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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Prospect.
Erörterung manche Uebereilungen an den maßgebenden Stellen verhindert
werden können.

Für unsere altländischen Juristen ist genügend Stoff vorhanden, man
braucht die Rechtsgebiete bei uns nicht mühsam zu suchen, auf denen
legislative Verbesserungen nöthig sind. Die Mitarbeiter der früheren
Zeitung und alle Juristen aus den alten Provinzen haben ihrerseits hier
ein lohnendes Feld der Thätigkeit, dessen Früchte wir unserer Zeitschrift
zu Gute kommen zu lassen bitten. Freilich ist ein Theil der wichtigen
Principienfragen für die Reform einzelner Rechts-Jnstitute in den neuesten
Zeiten wiederholt besprochen, aber gerade mit Rücksicht auf die neu ein-
getretenen Verhältnisse ist eine nochmalige Erörterung erforderlich und
dienlich. Bei der in letzter Zeit wiederholt angeregten Reform der Civil-
proceß-Gesetzgebung -- um nur eines Beispieles zu gedenken -- handelte
es sich früher schließlich darum, ob der Entwurf unserer Regierung den
Vorzug vor dem bestehenden Zustande in den alten Provinzen verdiene.
Das Vorhandensein einer auf anderen Principen beruhenden Proceß-
Ordnung in den Rheinlanden bot der Einführung jenes Entwurfes nicht
die mindesten Schwierigkeiten, denn derselbe hatte vielfach das rheinisch-
französische Proceßrecht adoptirt und es nur zu verbessern und weiter zu
entwickeln versucht. Die Einverleibung Hannovers, in welcher die von
den dortigen Juristen als bewährt anerkannte Proceß-Ordnung vom 8. No-
vember 1850 gilt, verändert aber diese Sachlage bedeutend. Die Um-
stoßung eines solchen Proceßsystems verdient jedenfalls reiflicherer Erwägung
als die Beseitigung des altpreußischen auf der Gerichts-Ordnung, sowie den
Novellen von 1833 und 1846 beruhenden Verfahrens.

Als die Aufgabe unserer Zeitschrift bezeichnen wir zunächst -- um
das Gesagte noch einmal kurz zusammenzufassen -- Vorbereitung einer
neuen einheitlichen Preußischen Gesetzgebung.

Außer dieser justizpolitischen Tendenz wird aber die Zeitschrift auch
juristische Erörterungen über das noch in Preußen geltende Recht bringen.
Dieser Theil unseres Programmes könnte vielleicht bedenklich erscheinen.
Bei der jetzigen Verschiedenheit des Rechtes in den einzelnen Provinzen
und bei der Existenz mehrfacher, dem Recht der neuerworbenen Länder
gewidmeten Zeitschriften wird man einerseits eine zu specifisch Preußische,
andererseits wieder eine nicht scharf genug ausgesprochene altländische
Färbung fürchten. Die Redaktion glaubt indeß, diese Klippe sicher um-
gehen zu können, wenn ihr die Mitarbeiter hierin hülfreiche Hand leisten.
Sie will sich nicht, um jenes Bedenken von vornherein zurückzuweisen,
darauf berufen, daß eine gewisse Kenntniß des Rechtszustandes der einen
Provinz bei den Juristen der anderen eine Forderung ist, welche man
billigerweise an eine gewissenhafte juristische Bildung stellen darf. Viel-
mehr lassen andere und gewichtigere Umstände das oben angeregte Bedenken
sein Gewicht verlieren. Zunächst kann man sich mit legislativen Aufgaben
und Justizpolitik nicht ohne eine genügende Kenntniß des bestehenden Zu-
standes beschäftigen, und allseitig hat man in neuerer Zeit bei legislativen
Arbeiten die Heranziehung und Berücksichtigung anderer Rechtssysteme als
ein wichtiges Hülfsmittel anerkannt. Aber ganz abgesehen davon gestalten
sich die Verhältnisse für die hier zu verfolgenden Tendenzen dadurch
besonders günstig, daß der Grund, auf welchem das Preußische Landrecht

Proſpect.
Erörterung manche Uebereilungen an den maßgebenden Stellen verhindert
werden können.

