Sechst. Kap. Von der Verfas. der Holländer in Japan überhaupt.
Außer diesen werden noch viele andre Schmarotzer von uns unterhalten, die dem Schein nach dem Küchenmeister gern zu Diensten sind, ob wir gleich wenig Nutzen von ih- nen haben, z. B. einem Gartenwärter, einem Grasträger, und einem Hüter für unser we- niges Vieh, von dem wir aber auch sehr wenig Genus haben. Denn man pflegt die män- lichen Thiere, so bald sie erwachsen, heimlich mit Gift zu vergeben oder ihnen des Nachts die Beine zu brechen, damit wir nicht durch Zeugung derselben in den Stand kommen, die kostbare japanische Versorgung mit Lebensmitteln zu entbehren.
Diese Knechte pflegen monatlich nach den Stadtsgassen abgewechselt zu werden, weil man es für eine Wohlthat des gemeinen Pöbels von Nangasacki hält, von uns Vor- theil zu ziehn, die man gern allen wil genießen lassen, und dann auch aus dem politischen Grunde, damit diese Leute ja nicht durch längern Aufenthalt zu bekant und offenherzig mit uns werden.
Noch wird den Holländern erlaubt, des Tages einige Knaben zu ihrer Aufwartung zu gebrauchen, die unter dem Namen: Boten, bei dem Ottona eingeschrieben werden. Sie sind meistens Söhne der untern Dolmetscher, die durch Erlernung der holländischen Sprache sich zu Nachfolgern ihrer Väter fähig machen wollen. Dieser Dienst ist aber nur so lange erlaubt, als man diese junge Leute noch für einfältig, und des japanischen Staats ganz unkundig hält, oder so lange es ihnen der Ottona erlauben wil. Auch mus für jeden ein eingeseßner guter Mann die eidliche Bürgschaft übernehmen, der für alles ihr Vergehn stehn mus. Diese Leute haben sich den vorzüglichen Ruhm erworben, daß unter keiner Na- tion getreuere Bediente gefunden werden können, als diese Japaner, da sie alle Sachen ihrer Herrn auf das sorgfältigste zu verwahren pflegen. Außer diesen werden auch noch aus verschiednen Handwerkszünften gewisse Männer zugelassen, die erscheinen müssen, wenn sie zur Arbeit gerufen werden, doch jedesmal nicht ohne besondre Erlaubnis des Gouverneurs. Sie müssen den Gewin, welchen sie von uns ziehn, mit ihren Zunftgenossen theilen, auch dem Ottona und den Dolmetschern ein jährliches Geschenk machen.
Diese Personen sind nun die ordentlichen Bedienten der Holländer, die allein das Recht haben auf die Jnsel Desima zu kommen, und uns zu besuchen, doch niemals ohne irgend eine Ursache oder Vorwand eines Geschäfts. Sie sind auch durch einen schwe- ren Eid so ungemein verpflichtet, daß sie sehr schwer zu offenherziger Freundschaft mit uns zu bringen sind. Durch diesen Eid müssen sie unsre Nation, unsern Glauben, die Freund- schaft und Verbindung mit uns und die Beförderung unsers Jnteresse abschwören. Dieser Eid wird hier, wie überhaupt alle Eide durch das ganze Reich, in einem algemeinen und in den Reichsgesetzen vorgeschriebnen Formular abgelegt, durch welches die Rache der ober- sten Gottheit des Himmels und der Vornehmsten und Strengsten des Landes auf die Per- son des Schwörers, seine Familie, seine Hausgenossen und Freunde gefordert wird, wenn
er
Zweiter Band. L
Sechſt. Kap. Von der Verfaſ. der Hollaͤnder in Japan uͤberhaupt.
