Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim-
haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des
Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat-
tet (§. 17).

Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche
vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind.
Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf
den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem
Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8).

Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge-
knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich
Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver-
längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab-
lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus-
führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung
nicht in seiner Macht lag (§. 9).

Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli-
zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul-
digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des
Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu
einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe
des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge-
setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18).

Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln
(einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags
von 50%), Sporteln und Taxen:

[Tabelle]

Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim-
haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des
Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat-
tet (§. 17).

Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche
vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind.
Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf
den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem
Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8).

Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge-
knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich
Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver-
längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab-
lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus-
führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung
nicht in seiner Macht lag (§. 9).

Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli-
zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul-
digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des
Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu
einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe
des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge-
setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18).

Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln
(einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags
von 50%), Sporteln und Taxen:

[Tabelle]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0243" n="216"/><fw place="top" type="header">Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.</fw><lb/>
und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim-<lb/>
haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des<lb/>
Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat-<lb/>
tet (§. 17).</p><lb/>
            <p>Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche<lb/>
vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind.<lb/>
Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf<lb/>
den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem<lb/>
Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8).</p><lb/>
            <p>Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge-<lb/>
knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich<lb/>
Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver-<lb/>
längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab-<lb/>
lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus-<lb/>
führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung<lb/>
nicht in seiner Macht lag (§. 9).</p><lb/>
            <p>Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli-<lb/>
zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul-<lb/>
digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des<lb/>
Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu<lb/>
einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe<lb/>
des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge-<lb/>
setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18).</p><lb/>
            <p>Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln<lb/>
(einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags<lb/>
von 50%), Sporteln und Taxen:</p><lb/>
            <table>
              <row>
                <cell/>
              </row>
            </table>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[216/0243] Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen. und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim- haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat- tet (§. 17). Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind. Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8). Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge- knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver- längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab- lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus- führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung nicht in seiner Macht lag (§. 9). Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli- zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul- digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge- setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18). Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln (einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags von 50%), Sporteln und Taxen:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/243
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/243>, abgerufen am 02.05.2024.