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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).
Art. 4 das Patentgesuch begleiten muss. Der Art. 16 verweist
im §. 3 weder ausdrücklich noch stillschweigend auf den Arti-
kel 4. Er könnte auch nicht darauf verweisen, wenn man die
Gründe, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Specifi-
cation bedingt haben und den Inhalt dieser Vorschriften selbst
in Betracht zieht. Es genügt also, dass die Veröffentlichung,
welche der Patentertheilung vorhergegangen ist, so beschaf-
fen ist, dass nicht bloss der Gegenstand der Erfindung, son-
dern auch die Art der Ausführung, also die Mittel und das
Verfahren zur gewerblichen Verwendung der Erfindung, ange-
geben sind. Die neue Erfindung, welche auf diese Art für
jeden verwendbar gemacht ist, fällt in den öffentlichen Gebrauch
und kann nicht wieder daraus zurückgezogen werden, um in
das Privateigenthum des Erfinders oder eines Andern zurück-
zufallen."1)

Auf der anderen Seite kann kein Zweifel darüber beste-
hen, dass zum Thatbestand der Veröffentlichung eine vollstän-
dige und deutliche Beschreibung gehört, welche den sachver-
ständigen Leser in den Stand setzt, ohne Weiteres die Erfin-
dung zu reproduziren, wie dies in den angeführten Bestim-
mungen des Französischen und des Italienischen Gesetzes aus-
drücklich ausgesprochen ist.

Es bedarf nicht der Ausführung, dass eine Mittheilung,
bei welcher ein wesentliches Mittel der Ausführung verschwie-
gen wird, wie z. B. in dem oben S. 4 mitgetheilten Falle, nicht
den Thatbestand der Veröffentlichung enthält. Dasselbe gilt
indess, wenn zwar die angewendeten Mittel bekannt und ver-
öffentlicht waren, allein die Anwendung, welche den Gegen-
stand der Erfindung ausmacht, noch unbekannt geblieben ist.

Es war längst bekannt und in den chemischen Handbü-
chern mitgetheilt, dass das Nitroglycerin (das sogenannte No-

1) Die angeführten Vorschriften gehören dem seitdem aufgeho-
benen Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 an. Derselbe
Gerichtshof wiederholt in einer späteren Entscheidung vom 18. Dezem-
ber 1841 den ausgesprochenen Grundsatz, indem er ausführt: "Attendu
que la loi n'exige rien autre chose que la description et ne prescrit
pas des termes sacramentels
pour la faire connaeitre, qu'il suffit
dont que le juge affirme que la description existe pour qu'il ait lieu
de prononcer la decheance." (Renouard l. c. p. 244.)
I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).
Art. 4 das Patentgesuch begleiten muss. Der Art. 16 verweist
im §. 3 weder ausdrücklich noch stillschweigend auf den Arti-
kel 4. Er könnte auch nicht darauf verweisen, wenn man die
Gründe, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Specifi-
cation bedingt haben und den Inhalt dieser Vorschriften selbst
in Betracht zieht. Es genügt also, dass die Veröffentlichung,
welche der Patentertheilung vorhergegangen ist, so beschaf-
fen ist, dass nicht bloss der Gegenstand der Erfindung, son-
dern auch die Art der Ausführung, also die Mittel und das
Verfahren zur gewerblichen Verwendung der Erfindung, ange-
geben sind. Die neue Erfindung, welche auf diese Art für
jeden verwendbar gemacht ist, fällt in den öffentlichen Gebrauch
und kann nicht wieder daraus zurückgezogen werden, um in
das Privateigenthum des Erfinders oder eines Andern zurück-
zufallen.«1)

Auf der anderen Seite kann kein Zweifel darüber beste-
hen, dass zum Thatbestand der Veröffentlichung eine vollstän-
dige und deutliche Beschreibung gehört, welche den sachver-
ständigen Leser in den Stand setzt, ohne Weiteres die Erfin-
dung zu reproduziren, wie dies in den angeführten Bestim-
mungen des Französischen und des Italienischen Gesetzes aus-
drücklich ausgesprochen ist.

