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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.

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Kämpfers Geschichte von Japan. Viertes Buch.
werden mögen. Es wird in diesem Fal die angeführte Eidesformul weggelassen und an de-
ren Stat blos eine algemeine Verbindlichkeit in diesen oder dergleichen Ausdrücken hinzuge-
fügt: "Jch verspreche Sorge zu tragen, daß N. N. alle oben namhaft gemachte Artikel
annehmen sol. Wo er zu einiger Zeit anders handeln würde, wil ich mich der Strafe
willig unterwerfen, welche ihr mir aufzulegen belieben werdet. Dies ist geschehen in Ge-
genwart des Majors Bürgermeisters der Stadt und anderer tüchtiger Bedienten."

IX.

"Befehle, welche in Acht genommen und währender deutschen Verkaufzeit in die
große Straße unser Jnsel angeschlagen werden sollen, zur Nachricht, insonderheit für solche
Personen, welche zu der Zeit nach Desima kommen.

Dsjo absoluter Befehl.

Kein Deutscher sol aus Desima ohne Erlaubnis zu gehen befugt seyn.

Kein Mensch sol Freiheit haben auf die Jnsel zu kommen, ehe der Verkauf seinen
Anfang nimt, ohne nur die ordinairen Officiers und Knechte.

Keine Güter, wer sie auch seyn mögen, sollen aus der Jnsel geführt werden, ehe
der Verkauf anfängt. Kein Tsintasaki (eine Art Brantwein) oder einiges Budoosju
(spanische Weine) sollen aus der Jnsel ohne besondere Erlaubnis versandt werden.

Keine japanische Waffen, noch Gemälde oder Vorstellungen, oder Puppenfiguren
von einigen Musia oder kriegerischem Volk, sollen nach Desima gebracht werden, zufolge
unserer oft wiederholten scharfen Befehlen. Keine Güter, was Art sie auch seyen, sollen
heimlich an die Deutschen verkauft noch von ihnen dieselben auf gleiche heimliche Weise ge-
kauft werden.

Wenn die Zeit der Absegelung der deutschen Schiffe näher herbeikomt, sol davon
Nachricht an den Ottona gegeben werden, wie auch der Geselschaft der Dolmetscher, was
für Güter an die Deutschen verkauft sind, zugleich mit einer aufgeschriebenen Liste derselbi-
gen, daß, wenn die Summe für genehm gehalten worden, sie bei Zeiten bezahlt und alle
Unruhen und Uebelstand an den lezten Tagen, da sie in dem Hafen liegen, mögen vermie-
den werden.

Die deutschen und portugiesischen Dolmetscher, welche auf die Jnsel kommen, und
Erlaubnis haben, dieses zu thun, sollen nicht hinterlistig noch heimlich bekehren.

Kein Mensch sol nach Desima kommen ohne besondere Erlaubnis, ausgenommen
der Bugjo und die Bedienten der Jnsel.

Alle vorhin besagte Artikel ist jederman befehligt schuldigermaßen und genau zu
beobachten.

Monath -- Tag -- Nagasacki.
Bugjo.
X.

Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
werden moͤgen. Es wird in dieſem Fal die angefuͤhrte Eidesformul weggelaſſen und an de-
ren Stat blos eine algemeine Verbindlichkeit in dieſen oder dergleichen Ausdruͤcken hinzuge-
fuͤgt: „Jch verſpreche Sorge zu tragen, daß N. N. alle oben namhaft gemachte Artikel
annehmen ſol. Wo er zu einiger Zeit anders handeln wuͤrde, wil ich mich der Strafe
willig unterwerfen, welche ihr mir aufzulegen belieben werdet. Dies iſt geſchehen in Ge-
genwart des Majors Buͤrgermeiſters der Stadt und anderer tuͤchtiger Bedienten.“

IX.

„Befehle, welche in Acht genommen und waͤhrender deutſchen Verkaufzeit in die
große Straße unſer Jnſel angeſchlagen werden ſollen, zur Nachricht, inſonderheit fuͤr ſolche
Perſonen, welche zu der Zeit nach Deſima kommen.

Dſjo abſoluter Befehl.

Kein Deutſcher ſol aus Deſima ohne Erlaubnis zu gehen befugt ſeyn.

Kein Menſch ſol Freiheit haben auf die Jnſel zu kommen, ehe der Verkauf ſeinen
Anfang nimt, ohne nur die ordinairen Officiers und Knechte.

Keine Guͤter, wer ſie auch ſeyn moͤgen, ſollen aus der Jnſel gefuͤhrt werden, ehe
der Verkauf anfaͤngt. Kein Tſintaſaki (eine Art Brantwein) oder einiges Budoosju
(ſpaniſche Weine) ſollen aus der Jnſel ohne beſondere Erlaubnis verſandt werden.

