vor ſich zu bringen. Wannenhers
das Manufacturhaus von ſeinen Arbeitern keinen Vor-
theil nehmen muß. Man wird zugleich die ſich von
ſelbſt meldenden Fremden waͤhrender ihrer Arbeit in
dem Manufacturhauſe pruͤfen koͤnnen, ob ſie geſchickte
und ordentliche Leute ſind und die Unterſtuͤtzung zu ih-
ren Etabliſſement im Lande verdienen. Wenn ſie auch
Frau und Kinder mitbringen: ſo ſind ſie zu denen ver-
ſchiedenen Arbeiten darinnen alle brauchbar. Damit
die Arbeiter nicht zerſtreuet und von der Arbeit verſaͤu-
met werden: ſo muͤſſen ſie mit ordentlichen und reinli-
chen Eßen verſehen werden, davor ihnen an ihren woͤ-
chentlichen Verdienſt etwas gewiſſes abzuziehen iſt. Es
muß die genaueſte Ordnung und Aufſicht darinnen ein-
gefuͤhret ſeyn, als welche die Seele in dieſem Hauſe
ſeyn muß.

Einrichtung
des Manufa-
cturhauſes
in Anſehung
großer Ma-
ſchinen und
Werke zum
Behuf der

Hiernaͤchſt muͤſſen in dem Manufacturhauſe alle
diejenigen mechaniſchen Werke und Anſtalten vorhan-
den ſeyn, die zur Zubereitung verſchiedener Arten von
Manufacturen erfordert werden, die aber zu koſtbar

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[108/0136] III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung mehr Jahre in der Lehre geſtanden haͤtte. Der Ma- nufacturinſpector muß auf dieſen Unterricht ein un- verwendetes Auge haben und alle 14 Tage Pruͤfungen anſtellen, was die Lehrlinge gelernet haben. Dieſes Manufacturhaus muß auch allen Fremden, die ſich von ſelbſt melden, offen ſtehen. Sie muͤſſen daſelbſt Handwerksgeraͤthe und Materialien finden, um nicht allein ihren Unterhalt zu haben, ſondern auch zu ihren Etabliſſement etwas vor ſich zu bringen. Wannenhers das Manufacturhaus von ſeinen Arbeitern keinen Vor- theil nehmen muß. Man wird zugleich die ſich von ſelbſt meldenden Fremden waͤhrender ihrer Arbeit in dem Manufacturhauſe pruͤfen koͤnnen, ob ſie geſchickte und ordentliche Leute ſind und die Unterſtuͤtzung zu ih- ren Etabliſſement im Lande verdienen. Wenn ſie auch Frau und Kinder mitbringen: ſo ſind ſie zu denen ver- ſchiedenen Arbeiten darinnen alle brauchbar. Damit die Arbeiter nicht zerſtreuet und von der Arbeit verſaͤu- met werden: ſo muͤſſen ſie mit ordentlichen und reinli- chen Eßen verſehen werden, davor ihnen an ihren woͤ- chentlichen Verdienſt etwas gewiſſes abzuziehen iſt. Es muß die genaueſte Ordnung und Aufſicht darinnen ein- gefuͤhret ſeyn, als welche die Seele in dieſem Hauſe ſeyn muß. Hiernaͤchſt muͤſſen in dem Manufacturhauſe alle diejenigen mechaniſchen Werke und Anſtalten vorhan- den ſeyn, die zur Zubereitung verſchiedener Arten von Manufacturen erfordert werden, die aber zu koſtbar ſind,

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/136>, abgerufen am 30.04.2024.