Es bedarf nicht der Ausführung, dass eine Mittheilung,
bei welcher ein wesentliches Mittel der Ausführung verschwie-
gen wird, wie z. B. in dem oben S. 4 mitgetheilten Falle, nicht
den Thatbestand der Veröffentlichung enthält. Dasselbe gilt
indess, wenn zwar die angewendeten Mittel bekannt und ver-
öffentlicht waren, allein die Anwendung, welche den Gegen-
stand der Erfindung ausmacht, noch unbekannt geblieben ist.

Es war längst bekannt und in den chemischen Handbü-
chern mitgetheilt, dass das Nitroglycerin (das sogenannte No-

1) Die angeführten Vorschriften gehören dem seitdem aufgeho-
benen Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 an. Derselbe
Gerichtshof wiederholt in einer späteren Entscheidung vom 18. Dezem-
ber 1841 den ausgesprochenen Grundsatz, indem er ausführt: »Attendu
que la loi n’exige rien autre chose que la description et ne prescrit
pas des termes sacramentels
pour la faire connaître, qu’il suffit
dont que le juge affirme que la description existe pour qu’il ait lieu
de prononcer la décheance.« (Renouard l. c. p. 244.)
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[50/0077] I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung). Art. 4 das Patentgesuch begleiten muss. Der Art. 16 verweist im §. 3 weder ausdrücklich noch stillschweigend auf den Arti- kel 4. Er könnte auch nicht darauf verweisen, wenn man die Gründe, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Specifi- cation bedingt haben und den Inhalt dieser Vorschriften selbst in Betracht zieht. Es genügt also, dass die Veröffentlichung, welche der Patentertheilung vorhergegangen ist, so beschaf- fen ist, dass nicht bloss der Gegenstand der Erfindung, son- dern auch die Art der Ausführung, also die Mittel und das Verfahren zur gewerblichen Verwendung der Erfindung, ange- geben sind. Die neue Erfindung, welche auf diese Art für jeden verwendbar gemacht ist, fällt in den öffentlichen Gebrauch und kann nicht wieder daraus zurückgezogen werden, um in das Privateigenthum des Erfinders oder eines Andern zurück- zufallen.« 1) Auf der anderen Seite kann kein Zweifel darüber beste- hen, dass zum Thatbestand der Veröffentlichung eine vollstän- dige und deutliche Beschreibung gehört, welche den sachver- ständigen Leser in den Stand setzt, ohne Weiteres die Erfin- dung zu reproduziren, wie dies in den angeführten Bestim- mungen des Französischen und des Italienischen Gesetzes aus- drücklich ausgesprochen ist. Es bedarf nicht der Ausführung, dass eine Mittheilung, bei welcher ein wesentliches Mittel der Ausführung verschwie- gen wird, wie z. B. in dem oben S. 4 mitgetheilten Falle, nicht den Thatbestand der Veröffentlichung enthält. Dasselbe gilt indess, wenn zwar die angewendeten Mittel bekannt und ver- öffentlicht waren, allein die Anwendung, welche den Gegen- stand der Erfindung ausmacht, noch unbekannt geblieben ist. Es war längst bekannt und in den chemischen Handbü- chern mitgetheilt, dass das Nitroglycerin (das sogenannte No- 1) Die angeführten Vorschriften gehören dem seitdem aufgeho- benen Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 an. Derselbe Gerichtshof wiederholt in einer späteren Entscheidung vom 18. Dezem- ber 1841 den ausgesprochenen Grundsatz, indem er ausführt: »Attendu que la loi n’exige rien autre chose que la description et ne prescrit pas des termes sacramentels pour la faire connaître, qu’il suffit dont que le juge affirme que la description existe pour qu’il ait lieu de prononcer la décheance.« (Renouard l. c. p. 244.)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/77>, abgerufen am 28.04.2024.