Außer dieſen werden noch viele andre Schmarotzer von uns unterhalten, die dem Schein nach dem Kuͤchenmeiſter gern zu Dienſten ſind, ob wir gleich wenig Nutzen von ih- nen haben, z. B. einem Gartenwaͤrter, einem Grastraͤger, und einem Huͤter fuͤr unſer we- niges Vieh, von dem wir aber auch ſehr wenig Genus haben. Denn man pflegt die maͤn- lichen Thiere, ſo bald ſie erwachſen, heimlich mit Gift zu vergeben oder ihnen des Nachts die Beine zu brechen, damit wir nicht durch Zeugung derſelben in den Stand kommen, die koſtbare japaniſche Verſorgung mit Lebensmitteln zu entbehren.
Dieſe Knechte pflegen monatlich nach den Stadtsgaſſen abgewechſelt zu werden, weil man es fuͤr eine Wohlthat des gemeinen Poͤbels von Nangaſacki haͤlt, von uns Vor- theil zu ziehn, die man gern allen wil genießen laſſen, und dann auch aus dem politiſchen Grunde, damit dieſe Leute ja nicht durch laͤngern Aufenthalt zu bekant und offenherzig mit uns werden.
Noch wird den Hollaͤndern erlaubt, des Tages einige Knaben zu ihrer Aufwartung zu gebrauchen, die unter dem Namen: Boten, bei dem Ottona eingeſchrieben werden. Sie ſind meiſtens Soͤhne der untern Dolmetſcher, die durch Erlernung der hollaͤndiſchen Sprache ſich zu Nachfolgern ihrer Vaͤter faͤhig machen wollen. Dieſer Dienſt iſt aber nur ſo lange erlaubt, als man dieſe junge Leute noch fuͤr einfaͤltig, und des japaniſchen Staats ganz unkundig haͤlt, oder ſo lange es ihnen der Ottona erlauben wil. Auch mus fuͤr jeden ein eingeſeßner guter Mann die eidliche Buͤrgſchaft uͤbernehmen, der fuͤr alles ihr Vergehn ſtehn mus. Dieſe Leute haben ſich den vorzuͤglichen Ruhm erworben, daß unter keiner Na- tion getreuere Bediente gefunden werden koͤnnen, als dieſe Japaner, da ſie alle Sachen ihrer Herrn auf das ſorgfaͤltigſte zu verwahren pflegen. Außer dieſen werden auch noch aus verſchiednen Handwerkszuͤnften gewiſſe Maͤnner zugelaſſen, die erſcheinen muͤſſen, wenn ſie zur Arbeit gerufen werden, doch jedesmal nicht ohne beſondre Erlaubnis des Gouverneurs. Sie muͤſſen den Gewin, welchen ſie von uns ziehn, mit ihren Zunftgenoſſen theilen, auch dem Ottona und den Dolmetſchern ein jaͤhrliches Geſchenk machen.
Dieſe Perſonen ſind nun die ordentlichen Bedienten der Hollaͤnder, die allein das Recht haben auf die Jnſel Deſima zu kommen, und uns zu beſuchen, doch niemals ohne irgend eine Urſache oder Vorwand eines Geſchaͤfts. Sie ſind auch durch einen ſchwe- ren Eid ſo ungemein verpflichtet, daß ſie ſehr ſchwer zu offenherziger Freundſchaft mit uns zu bringen ſind. Durch dieſen Eid muͤſſen ſie unſre Nation, unſern Glauben, die Freund- ſchaft und Verbindung mit uns und die Befoͤrderung unſers Jntereſſe abſchwoͤren. Dieſer Eid wird hier, wie uͤberhaupt alle Eide durch das ganze Reich, in einem algemeinen und in den Reichsgeſetzen vorgeſchriebnen Formular abgelegt, durch welches die Rache der ober- ſten Gottheit des Himmels und der Vornehmſten und Strengſten des Landes auf die Per- ſon des Schwoͤrers, ſeine Familie, ſeine Hausgenoſſen und Freunde gefordert wird, wenn
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Zweiter Band. L
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Sechſt. Kap. Von der Verfaſ. der Hollaͤnder in Japan uͤberhaupt.