Für unſere altländiſchen Juriſten iſt genügend Stoff vorhanden, man
braucht die Rechtsgebiete bei uns nicht mühſam zu ſuchen, auf denen
legislative Verbeſſerungen nöthig ſind. Die Mitarbeiter der früheren
Zeitung und alle Juriſten aus den alten Provinzen haben ihrerſeits hier
ein lohnendes Feld der Thätigkeit, deſſen Früchte wir unſerer Zeitſchrift
zu Gute kommen zu laſſen bitten. Freilich iſt ein Theil der wichtigen
Principienfragen für die Reform einzelner Rechts-Jnſtitute in den neueſten
Zeiten wiederholt beſprochen, aber gerade mit Rückſicht auf die neu ein-
getretenen Verhältniſſe iſt eine nochmalige Erörterung erforderlich und
dienlich. Bei der in letzter Zeit wiederholt angeregten Reform der Civil-
proceß-Geſetzgebung — um nur eines Beiſpieles zu gedenken — handelte
es ſich früher ſchließlich darum, ob der Entwurf unſerer Regierung den
Vorzug vor dem beſtehenden Zuſtande in den alten Provinzen verdiene.
Das Vorhandenſein einer auf anderen Principen beruhenden Proceß-
Ordnung in den Rheinlanden bot der Einführung jenes Entwurfes nicht
die mindeſten Schwierigkeiten, denn derſelbe hatte vielfach das rheiniſch-
franzöſiſche Proceßrecht adoptirt und es nur zu verbeſſern und weiter zu
entwickeln verſucht. Die Einverleibung Hannovers, in welcher die von
den dortigen Juriſten als bewährt anerkannte Proceß-Ordnung vom 8. No-
vember 1850 gilt, verändert aber dieſe Sachlage bedeutend. Die Um-
ſtoßung eines ſolchen Proceßſyſtems verdient jedenfalls reiflicherer Erwägung
als die Beſeitigung des altpreußiſchen auf der Gerichts-Ordnung, ſowie den
Novellen von 1833 und 1846 beruhenden Verfahrens.

Als die Aufgabe unſerer Zeitſchrift bezeichnen wir zunächſt — um
das Geſagte noch einmal kurz zuſammenzufaſſen — Vorbereitung einer
neuen einheitlichen Preußiſchen Geſetzgebung.

