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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Oeffentliche Ausstellung.
Möglichkeit auf und mit der Ausschliesslichkeit des Besitzes
geht auch der Anspruch auf den Patentschutz für die Erfin-
dung verloren.

Eine singulaire Ausnahme von der Ausschliessung des
Patentschutzes durch die vorherige Veröffentlichung ist in der
Englischen und Französischen Gesetzgebung in Bezug auf die
Allgemeinen Weltausstellungen von London (1851) und von
Paris (1855 und 1867) gemacht worden. Bei der Eröffnung
der ersten Weltausstellung in London im Jahre 1851 war der
Zustand der Englischen Patentgesetzgebung so beschaffen, dass
Patente nur mit grossen Kosten und nach langen Weiterungen
erlangt werden konnten, während deren der Patentsucher kei-
nen Schutz genoss. Es wurde daher, um die Ausstellung neuer
Waaren und Maschinen zu begünstigen, am 11. April 1851 ein
transitorisches Gesetz erlassen, durch welches den Erfindern
gestattet wurde, ihre Producte während der Dauer der Welt-
ausstellung von 1851 unbeschadet des Rechtes auf den Patent-
schutz und auf den Musterschutz öffentlich auszustellen, sofern
sie eine Beschreibung ihrer Erfindung zur vorläufigen Eintra-
gung in das Register der Waarenmuster anmeldeten. Für die
im Ausstellungs-Gebäude selbst ausgestellten Producte konnte
die Anmeldung auch noch nach erfolgter Ausstellung stattfin-
den1). Der vorläufige Schutz wurde ursprünglich für die Dauer
des Jahres 1851 gewährt, später aber durch das Gesetz vom
20. April 1852 bis zum 1. Februar 1853 verlängert, weil die
Verbesserung der Patentgesetzgebung, welche ebenfalls im Jahre
1851 in Angriff genommen war, in diesem Jahre nicht zum
Abschlusse gelangte.

Es ist ersichtlich, dass die zu Gunsten der Londoner Welt-
ausstellung gemachte Ausnahme nur eine veränderte und er-
leichterte Form des Patentschutzes betrifft, so dass der Grund-
satz der Neuheit der Erfindung von derselben nur insofern
berührt wird, als die unter dem Schutze der Weltausstellung
öffentlich ausgestellten Producte auch bei späterer Anmeldung
als nicht vorher veröffentlicht gelten sollten. Dasselbe gilt
von dem Französischen Gesetze vom 2. Mai 1855, welches für
die Pariser Weltausstellung von 1855 den Ausstellern für ihre
Producte den vorläufigen Patent- und Musterschutz bis zum

1) The Protection of inventions Act (14 Victoria cap. 8).

Oeffentliche Ausstellung.
Möglichkeit auf und mit der Ausschliesslichkeit des Besitzes
geht auch der Anspruch auf den Patentschutz für die Erfin-
dung verloren.

Eine singulaire Ausnahme von der Ausschliessung des
Patentschutzes durch die vorherige Veröffentlichung ist in der
Englischen und Französischen Gesetzgebung in Bezug auf die
Allgemeinen Weltausstellungen von London (1851) und von
Paris (1855 und 1867) gemacht worden. Bei der Eröffnung
der ersten Weltausstellung in London im Jahre 1851 war der
Zustand der Englischen Patentgesetzgebung so beschaffen, dass
Patente nur mit grossen Kosten und nach langen Weiterungen
erlangt werden konnten, während deren der Patentsucher kei-
nen Schutz genoss. Es wurde daher, um die Ausstellung neuer
Waaren und Maschinen zu begünstigen, am 11. April 1851 ein
transitorisches Gesetz erlassen, durch welches den Erfindern
gestattet wurde, ihre Producte während der Dauer der Welt-
ausstellung von 1851 unbeschadet des Rechtes auf den Patent-
schutz und auf den Musterschutz öffentlich auszustellen, sofern
sie eine Beschreibung ihrer Erfindung zur vorläufigen Eintra-
gung in das Register der Waarenmuster anmeldeten. Für die
im Ausstellungs-Gebäude selbst ausgestellten Producte konnte
die Anmeldung auch noch nach erfolgter Ausstellung stattfin-
den1). Der vorläufige Schutz wurde ursprünglich für die Dauer
des Jahres 1851 gewährt, später aber durch das Gesetz vom
20. April 1852 bis zum 1. Februar 1853 verlängert, weil die
Verbesserung der Patentgesetzgebung, welche ebenfalls im Jahre
1851 in Angriff genommen war, in diesem Jahre nicht zum
Abschlusse gelangte.

