§. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Wer- kes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ueber- setzung desselben vorzubehalten.
§. 3. Vorausgesetzt ist immer, dass mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung und Niederlegung des Originales er- schienen sei und, dass das Ganze innerhalb dreier Jahre, nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
§. 4. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem von den beiden Staaten stattfin- det und dass dieselbe in Gemässheit der Bestimmungen des Art. II. der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird 1).
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht wer- den, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, dass er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschliesslichen Rechtes der Ueber- setzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem andern, einregi- strirt und niedergelegt werden."
Mit diesen Vorschriften stimmt Art. VI. der Uebereinkunft zwischen Preussen und Frankreich vom 2. August 1862 und Art. VI. der Uebereinkunft zwischen Preussen und Belgien vom 28. März 1863 vollständig überein. Zu den oben mitgetheilten Bestimmungen des Zusatzvertrages vom 14. Juni 1855 ist zu bemerken, dass §§. 1 u. 2 nicht etwa, wie der Wortlaut be- sagt, verschiedene Fälle der Reservirung des Uebersetzungs- rechtes betreffen, so dass dasselbe entweder durch die blosse Eintragung und Registrirung oder durch den auf dem Titel gedruckten Vermerk vorbehalten werden könnte. Es müssen vielmehr wie §. 3 ergibt, beide Bedingungen zusammen erfüllt werden, um das ausschliessliche Recht der Uebersetzung
1) In England für die preussischen Bücher bei dem Buchhänd- lerverein (stationers company) in London; in Preussen für die englischen Bücher bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizi- nal-Angelegenheiten in Berlin.
Vorbehalt der Uebersetzung.
§. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Wer- kes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ueber- setzung desselben vorzubehalten.
§. 3. Vorausgesetzt ist immer, dass mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung und Niederlegung des Originales er- schienen sei und, dass das Ganze innerhalb dreier Jahre, nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
§. 4. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem von den beiden Staaten stattfin- det und dass dieselbe in Gemässheit der Bestimmungen des Art. II. der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird 1).
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht wer- den, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, dass er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschliesslichen Rechtes der Ueber- setzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem andern, einregi- strirt und niedergelegt werden.«
Mit diesen Vorschriften stimmt Art. VI. der Uebereinkunft zwischen Preussen und Frankreich vom 2. August 1862 und Art. VI. der Uebereinkunft zwischen Preussen und Belgien vom 28. März 1863 vollständig überein. Zu den oben mitgetheilten Bestimmungen des Zusatzvertrages vom 14. Juni 1855 ist zu bemerken, dass §§. 1 u. 2 nicht etwa, wie der Wortlaut be- sagt, verschiedene Fälle der Reservirung des Uebersetzungs- rechtes betreffen, so dass dasselbe entweder durch die blosse Eintragung und Registrirung oder durch den auf dem Titel gedruckten Vermerk vorbehalten werden könnte. Es müssen vielmehr wie §. 3 ergibt, beide Bedingungen zusammen erfüllt werden, um das ausschliessliche Recht der Uebersetzung
1) In England für die preussischen Bücher bei dem Buchhänd- lerverein (stationers company) in London; in Preussen für die englischen Bücher bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizi- nal-Angelegenheiten in Berlin.
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Vorbehalt der Uebersetzung.
§. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Wer-
kes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ueber-
setzung desselben vorzubehalten.
§. 3. Vorausgesetzt ist immer, dass mindestens ein Theil
der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach
erfolgter Einregistrirung und Niederlegung des Originales er-
schienen sei und, dass das Ganze innerhalb dreier Jahre,
nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
§. 4. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Veröffentlichung
der Uebersetzung in einem von den beiden Staaten stattfin-
det und dass dieselbe in Gemässheit der Bestimmungen des
Art. II. der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt
und niedergelegt wird 1).
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht wer-
den, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers,
dass er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem
ersten Theile erscheint. Jedoch soll mit Rücksicht auf den
durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum
für die Ausübung des ausschliesslichen Rechtes der Ueber-
setzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt und
jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate
nach seiner ersten Veröffentlichung in dem andern, einregi-
strirt und niedergelegt werden.«
Mit diesen Vorschriften stimmt Art. VI. der Uebereinkunft
zwischen Preussen und Frankreich vom 2. August 1862 und
Art. VI. der Uebereinkunft zwischen Preussen und Belgien vom
28. März 1863 vollständig überein. Zu den oben mitgetheilten
Bestimmungen des Zusatzvertrages vom 14. Juni 1855 ist zu
bemerken, dass §§. 1 u. 2 nicht etwa, wie der Wortlaut be-
sagt, verschiedene Fälle der Reservirung des Uebersetzungs-
rechtes betreffen, so dass dasselbe entweder durch die blosse
Eintragung und Registrirung oder durch den auf dem Titel
gedruckten Vermerk vorbehalten werden könnte. Es müssen
vielmehr wie §. 3 ergibt, beide Bedingungen zusammen
erfüllt werden, um das ausschliessliche Recht der Uebersetzung
1) In England für die preussischen Bücher bei dem Buchhänd-
lerverein (stationers company) in London; in Preussen für die englischen
Bücher bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizi-
nal-Angelegenheiten in Berlin.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/411>, abgerufen am 14.06.2024.
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