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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken.
ausführet; so muß es jährlich eine Summe Geldes
zu Erfüllung der Handlungsbilanz an andre Natio-
nen nachschießen. Jn dem ersten Fall ist das Ver-
both der Ausfuhre des Geldes unnöthig, in dem an-
dern Fall aber ist es moralischer und so gar wirklicher
Weise unmöglich. Haben die Commercien des Lan-
des eine solche Beschaffenheit, daß die Kaufleute an
andre Nationen jährlich eine Summe Geldes heraus
bezahlen müssen und die Regierung läßt dennoch das
Verboth der Ausfuhre des Geldes ergehen; so gebie-
thet sie eine gänzlich unmögliche Sache. Sie gebie-
thet entweder, daß die inländischen Kaufleute ihre
Schulden nicht bezahlen sollen, oder daß die auslän-
dischen Kaufleute denen ihrigen Credit geben sollen.
Das erste ist moralisch unmöglich, weil es der Gerech-
tigkeit zuwider ist; denn wenn die ausländischen Kauf-
leute klagten und man wollte die Gerechtigkeit nicht
außer Augen setzen; so würde man denen inländischen
Kaufleuten die Bezahlung auflegen und mithin einen
dem vorigen ganz widersprechenden Befehl ertheilen
müssen. Das andere ist wirklich unmöglich, weil es
außer den Gränzen der Macht der Regierung ist, de-
nen Ausländern anzubefehlen, daß sie den inländischen
Kaufleuten Credit geben sollen. Wollte man sagen,
daß die inländischen Kaufleute die Ausländer mit Pa-
pieren, oder mit Landeswaaren, bezahlen sollten; so
würde eine gleiche Unmöglichkeit vorhanden seyn. Die
Papiere an Actien, Bancozetteln, Wechseln und der-
gleichen sind entweder ausländische oder inländische.
Die Ausländischen sind in den Händen einer Nation,

welche

bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken.
ausfuͤhret; ſo muß es jaͤhrlich eine Summe Geldes
zu Erfuͤllung der Handlungsbilanz an andre Natio-
nen nachſchießen. Jn dem erſten Fall iſt das Ver-
both der Ausfuhre des Geldes unnoͤthig, in dem an-
dern Fall aber iſt es moraliſcher und ſo gar wirklicher
Weiſe unmoͤglich. Haben die Commercien des Lan-
des eine ſolche Beſchaffenheit, daß die Kaufleute an
andre Nationen jaͤhrlich eine Summe Geldes heraus
bezahlen muͤſſen und die Regierung laͤßt dennoch das
Verboth der Ausfuhre des Geldes ergehen; ſo gebie-
thet ſie eine gaͤnzlich unmoͤgliche Sache. Sie gebie-
thet entweder, daß die inlaͤndiſchen Kaufleute ihre
Schulden nicht bezahlen ſollen, oder daß die auslaͤn-
diſchen Kaufleute denen ihrigen Credit geben ſollen.
Das erſte iſt moraliſch unmoͤglich, weil es der Gerech-
tigkeit zuwider iſt; denn wenn die auslaͤndiſchen Kauf-
leute klagten und man wollte die Gerechtigkeit nicht
außer Augen ſetzen; ſo wuͤrde man denen inlaͤndiſchen
Kaufleuten die Bezahlung auflegen und mithin einen
dem vorigen ganz widerſprechenden Befehl ertheilen
muͤſſen. Das andere iſt wirklich unmoͤglich, weil es
außer den Graͤnzen der Macht der Regierung iſt, de-
nen Auslaͤndern anzubefehlen, daß ſie den inlaͤndiſchen
Kaufleuten Credit geben ſollen. Wollte man ſagen,
daß die inlaͤndiſchen Kaufleute die Auslaͤnder mit Pa-
pieren, oder mit Landeswaaren, bezahlen ſollten; ſo
wuͤrde eine gleiche Unmoͤglichkeit vorhanden ſeyn. Die
Papiere an Actien, Bancozetteln, Wechſeln und der-
gleichen ſind entweder auslaͤndiſche oder inlaͤndiſche.
Die Auslaͤndiſchen ſind in den Haͤnden einer Nation,

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[191/0219] bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken. ausfuͤhret; ſo muß es jaͤhrlich eine Summe Geldes zu Erfuͤllung der Handlungsbilanz an andre Natio- nen nachſchießen. Jn dem erſten Fall iſt das Ver- both der Ausfuhre des Geldes unnoͤthig, in dem an- dern Fall aber iſt es moraliſcher und ſo gar wirklicher Weiſe unmoͤglich. Haben die Commercien des Lan- des eine ſolche Beſchaffenheit, daß die Kaufleute an andre Nationen jaͤhrlich eine Summe Geldes heraus bezahlen muͤſſen und die Regierung laͤßt dennoch das Verboth der Ausfuhre des Geldes ergehen; ſo gebie- thet ſie eine gaͤnzlich unmoͤgliche Sache. Sie gebie- thet entweder, daß die inlaͤndiſchen Kaufleute ihre Schulden nicht bezahlen ſollen, oder daß die auslaͤn- diſchen Kaufleute denen ihrigen Credit geben ſollen. Das erſte iſt moraliſch unmoͤglich, weil es der Gerech- tigkeit zuwider iſt; denn wenn die auslaͤndiſchen Kauf- leute klagten und man wollte die Gerechtigkeit nicht außer Augen ſetzen; ſo wuͤrde man denen inlaͤndiſchen Kaufleuten die Bezahlung auflegen und mithin einen dem vorigen ganz widerſprechenden Befehl ertheilen muͤſſen. Das andere iſt wirklich unmoͤglich, weil es außer den Graͤnzen der Macht der Regierung iſt, de- nen Auslaͤndern anzubefehlen, daß ſie den inlaͤndiſchen Kaufleuten Credit geben ſollen. Wollte man ſagen, daß die inlaͤndiſchen Kaufleute die Auslaͤnder mit Pa- pieren, oder mit Landeswaaren, bezahlen ſollten; ſo wuͤrde eine gleiche Unmoͤglichkeit vorhanden ſeyn. Die Papiere an Actien, Bancozetteln, Wechſeln und der- gleichen ſind entweder auslaͤndiſche oder inlaͤndiſche. Die Auslaͤndiſchen ſind in den Haͤnden einer Nation, welche

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/219>, abgerufen am 28.04.2024.