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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
scheinliche Gefahr statt haben kann a). Ein
solcher Ort ist, so weit er bloquirt ist, z. B.
ein Hafen von der Seeseite, in Ansehung dritter
Staaten so anzusehen, als ob er in der Gewalt
der bloquirenden kriegführenden Macht sich be-
finde. Es ist also dieselbe in so weit befugt,
dritte Mächte und deren Unterthanen von je-
dem Verkehr
, mithin auch von jeder Schiffahrt
und Handlung mit dem bloquirten Ort nach
Willkühr auszuschliessen. Der Zeitpunct des
wirklichen Anfangs der Bloquade folgt, im All-
gemeinen, aus obigem Sachbegriff. Aber für
einzelne Schiffe und Andere, welche mit dem
bloquirten Ort verkehren wollen, ist eine wirk-
liche Bloquade für angefangen erst dann zu
achten, wenn ihnen solche hinlänglich bekannt
geworden ist b). Gewiss ist, dass eine wahre
Bloquade durch bloss wörtliche Erklärung einer
kriegführenden Macht (blocus sur papier), mit
völkerrechtlicher Wirkung nicht verfügt werden
kann c).

a) Vergl. Schmidlin l. c. cap. 44. Die russisch-grossbritan-
nische SeeConvention v. 17. Jun. 1801, Art. 3, Num. 4,
fordert, dass durch stationirte, oder hinreichend nahe Schiffe
einer kriegführenden Macht, offenbare Gefahr bei dem Ein-
laufen in den Hafen drohe. De Martens recueil, Supple-
ment, II. 478. Vergl. auch die Conventionen Russlands, we-
gen bewaffneter Neutralität, mit Schweden und Dänemark
v. 16. Dec. 1800, und mit Preussen v. 18. Dec. 1800, eben-
das. II. 393. 402. 409; und die russische Erklärung von 1780,
an die Höfe von London, Versailles u. Madrid, in de Mar-
tens
recueil, II. 75. -- Der französisch-dänische Handels-

II. Cap. Recht der Neutralität.
scheinliche Gefahr statt haben kann a). Ein
solcher Ort ist, so weit er bloquirt ist, z. B.
ein Hafen von der Seeseite, in Ansehung dritter
Staaten so anzusehen, als ob er in der Gewalt
der bloquirenden kriegführenden Macht sich be-
finde. Es ist also dieselbe in so weit befugt,
dritte Mächte und deren Unterthanen von je-
dem Verkehr
, mithin auch von jeder Schiffahrt
und Handlung mit dem bloquirten Ort nach
Willkühr auszuschliessen. Der Zeitpunct des
wirklichen Anfangs der Bloquade folgt, im All-
gemeinen, aus obigem Sachbegriff. Aber für
einzelne Schiffe und Andere, welche mit dem
bloquirten Ort verkehren wollen, ist eine wirk-
liche Bloquade für angefangen erst dann zu
achten, wenn ihnen solche hinlänglich bekannt
geworden ist b). Gewiſs ist, daſs eine wahre
Bloquade durch bloſs wörtliche Erklärung einer
kriegführenden Macht (blocus sur papier), mit
völkerrechtlicher Wirkung nicht verfügt werden
kann c).

a) Vergl. Schmidlin l. c. cap. 44. Die russisch-groſsbritan-
nische SeeConvention v. 17. Jun. 1801, Art. 3, Num. 4,
fordert, daſs durch stationirte, oder hinreichend nahe Schiffe
einer kriegführenden Macht, offenbare Gefahr bei dem Ein-
laufen in den Hafen drohe. De Martens recueil, Supplé-
ment, II. 478. Vergl. auch die Conventionen Ruſslands, we-
gen bewaffneter Neutralität, mit Schweden und Dänemark
v. 16. Dec. 1800, und mit Preussen v. 18. Dec. 1800, eben-
das. II. 393. 402. 409; und die russische Erklärung von 1780,
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recueil, II. 75. — Der französisch-dänische Handels-
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[479/0111] II. Cap. Recht der Neutralität. scheinliche Gefahr statt haben kann a). Ein solcher Ort ist, so weit er bloquirt ist, z. B. ein Hafen von der Seeseite, in Ansehung dritter Staaten so anzusehen, als ob er in der Gewalt der bloquirenden kriegführenden Macht sich be- finde. Es ist also dieselbe in so weit befugt, dritte Mächte und deren Unterthanen von je- dem Verkehr, mithin auch von jeder Schiffahrt und Handlung mit dem bloquirten Ort nach Willkühr auszuschliessen. Der Zeitpunct des wirklichen Anfangs der Bloquade folgt, im All- gemeinen, aus obigem Sachbegriff. Aber für einzelne Schiffe und Andere, welche mit dem bloquirten Ort verkehren wollen, ist eine wirk- liche Bloquade für angefangen erst dann zu achten, wenn ihnen solche hinlänglich bekannt geworden ist b). Gewiſs ist, daſs eine wahre Bloquade durch bloſs wörtliche Erklärung einer kriegführenden Macht (blocus sur papier), mit völkerrechtlicher Wirkung nicht verfügt werden kann c). a⁾ Vergl. Schmidlin l. c. cap. 44. Die russisch-groſsbritan- nische SeeConvention v. 17. Jun. 1801, Art. 3, Num. 4, fordert, daſs durch stationirte, oder hinreichend nahe Schiffe einer kriegführenden Macht, offenbare Gefahr bei dem Ein- laufen in den Hafen drohe. De Martens recueil, Supplé- ment, II. 478. Vergl. auch die Conventionen Ruſslands, we- gen bewaffneter Neutralität, mit Schweden und Dänemark v. 16. Dec. 1800, und mit Preussen v. 18. Dec. 1800, eben- das. II. 393. 402. 409; und die russische Erklärung von 1780, an die Höfe von London, Versailles u. Madrid, in de Mar- tens recueil, II. 75. — Der französisch-dänische Handels-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/111>, abgerufen am 30.04.2024.