Außer dieſen werden noch viele andre Schmarotzer von uns unterhalten, die dem
Schein nach dem Kuͤchenmeiſter gern zu Dienſten ſind, ob wir gleich wenig Nutzen von ih-
nen haben, z. B. einem Gartenwaͤrter, einem Grastraͤger, und einem Huͤter fuͤr unſer we-
niges Vieh, von dem wir aber auch ſehr wenig Genus haben. Denn man pflegt die maͤn-
lichen Thiere, ſo bald ſie erwachſen, heimlich mit Gift zu vergeben oder ihnen des Nachts
die Beine zu brechen, damit wir nicht durch Zeugung derſelben in den Stand kommen, die
koſtbare japaniſche Verſorgung mit Lebensmitteln zu entbehren.
Dieſe Knechte pflegen monatlich nach den Stadtsgaſſen abgewechſelt zu werden,
weil man es fuͤr eine Wohlthat des gemeinen Poͤbels von Nangaſacki haͤlt, von uns Vor-
theil zu ziehn, die man gern allen wil genießen laſſen, und dann auch aus dem politiſchen
Grunde, damit dieſe Leute ja nicht durch laͤngern Aufenthalt zu bekant und offenherzig mit
uns werden.
Noch wird den Hollaͤndern erlaubt, des Tages einige Knaben zu ihrer Aufwartung
zu gebrauchen, die unter dem Namen: Boten, bei dem Ottona eingeſchrieben werden.
Sie ſind meiſtens Soͤhne der untern Dolmetſcher, die durch Erlernung der hollaͤndiſchen
Sprache ſich zu Nachfolgern ihrer Vaͤter faͤhig machen wollen. Dieſer Dienſt iſt aber nur
ſo lange erlaubt, als man dieſe junge Leute noch fuͤr einfaͤltig, und des japaniſchen Staats
ganz unkundig haͤlt, oder ſo lange es ihnen der Ottona erlauben wil. Auch mus fuͤr jeden
ein eingeſeßner guter Mann die eidliche Buͤrgſchaft uͤbernehmen, der fuͤr alles ihr Vergehn
ſtehn mus. Dieſe Leute haben ſich den vorzuͤglichen Ruhm erworben, daß unter keiner Na-
tion getreuere Bediente gefunden werden koͤnnen, als dieſe Japaner, da ſie alle Sachen
ihrer Herrn auf das ſorgfaͤltigſte zu verwahren pflegen. Außer dieſen werden auch noch aus
verſchiednen Handwerkszuͤnften gewiſſe Maͤnner zugelaſſen, die erſcheinen muͤſſen, wenn ſie
zur Arbeit gerufen werden, doch jedesmal nicht ohne beſondre Erlaubnis des Gouverneurs.
Sie muͤſſen den Gewin, welchen ſie von uns ziehn, mit ihren Zunftgenoſſen theilen, auch
dem Ottona und den Dolmetſchern ein jaͤhrliches Geſchenk machen.
Dieſe Perſonen ſind nun die ordentlichen Bedienten der Hollaͤnder, die allein
das Recht haben auf die Jnſel Deſima zu kommen, und uns zu beſuchen, doch niemals
ohne irgend eine Urſache oder Vorwand eines Geſchaͤfts. Sie ſind auch durch einen ſchwe-
ren Eid ſo ungemein verpflichtet, daß ſie ſehr ſchwer zu offenherziger Freundſchaft mit uns
zu bringen ſind. Durch dieſen Eid muͤſſen ſie unſre Nation, unſern Glauben, die Freund-
ſchaft und Verbindung mit uns und die Befoͤrderung unſers Jntereſſe abſchwoͤren. Dieſer
Eid wird hier, wie uͤberhaupt alle Eide durch das ganze Reich, in einem algemeinen und
in den Reichsgeſetzen vorgeſchriebnen Formular abgelegt, durch welches die Rache der ober-
ſten Gottheit des Himmels und der Vornehmſten und Strengſten des Landes auf die Per-
ſon des Schwoͤrers, ſeine Familie, ſeine Hausgenoſſen und Freunde gefordert wird, wenn
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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/95>, abgerufen am 28.04.2024.
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