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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits,
gedeckt werden a), am besten durch Minder-
Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b),
oder durch beide; nicht durch Vorausnahme
des Staatseinkommens (Anticipation), nicht
durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un-
terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem
Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats-
Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal-
ten), und durch ein Heer von Einnehmern
und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung
nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze
als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto,
Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for-
dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes
SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge-
meine SteuerRevision und billige Aus-
gleichung
d), grosse Vorsicht bei Steuer-
Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein
gründliches ErsparungsSystem e), und
Vermeidung des Finanztrugs durch chimä-
rische und poetische FinanzProjecte, unweise
Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei,
und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri-
vatGewerbe
, so lang es an PrivatUnter-
nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst
nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt,

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gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits,
gedeckt werden a), am besten durch Minder-
Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b),
oder durch beide; nicht durch Vorausnahme
des Staatseinkommens (Anticipation), nicht
durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un-
terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem
Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats-
Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal-
ten), und durch ein Heer von Einnehmern
und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung
nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze
als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto,
Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for-
dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes
SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge-
meine SteuerRevision und billige Aus-
gleichung
d), groſse Vorsicht bei Steuer-
Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein
gründliches ErsparungsSystem e), und
Vermeidung des Finanztrugs durch chimä-
rische und poetische FinanzProjecte, unweise
Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei,
und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri-
vatGewerbe
, so lang es an PrivatUnter-
nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst
nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt,

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[510/0534] II. Th. XII. Cap. gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits, gedeckt werden a), am besten durch Minder- Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b), oder durch beide; nicht durch Vorausnahme des Staatseinkommens (Anticipation), nicht durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un- terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats- Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal- ten), und durch ein Heer von Einnehmern und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto, Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for- dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge- meine SteuerRevision und billige Aus- gleichung d), groſse Vorsicht bei Steuer- Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein gründliches ErsparungsSystem e), und Vermeidung des Finanztrugs durch chimä- rische und poetische FinanzProjecte, unweise Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei, und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri- vatGewerbe, so lang es an PrivatUnter- nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/534>, abgerufen am 28.04.2024.