Es ist ersichtlich, dass die zu Gunsten der Londoner Welt-
ausstellung gemachte Ausnahme nur eine veränderte und er-
leichterte Form des Patentschutzes betrifft, so dass der Grund-
satz der Neuheit der Erfindung von derselben nur insofern
berührt wird, als die unter dem Schutze der Weltausstellung
öffentlich ausgestellten Producte auch bei späterer Anmeldung
als nicht vorher veröffentlicht gelten sollten. Dasselbe gilt
von dem Französischen Gesetze vom 2. Mai 1855, welches für
die Pariser Weltausstellung von 1855 den Ausstellern für ihre
Producte den vorläufigen Patent- und Musterschutz bis zum

1) The Protection of inventions Act (14 Victoria cap. 8).
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[55/0082] Oeffentliche Ausstellung. Möglichkeit auf und mit der Ausschliesslichkeit des Besitzes geht auch der Anspruch auf den Patentschutz für die Erfin- dung verloren. Eine singulaire Ausnahme von der Ausschliessung des Patentschutzes durch die vorherige Veröffentlichung ist in der Englischen und Französischen Gesetzgebung in Bezug auf die Allgemeinen Weltausstellungen von London (1851) und von Paris (1855 und 1867) gemacht worden. Bei der Eröffnung der ersten Weltausstellung in London im Jahre 1851 war der Zustand der Englischen Patentgesetzgebung so beschaffen, dass Patente nur mit grossen Kosten und nach langen Weiterungen erlangt werden konnten, während deren der Patentsucher kei- nen Schutz genoss. Es wurde daher, um die Ausstellung neuer Waaren und Maschinen zu begünstigen, am 11. April 1851 ein transitorisches Gesetz erlassen, durch welches den Erfindern gestattet wurde, ihre Producte während der Dauer der Welt- ausstellung von 1851 unbeschadet des Rechtes auf den Patent- schutz und auf den Musterschutz öffentlich auszustellen, sofern sie eine Beschreibung ihrer Erfindung zur vorläufigen Eintra- gung in das Register der Waarenmuster anmeldeten. Für die im Ausstellungs-Gebäude selbst ausgestellten Producte konnte die Anmeldung auch noch nach erfolgter Ausstellung stattfin- den 1). Der vorläufige Schutz wurde ursprünglich für die Dauer des Jahres 1851 gewährt, später aber durch das Gesetz vom 20. April 1852 bis zum 1. Februar 1853 verlängert, weil die Verbesserung der Patentgesetzgebung, welche ebenfalls im Jahre 1851 in Angriff genommen war, in diesem Jahre nicht zum Abschlusse gelangte. Es ist ersichtlich, dass die zu Gunsten der Londoner Welt- ausstellung gemachte Ausnahme nur eine veränderte und er- leichterte Form des Patentschutzes betrifft, so dass der Grund- satz der Neuheit der Erfindung von derselben nur insofern berührt wird, als die unter dem Schutze der Weltausstellung öffentlich ausgestellten Producte auch bei späterer Anmeldung als nicht vorher veröffentlicht gelten sollten. Dasselbe gilt von dem Französischen Gesetze vom 2. Mai 1855, welches für die Pariser Weltausstellung von 1855 den Ausstellern für ihre Producte den vorläufigen Patent- und Musterschutz bis zum 1) The Protection of inventions Act (14 Victoria cap. 8).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/82>, abgerufen am 28.04.2024.