Außer dieſer juſtizpolitiſchen Tendenz wird aber die Zeitſchrift auch
juriſtiſche Erörterungen über das noch in Preußen geltende Recht bringen.
Dieſer Theil unſeres Programmes könnte vielleicht bedenklich erſcheinen.
Bei der jetzigen Verſchiedenheit des Rechtes in den einzelnen Provinzen
und bei der Exiſtenz mehrfacher, dem Recht der neuerworbenen Länder
gewidmeten Zeitſchriften wird man einerſeits eine zu ſpecifiſch Preußiſche,
andererſeits wieder eine nicht ſcharf genug ausgeſprochene altländiſche
Färbung fürchten. Die Redaktion glaubt indeß, dieſe Klippe ſicher um-
gehen zu können, wenn ihr die Mitarbeiter hierin hülfreiche Hand leiſten.
Sie will ſich nicht, um jenes Bedenken von vornherein zurückzuweiſen,
darauf berufen, daß eine gewiſſe Kenntniß des Rechtszuſtandes der einen
Provinz bei den Juriſten der anderen eine Forderung iſt, welche man
billigerweiſe an eine gewiſſenhafte juriſtiſche Bildung ſtellen darf. Viel-
mehr laſſen andere und gewichtigere Umſtände das oben angeregte Bedenken
ſein Gewicht verlieren. Zunächſt kann man ſich mit legislativen Aufgaben
und Juſtizpolitik nicht ohne eine genügende Kenntniß des beſtehenden Zu-
ſtandes beſchäftigen, und allſeitig hat man in neuerer Zeit bei legislativen
Arbeiten die Heranziehung und Berückſichtigung anderer Rechtsſyſteme als
ein wichtiges Hülfsmittel anerkannt. Aber ganz abgeſehen davon geſtalten
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[3/0471] Proſpect. Erörterung manche Uebereilungen an den maßgebenden Stellen verhindert werden können. Für unſere altländiſchen Juriſten iſt genügend Stoff vorhanden, man braucht die Rechtsgebiete bei uns nicht mühſam zu ſuchen, auf denen legislative Verbeſſerungen nöthig ſind. Die Mitarbeiter der früheren Zeitung und alle Juriſten aus den alten Provinzen haben ihrerſeits hier ein lohnendes Feld der Thätigkeit, deſſen Früchte wir unſerer Zeitſchrift zu Gute kommen zu laſſen bitten. Freilich iſt ein Theil der wichtigen Principienfragen für die Reform einzelner Rechts-Jnſtitute in den neueſten Zeiten wiederholt beſprochen, aber gerade mit Rückſicht auf die neu ein- getretenen Verhältniſſe iſt eine nochmalige Erörterung erforderlich und dienlich. Bei der in letzter Zeit wiederholt angeregten Reform der Civil- proceß-Geſetzgebung — um nur eines Beiſpieles zu gedenken — handelte es ſich früher ſchließlich darum, ob der Entwurf unſerer Regierung den Vorzug vor dem beſtehenden Zuſtande in den alten Provinzen verdiene. Das Vorhandenſein einer auf anderen Principen beruhenden Proceß- Ordnung in den Rheinlanden bot der Einführung jenes Entwurfes nicht die mindeſten Schwierigkeiten, denn derſelbe hatte vielfach das rheiniſch- franzöſiſche Proceßrecht adoptirt und es nur zu verbeſſern und weiter zu entwickeln verſucht. Die Einverleibung Hannovers, in welcher die von den dortigen Juriſten als bewährt anerkannte Proceß-Ordnung vom 8. No- vember 1850 gilt, verändert aber dieſe Sachlage bedeutend. Die Um- ſtoßung eines ſolchen Proceßſyſtems verdient jedenfalls reiflicherer Erwägung als die Beſeitigung des altpreußiſchen auf der Gerichts-Ordnung, ſowie den Novellen von 1833 und 1846 beruhenden Verfahrens. Als die Aufgabe unſerer Zeitſchrift bezeichnen wir zunächſt — um das Geſagte noch einmal kurz zuſammenzufaſſen — Vorbereitung einer neuen einheitlichen Preußiſchen Geſetzgebung. Außer dieſer juſtizpolitiſchen Tendenz wird aber die Zeitſchrift auch juriſtiſche Erörterungen über das noch in Preußen geltende Recht bringen. Dieſer Theil unſeres Programmes könnte vielleicht bedenklich erſcheinen. Bei der jetzigen Verſchiedenheit des Rechtes in den einzelnen Provinzen und bei der Exiſtenz mehrfacher, dem Recht der neuerworbenen Länder gewidmeten Zeitſchriften wird man einerſeits eine zu ſpecifiſch Preußiſche, andererſeits wieder eine nicht ſcharf genug ausgeſprochene altländiſche Färbung fürchten. Die Redaktion glaubt indeß, dieſe Klippe ſicher um- gehen zu können, wenn ihr die Mitarbeiter hierin hülfreiche Hand leiſten. Sie will ſich nicht, um jenes Bedenken von vornherein zurückzuweiſen, darauf berufen, daß eine gewiſſe Kenntniß des Rechtszuſtandes der einen Provinz bei den Juriſten der anderen eine Forderung iſt, welche man billigerweiſe an eine gewiſſenhafte juriſtiſche Bildung ſtellen darf. Viel- mehr laſſen andere und gewichtigere Umſtände das oben angeregte Bedenken ſein Gewicht verlieren. Zunächſt kann man ſich mit legislativen Aufgaben und Juſtizpolitik nicht ohne eine genügende Kenntniß des beſtehenden Zu- ſtandes beſchäftigen, und allſeitig hat man in neuerer Zeit bei legislativen Arbeiten die Heranziehung und Berückſichtigung anderer Rechtsſyſteme als ein wichtiges Hülfsmittel anerkannt. Aber ganz abgeſehen davon geſtalten ſich die Verhältniſſe für die hier zu verfolgenden Tendenzen dadurch beſonders günſtig, daß der Grund, auf welchem das Preußiſche Landrecht

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/471>, abgerufen am 03.05.2024.