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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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der Manufacturen und Fabriken.
zum Unterschied der Waaren, entweder auf die Waare
selbst, oder auf die Fässer, worinnen man sie einpacket,
bestimmet werden, wie dergleichen Reglements in
Sachsen bey der Schmalte, bey den verzinnten Ble-
chen und andern Fabriken vorhanden sind. Diese
Reglements und Ordnungen sind nicht allein nöthig,
damit wirklich gute und tüchtige Waaren verfertiget
werden, sondern auch vornehmlich deshalb, damit die
Waaren in dem Großhandel gangbar werden. Jn
dem großen Commercio kann man sich unmöglich Zeit
nehmen, ein jedes Stück Waare besonders zu unter-
suchen. Man muß es auf Treu und Glauben anneh-
men. Daher muß der Kaufmann versichert seyn, daß,
wenn ihm ein Stück, oder Faß Waare mit diesen Zei-
chen zu Gesichte kommt, daß es diese Beschaffenheit
haben und eine gute und tüchtige Waare seyn werde. Er
siehet auf die Ordnungen, die in einem Lande sind und
wie darüber gehalten wird, wenn er sich in einen Kauf
einlaßen will. Diejenigen Länder also, die dergleichen
Reglements und Ordnungen nicht haben, können sich
auch niemals versprechen, daß ihre Producte gangbare
Waaren in den Commercien werden. Der auswär-
tige Kaufmann unterläßt lieber mit solchen Ländern zu
handeln, als daß er jedes Stück oder Faß Waare sorg-
fältig untersuchen sollte, um sich vor denen Betrüge-
reyen zu hüten, und ehe er sich einer solchen weitläuf-
tigen und zeitversplitternden Untersuchung gleichfalls
aussetzen sollte, wenn er die Waaren wieder in Ganzen
verkaufen will. Diejenigen Länder, welche diese Re-
glements unterlaßen, verstehen also die Maaßregeln

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der Manufacturen und Fabriken.
zum Unterſchied der Waaren, entweder auf die Waare
ſelbſt, oder auf die Faͤſſer, worinnen man ſie einpacket,
beſtimmet werden, wie dergleichen Reglements in
Sachſen bey der Schmalte, bey den verzinnten Ble-
chen und andern Fabriken vorhanden ſind. Dieſe
Reglements und Ordnungen ſind nicht allein noͤthig,
damit wirklich gute und tuͤchtige Waaren verfertiget
werden, ſondern auch vornehmlich deshalb, damit die
Waaren in dem Großhandel gangbar werden. Jn
dem großen Commercio kann man ſich unmoͤglich Zeit
nehmen, ein jedes Stuͤck Waare beſonders zu unter-
ſuchen. Man muß es auf Treu und Glauben anneh-
men. Daher muß der Kaufmann verſichert ſeyn, daß,
wenn ihm ein Stuͤck, oder Faß Waare mit dieſen Zei-
chen zu Geſichte kommt, daß es dieſe Beſchaffenheit
haben und eine gute und tuͤchtige Waare ſeyn werde. Er
ſiehet auf die Ordnungen, die in einem Lande ſind und
wie daruͤber gehalten wird, wenn er ſich in einen Kauf
einlaßen will. Diejenigen Laͤnder alſo, die dergleichen
Reglements und Ordnungen nicht haben, koͤnnen ſich
auch niemals verſprechen, daß ihre Producte gangbare
Waaren in den Commercien werden. Der auswaͤr-
tige Kaufmann unterlaͤßt lieber mit ſolchen Laͤndern zu
handeln, als daß er jedes Stuͤck oder Faß Waare ſorg-
faͤltig unterſuchen ſollte, um ſich vor denen Betruͤge-
reyen zu huͤten, und ehe er ſich einer ſolchen weitlaͤuf-
tigen und zeitverſplitternden Unterſuchung gleichfalls
ausſetzen ſollte, wenn er die Waaren wieder in Ganzen
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glements unterlaßen, verſtehen alſo die Maaßregeln

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[121/0149] der Manufacturen und Fabriken. zum Unterſchied der Waaren, entweder auf die Waare ſelbſt, oder auf die Faͤſſer, worinnen man ſie einpacket, beſtimmet werden, wie dergleichen Reglements in Sachſen bey der Schmalte, bey den verzinnten Ble- chen und andern Fabriken vorhanden ſind. Dieſe Reglements und Ordnungen ſind nicht allein noͤthig, damit wirklich gute und tuͤchtige Waaren verfertiget werden, ſondern auch vornehmlich deshalb, damit die Waaren in dem Großhandel gangbar werden. Jn dem großen Commercio kann man ſich unmoͤglich Zeit nehmen, ein jedes Stuͤck Waare beſonders zu unter- ſuchen. Man muß es auf Treu und Glauben anneh- men. Daher muß der Kaufmann verſichert ſeyn, daß, wenn ihm ein Stuͤck, oder Faß Waare mit dieſen Zei- chen zu Geſichte kommt, daß es dieſe Beſchaffenheit haben und eine gute und tuͤchtige Waare ſeyn werde. Er ſiehet auf die Ordnungen, die in einem Lande ſind und wie daruͤber gehalten wird, wenn er ſich in einen Kauf einlaßen will. Diejenigen Laͤnder alſo, die dergleichen Reglements und Ordnungen nicht haben, koͤnnen ſich auch niemals verſprechen, daß ihre Producte gangbare Waaren in den Commercien werden. Der auswaͤr- tige Kaufmann unterlaͤßt lieber mit ſolchen Laͤndern zu handeln, als daß er jedes Stuͤck oder Faß Waare ſorg- faͤltig unterſuchen ſollte, um ſich vor denen Betruͤge- reyen zu huͤten, und ehe er ſich einer ſolchen weitlaͤuf- tigen und zeitverſplitternden Unterſuchung gleichfalls ausſetzen ſollte, wenn er die Waaren wieder in Ganzen verkaufen will. Diejenigen Laͤnder, welche dieſe Re- glements unterlaßen, verſtehen alſo die Maaßregeln zur H 5

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/149>, abgerufen am 30.04.2024.