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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht der Gleichheit.
zuweilen ein Theil dieses Grusses erlassen. Was
Kriegsschiffe betrifft, so wird 1) wenn sie von
gleichem Rang sind, entweder die Begrüssung
ganz unterlassen, oder es grüsst dasjenige zu-
erst, welches sich unter dem Winde befindet b).
2) Das von niederem Rang, giebt dem von hö-
herem den Gruss. 3) So auch ein einzelnes
Kriegsschiff, der ihm begegnenden Escadre oder
Flotte, und eine HülfsEscadre der Hauptflotte.
In allen diesen Fällen, erfolgt die Erwiederung
oder der Gegengruss durch Canonenschüsse.
Einige grosse Seemächte, besonders Grossbritan-
nien, fordern für ihre Admiralschiffe von Kriegs-
schiffen anderer Mächte den Gruss nicht nur
durch Ehrenschüsse, sondern auch durch Flag-
genstreichen. Dieselbe Forderung machten, bis
auf die neueste Zeit, alle Kriegsschiffe gekrön-
ter Häupter an die Kriegsschiffe der Republi-
ken c).

a) Beispiele oben §. 120, Note c.
b) Encyclopedie, voc. Saluer du canon.
c) Englisch-holländische Friedensschlüsse v. 1654, Art. 13;
1662, Art. 10; 1667, Art. 19; 1674, Art. 4. F. C. v. Moser
a. a. O. X. 285. 364.

III. Cap. Recht der Gleichheit.
zuweilen ein Theil dieses Gruſses erlassen. Was
Kriegsschiffe betrifft, so wird 1) wenn sie von
gleichem Rang sind, entweder die Begrüssung
ganz unterlassen, oder es grüſst dasjenige zu-
erst, welches sich unter dem Winde befindet b).
2) Das von niederem Rang, giebt dem von hö-
herem den Gruſs. 3) So auch ein einzelnes
Kriegsschiff, der ihm begegnenden Escadre oder
Flotte, und eine HülfsEscadre der Hauptflotte.
In allen diesen Fällen, erfolgt die Erwiederung
oder der Gegengruſs durch Canonenschüsse.
Einige grosse Seemächte, besonders Groſsbritan-
nien, fordern für ihre Admiralschiffe von Kriegs-
schiffen anderer Mächte den Gruſs nicht nur
durch Ehrenschüsse, sondern auch durch Flag-
genstreichen. Dieselbe Forderung machten, bis
auf die neueste Zeit, alle Kriegsschiffe gekrön-
ter Häupter an die Kriegsschiffe der Republi-
ken c).

a) Beispiele oben §. 120, Note c.
b) Encyclopédie, voc. Saluer du canon.
c) Englisch-holländische Friedensschlüsse v. 1654, Art. 13;
1662, Art. 10; 1667, Art. 19; 1674, Art. 4. F. C. v. Moser
a. a. O. X. 285. 364.

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[195/0201] III. Cap. Recht der Gleichheit. zuweilen ein Theil dieses Gruſses erlassen. Was Kriegsschiffe betrifft, so wird 1) wenn sie von gleichem Rang sind, entweder die Begrüssung ganz unterlassen, oder es grüſst dasjenige zu- erst, welches sich unter dem Winde befindet b). 2) Das von niederem Rang, giebt dem von hö- herem den Gruſs. 3) So auch ein einzelnes Kriegsschiff, der ihm begegnenden Escadre oder Flotte, und eine HülfsEscadre der Hauptflotte. In allen diesen Fällen, erfolgt die Erwiederung oder der Gegengruſs durch Canonenschüsse. Einige grosse Seemächte, besonders Groſsbritan- nien, fordern für ihre Admiralschiffe von Kriegs- schiffen anderer Mächte den Gruſs nicht nur durch Ehrenschüsse, sondern auch durch Flag- genstreichen. Dieselbe Forderung machten, bis auf die neueste Zeit, alle Kriegsschiffe gekrön- ter Häupter an die Kriegsschiffe der Republi- ken c). a⁾ Beispiele oben §. 120, Note c. b⁾ Encyclopédie, voc. Saluer du canon. c⁾ Englisch-holländische Friedensschlüsse v. 1654, Art. 13; 1662, Art. 10; 1667, Art. 19; 1674, Art. 4. F. C. v. Moser a. a. O. X. 285. 364.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/201>, abgerufen am 28.04.2024.