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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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ganzen Manufacturwesens, worauf der glückliche Fort-
gang hauptsächlich ankommt.

So bald man ein Manufacturhaus einrichtet; soVon der Er-
richtung und
Beschaffen-
heit eines
Manufa-
cturcollegii.

muß man auch den Bedacht auf Errichtung eines Ma-
nufacturcollegii nehmen, und ohne ein solches Collegium
kann man sich schwehrlich einen glücklichen Erfolg in de-
nen anzulegenden Manufacturen versprechen. Dieses
Manufacturcollegium kann ein besonderes Departement
des Commerciencollegii seyn; indem ich auch dieses Colle-
gium als nothwendig voraussetze, wenn man sich etwas
wirksames zu Aufnahme der Commercien versprechen
will. Es kann vielleicht in denen Finanz-Krieges-und
andern Geschäften des Staats gleichgültig seyn, ob sie
durch einzelne Ministers mit unterhabenden Commissa-
rien, oder durch Collegia verwaltet werden. Allein die
Commercienangelegenheiten sind vor die Wohlfarth des
Staats allzuwichtig und erfordern eine allzugenaue und
vollkommene Einsicht in das Wesen der Sache, als daß
man sie der Entscheidung eines einzigen Mannes an-
vertrauen könnte. Frankreich, welches es vielleicht
seiner unumschränkten Regierungsform am gemäßesten
hält, die Geschäfte des Staats durch einzelne Mini-
sters verwalten zu laßen, hat doch gemeiniglich vor die
Commercienangelegenheiten ein besonderes Collegium
niedergesetzt. Dieses Manufacturcollegium als ein
besonderes Departement des Commerciencollegii, kann
demnach aus einigen Mitgliedern dieses letztern Collegii,
welche in das Manufacturwesen die meiste Einsicht

haben,
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der Manufacturen und Fabriken.
ganzen Manufacturweſens, worauf der gluͤckliche Fort-
gang hauptſaͤchlich ankommt.

So bald man ein Manufacturhaus einrichtet; ſoVon der Er-
richtung und
Beſchaffen-
heit eines
Manufa-
cturcollegii.

muß man auch den Bedacht auf Errichtung eines Ma-
nufacturcollegii nehmen, und ohne ein ſolches Collegium
kann man ſich ſchwehrlich einen gluͤcklichen Erfolg in de-
nen anzulegenden Manufacturen verſprechen. Dieſes
Manufacturcollegium kann ein beſonderes Departement
des Commerciencollegii ſeyn; indem ich auch dieſes Colle-
gium als nothwendig vorausſetze, wenn man ſich etwas
wirkſames zu Aufnahme der Commercien verſprechen
will. Es kann vielleicht in denen Finanz-Krieges-und
andern Geſchaͤften des Staats gleichguͤltig ſeyn, ob ſie
durch einzelne Miniſters mit unterhabenden Commiſſa-
rien, oder durch Collegia verwaltet werden. Allein die
Commercienangelegenheiten ſind vor die Wohlfarth des
Staats allzuwichtig und erfordern eine allzugenaue und
vollkommene Einſicht in das Weſen der Sache, als daß
man ſie der Entſcheidung eines einzigen Mannes an-
vertrauen koͤnnte. Frankreich, welches es vielleicht
ſeiner unumſchraͤnkten Regierungsform am gemaͤßeſten
haͤlt, die Geſchaͤfte des Staats durch einzelne Mini-
ſters verwalten zu laßen, hat doch gemeiniglich vor die
Commercienangelegenheiten ein beſonderes Collegium
niedergeſetzt. Dieſes Manufacturcollegium als ein
beſonderes Departement des Commerciencollegii, kann
demnach aus einigen Mitgliedern dieſes letztern Collegii,
welche in das Manufacturweſen die meiſte Einſicht

haben,
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[119/0147] der Manufacturen und Fabriken. ganzen Manufacturweſens, worauf der gluͤckliche Fort- gang hauptſaͤchlich ankommt. So bald man ein Manufacturhaus einrichtet; ſo muß man auch den Bedacht auf Errichtung eines Ma- nufacturcollegii nehmen, und ohne ein ſolches Collegium kann man ſich ſchwehrlich einen gluͤcklichen Erfolg in de- nen anzulegenden Manufacturen verſprechen. Dieſes Manufacturcollegium kann ein beſonderes Departement des Commerciencollegii ſeyn; indem ich auch dieſes Colle- gium als nothwendig vorausſetze, wenn man ſich etwas wirkſames zu Aufnahme der Commercien verſprechen will. Es kann vielleicht in denen Finanz-Krieges-und andern Geſchaͤften des Staats gleichguͤltig ſeyn, ob ſie durch einzelne Miniſters mit unterhabenden Commiſſa- rien, oder durch Collegia verwaltet werden. Allein die Commercienangelegenheiten ſind vor die Wohlfarth des Staats allzuwichtig und erfordern eine allzugenaue und vollkommene Einſicht in das Weſen der Sache, als daß man ſie der Entſcheidung eines einzigen Mannes an- vertrauen koͤnnte. Frankreich, welches es vielleicht ſeiner unumſchraͤnkten Regierungsform am gemaͤßeſten haͤlt, die Geſchaͤfte des Staats durch einzelne Mini- ſters verwalten zu laßen, hat doch gemeiniglich vor die Commercienangelegenheiten ein beſonderes Collegium niedergeſetzt. Dieſes Manufacturcollegium als ein beſonderes Departement des Commerciencollegii, kann demnach aus einigen Mitgliedern dieſes letztern Collegii, welche in das Manufacturweſen die meiſte Einſicht haben, Von der Er- richtung und Beſchaffen- heit eines Manufa- cturcollegii. H 4

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/147>, abgerufen am 30.04.2024.