Keine japaniſche Waffen, noch Gemaͤlde oder Vorſtellungen, oder Puppenfiguren
von einigen Muſia oder kriegeriſchem Volk, ſollen nach Deſima gebracht werden, zufolge
unſerer oft wiederholten ſcharfen Befehlen. Keine Guͤter, was Art ſie auch ſeyen, ſollen
heimlich an die Deutſchen verkauft noch von ihnen dieſelben auf gleiche heimliche Weiſe ge-
kauft werden.

Wenn die Zeit der Abſegelung der deutſchen Schiffe naͤher herbeikomt, ſol davon
Nachricht an den Ottona gegeben werden, wie auch der Geſelſchaft der Dolmetſcher, was
fuͤr Guͤter an die Deutſchen verkauft ſind, zugleich mit einer aufgeſchriebenen Liſte derſelbi-
gen, daß, wenn die Summe fuͤr genehm gehalten worden, ſie bei Zeiten bezahlt und alle
Unruhen und Uebelſtand an den lezten Tagen, da ſie in dem Hafen liegen, moͤgen vermie-
den werden.

Die deutſchen und portugieſiſchen Dolmetſcher, welche auf die Jnſel kommen, und
Erlaubnis haben, dieſes zu thun, ſollen nicht hinterliſtig noch heimlich bekehren.

Kein Menſch ſol nach Deſima kommen ohne beſondere Erlaubnis, ausgenommen
der Bugjo und die Bedienten der Jnſel.

Alle vorhin beſagte Artikel iſt jederman befehligt ſchuldigermaßen und genau zu
beobachten.

Monath — Tag — Nagaſacki.
Bugjo.
X.
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[138/0154] Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. werden moͤgen. Es wird in dieſem Fal die angefuͤhrte Eidesformul weggelaſſen und an de- ren Stat blos eine algemeine Verbindlichkeit in dieſen oder dergleichen Ausdruͤcken hinzuge- fuͤgt: „Jch verſpreche Sorge zu tragen, daß N. N. alle oben namhaft gemachte Artikel annehmen ſol. Wo er zu einiger Zeit anders handeln wuͤrde, wil ich mich der Strafe willig unterwerfen, welche ihr mir aufzulegen belieben werdet. Dies iſt geſchehen in Ge- genwart des Majors Buͤrgermeiſters der Stadt und anderer tuͤchtiger Bedienten.“ IX. „Befehle, welche in Acht genommen und waͤhrender deutſchen Verkaufzeit in die große Straße unſer Jnſel angeſchlagen werden ſollen, zur Nachricht, inſonderheit fuͤr ſolche Perſonen, welche zu der Zeit nach Deſima kommen. Dſjo abſoluter Befehl. Kein Deutſcher ſol aus Deſima ohne Erlaubnis zu gehen befugt ſeyn. Kein Menſch ſol Freiheit haben auf die Jnſel zu kommen, ehe der Verkauf ſeinen Anfang nimt, ohne nur die ordinairen Officiers und Knechte. Keine Guͤter, wer ſie auch ſeyn moͤgen, ſollen aus der Jnſel gefuͤhrt werden, ehe der Verkauf anfaͤngt. Kein Tſintaſaki (eine Art Brantwein) oder einiges Budoosju (ſpaniſche Weine) ſollen aus der Jnſel ohne beſondere Erlaubnis verſandt werden. Keine japaniſche Waffen, noch Gemaͤlde oder Vorſtellungen, oder Puppenfiguren von einigen Muſia oder kriegeriſchem Volk, ſollen nach Deſima gebracht werden, zufolge unſerer oft wiederholten ſcharfen Befehlen. Keine Guͤter, was Art ſie auch ſeyen, ſollen heimlich an die Deutſchen verkauft noch von ihnen dieſelben auf gleiche heimliche Weiſe ge- kauft werden. Wenn die Zeit der Abſegelung der deutſchen Schiffe naͤher herbeikomt, ſol davon Nachricht an den Ottona gegeben werden, wie auch der Geſelſchaft der Dolmetſcher, was fuͤr Guͤter an die Deutſchen verkauft ſind, zugleich mit einer aufgeſchriebenen Liſte derſelbi- gen, daß, wenn die Summe fuͤr genehm gehalten worden, ſie bei Zeiten bezahlt und alle Unruhen und Uebelſtand an den lezten Tagen, da ſie in dem Hafen liegen, moͤgen vermie- den werden. Die deutſchen und portugieſiſchen Dolmetſcher, welche auf die Jnſel kommen, und Erlaubnis haben, dieſes zu thun, ſollen nicht hinterliſtig noch heimlich bekehren. Kein Menſch ſol nach Deſima kommen ohne beſondere Erlaubnis, ausgenommen der Bugjo und die Bedienten der Jnſel. Alle vorhin beſagte Artikel iſt jederman befehligt ſchuldigermaßen und genau zu beobachten. Monath — Tag — Nagaſacki. Bugjo. X.

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Zitationshilfe: Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/154>, abgerufen am 29.04.2024.