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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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der Manufacturen und Fabriken.
ohnedem geneigt nicht ledig zurück zu fahren, sondern
auch mit der Rückfracht etwas zu verdienen. Wenn
er nun vollends in Ansehung der Abgaben viele Vor-
theile bey dieser Rückfracht siehet; so wird er sich alle
ersinnliche Mühe darum geben. Ueberhaupt muß die
Regierung ihre hauptsächlichste Aufmerksamkeit und
Absicht darauf richten, daß die Landeswaaren nicht durch
die Schiffe fremder Nationen, sondern durch die Schiffe
ihres Volkes ausgeführet werden. Ein Activhandel
ist ungleich vortheilhaftiger als ein Paßivhandel. Allein
die darzu erforderlichen Maaßregeln gehören nicht hier-
her, sondern in eine Abhandlung von den Commercien.

Von dieser Regel, daß die ausgehenden WaarenEinige Aus-
nahmen von
der vorher-
gehenden
Regel.

mit gar keinen Zöllen zu belegen sind, werden nur we-
nige Ausnahmen zu machen seyn. Wenn die Ausfuh-
re der rohen Materialien erlaubt ist, weil die Landes-
fabriken noch nicht im Stande sind, sie sämmtlich zu
verarbeiten; so ist es allerdings rathsam die auszu-
führenden Materialien mit etwas starken Zöllen zu be-
legen. Man wird dadurch nicht allein ihre allzuhäu-
fige Ausfuhre verhindern und mithin deren wohlfeilen
Preiß im Lande befördern; sondern, wenn sie die Aus-
länder ohngeachtet der erhöheten Zölle ausführen; so
wird dadurch der Preiß ihrer Waaren vertheuret, wir
aber werden die unsrigen wohlfeiler geben und ihnen
folglich den Debit abgewinnen können. Mit denenje-
nigen Waaren, die zwar im Lande einige Zubereitung
empfangen haben, die aber ausgeführet und von an-
dern Nationen vollkommener gemacht werden; hat es

eine
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der Manufacturen und Fabriken.
ohnedem geneigt nicht ledig zuruͤck zu fahren, ſondern
auch mit der Ruͤckfracht etwas zu verdienen. Wenn
er nun vollends in Anſehung der Abgaben viele Vor-
theile bey dieſer Ruͤckfracht ſiehet; ſo wird er ſich alle
erſinnliche Muͤhe darum geben. Ueberhaupt muß die
Regierung ihre hauptſaͤchlichſte Aufmerkſamkeit und
Abſicht darauf richten, daß die Landeswaaren nicht durch
die Schiffe fremder Nationen, ſondern durch die Schiffe
ihres Volkes ausgefuͤhret werden. Ein Activhandel
iſt ungleich vortheilhaftiger als ein Paßivhandel. Allein
die darzu erforderlichen Maaßregeln gehoͤren nicht hier-
her, ſondern in eine Abhandlung von den Commercien.

Von dieſer Regel, daß die ausgehenden WaarenEinige Aus-
nahmen von
der vorher-
gehenden
Regel.

mit gar keinen Zoͤllen zu belegen ſind, werden nur we-
nige Ausnahmen zu machen ſeyn. Wenn die Ausfuh-
re der rohen Materialien erlaubt iſt, weil die Landes-
fabriken noch nicht im Stande ſind, ſie ſaͤmmtlich zu
verarbeiten; ſo iſt es allerdings rathſam die auszu-
fuͤhrenden Materialien mit etwas ſtarken Zoͤllen zu be-
legen. Man wird dadurch nicht allein ihre allzuhaͤu-
fige Ausfuhre verhindern und mithin deren wohlfeilen
Preiß im Lande befoͤrdern; ſondern, wenn ſie die Aus-
laͤnder ohngeachtet der erhoͤheten Zoͤlle ausfuͤhren; ſo
wird dadurch der Preiß ihrer Waaren vertheuret, wir
aber werden die unſrigen wohlfeiler geben und ihnen
folglich den Debit abgewinnen koͤnnen. Mit denenje-
nigen Waaren, die zwar im Lande einige Zubereitung
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dern Nationen vollkommener gemacht werden; hat es

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[165/0193] der Manufacturen und Fabriken. ohnedem geneigt nicht ledig zuruͤck zu fahren, ſondern auch mit der Ruͤckfracht etwas zu verdienen. Wenn er nun vollends in Anſehung der Abgaben viele Vor- theile bey dieſer Ruͤckfracht ſiehet; ſo wird er ſich alle erſinnliche Muͤhe darum geben. Ueberhaupt muß die Regierung ihre hauptſaͤchlichſte Aufmerkſamkeit und Abſicht darauf richten, daß die Landeswaaren nicht durch die Schiffe fremder Nationen, ſondern durch die Schiffe ihres Volkes ausgefuͤhret werden. Ein Activhandel iſt ungleich vortheilhaftiger als ein Paßivhandel. Allein die darzu erforderlichen Maaßregeln gehoͤren nicht hier- her, ſondern in eine Abhandlung von den Commercien. Von dieſer Regel, daß die ausgehenden Waaren mit gar keinen Zoͤllen zu belegen ſind, werden nur we- nige Ausnahmen zu machen ſeyn. Wenn die Ausfuh- re der rohen Materialien erlaubt iſt, weil die Landes- fabriken noch nicht im Stande ſind, ſie ſaͤmmtlich zu verarbeiten; ſo iſt es allerdings rathſam die auszu- fuͤhrenden Materialien mit etwas ſtarken Zoͤllen zu be- legen. Man wird dadurch nicht allein ihre allzuhaͤu- fige Ausfuhre verhindern und mithin deren wohlfeilen Preiß im Lande befoͤrdern; ſondern, wenn ſie die Aus- laͤnder ohngeachtet der erhoͤheten Zoͤlle ausfuͤhren; ſo wird dadurch der Preiß ihrer Waaren vertheuret, wir aber werden die unſrigen wohlfeiler geben und ihnen folglich den Debit abgewinnen koͤnnen. Mit denenje- nigen Waaren, die zwar im Lande einige Zubereitung empfangen haben, die aber ausgefuͤhret und von an- dern Nationen vollkommener gemacht werden; hat es eine Einige Aus- nahmen von der vorher- gehenden Regel. L 3

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/193>, abgerufen am 01.05.2024.