Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
schen Bundes" 1), welche eine Redaction der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen ist, die theils
durch die Aufnahme Badens und Südhessens von selbst erforder-
lich waren, theils auf den in Versailles gepflogenen Verhandlungen
beruhten. Der Vertrag selbst enthält die Festsetzung, daß diese
Verfassung am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll und
daß der Vertrag nach erlangter Zustimmung der gesetzgebenden
Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens im
Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden soll.

Es ist jedoch die Einschränkung hinzugefügt worden, daß die
Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und
Hessen und die Bestimmungen der Art. 49--52 über die Posten
und Telegraphen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in
Wirksamkeit treten sollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9
Nummern besondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus-
legung einzelner Verfassungs-Artikel vereinbart.

II. Zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen
einerseits und Württemberg andererseits wurden abgeschlossen:

1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2).
Derselbe enthält im Art. 1 die Bestimmung, daß Württemberg
dem Vertrage von Versailles vom 15. November dergestalt bei-
tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfassung enthaltenen
Bestimmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2
enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbestimmungen.
Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun-
gen und die Auswechselung der Ratifikationen.

2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem-
ber 1870 3) enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver-
sailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg
und 2 Bestimmungen, welche den Eisenbahntarif und die Vorrechte
der Post betreffen.

3. Die Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Württemberg von [Formel 1] den [Formel 2] Nov. 1870 4).


1) ebendas. S. 627.
2) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 654.
3) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 657.
4) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 658.

§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.
ſchen Bundes“ 1), welche eine Redaction der Verfaſſung des Nord-
deutſchen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen iſt, die theils
durch die Aufnahme Badens und Südheſſens von ſelbſt erforder-
lich waren, theils auf den in Verſailles gepflogenen Verhandlungen
beruhten. Der Vertrag ſelbſt enthält die Feſtſetzung, daß dieſe
Verfaſſung am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und
daß der Vertrag nach erlangter Zuſtimmung der geſetzgebenden
Faktoren des Norddeutſchen Bundes, Badens und Heſſens im
Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden ſoll.

Es iſt jedoch die Einſchränkung hinzugefügt worden, daß die
Gemeinſchaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und
Heſſen und die Beſtimmungen der Art. 49—52 über die Poſten
und Telegraphen für Baden erſt mit dem 1. Januar 1872 in
Wirkſamkeit treten ſollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9
Nummern beſondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus-
legung einzelner Verfaſſungs-Artikel vereinbart.

II. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen
einerſeits und Württemberg andererſeits wurden abgeſchloſſen:

1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2).
Derſelbe enthält im Art. 1 die Beſtimmung, daß Württemberg
dem Vertrage von Verſailles vom 15. November dergeſtalt bei-
tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfaſſung enthaltenen
Beſtimmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2
enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbeſtimmungen.
Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun-
gen und die Auswechſelung der Ratifikationen.

2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem-
ber 1870 3) enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver-
ſailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg
und 2 Beſtimmungen, welche den Eiſenbahntarif und die Vorrechte
der Poſt betreffen.

3. Die Militair-Konvention zwiſchen dem Norddeutſchen
Bunde und Württemberg von [Formel 1] den [Formel 2] Nov. 1870 4).


1) ebendaſ. S. 627.
2) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 654.
3) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 657.
4) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 658.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0060" n="40"/><fw place="top" type="header">§. 4. Die Gründung des Deut&#x017F;chen Reiches.</fw><lb/>
&#x017F;chen Bundes&#x201C; <note place="foot" n="1)">ebenda&#x017F;. S. 627.</note>, welche eine Redaction der Verfa&#x017F;&#x017F;ung des Nord-<lb/>
deut&#x017F;chen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen i&#x017F;t, die theils<lb/>
durch die Aufnahme Badens und Südhe&#x017F;&#x017F;ens von &#x017F;elb&#x017F;t erforder-<lb/>
lich waren, theils auf den in Ver&#x017F;ailles gepflogenen Verhandlungen<lb/>
beruhten. Der Vertrag &#x017F;elb&#x017F;t enthält die Fe&#x017F;t&#x017F;etzung, daß die&#x017F;e<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung am 1. Januar 1871 in Wirk&#x017F;amkeit treten &#x017F;oll und<lb/>
daß der Vertrag nach erlangter Zu&#x017F;timmung der ge&#x017F;etzgebenden<lb/>
Faktoren des Norddeut&#x017F;chen Bundes, Badens und He&#x017F;&#x017F;ens im<lb/>
Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden &#x017F;oll.</p><lb/>
          <p>Es i&#x017F;t jedoch die Ein&#x017F;chränkung hinzugefügt worden, daß die<lb/>
Gemein&#x017F;chaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und<lb/>
He&#x017F;&#x017F;en und die Be&#x017F;timmungen der Art. 49&#x2014;52 über die Po&#x017F;ten<lb/>
und Telegraphen für Baden er&#x017F;t mit dem 1. Januar 1872 in<lb/>
Wirk&#x017F;amkeit treten &#x017F;ollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9<lb/>
Nummern be&#x017F;ondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus-<lb/>
legung einzelner Verfa&#x017F;&#x017F;ungs-Artikel vereinbart.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Zwi&#x017F;chen dem Norddeut&#x017F;chen Bunde, Baden und He&#x017F;&#x017F;en<lb/>
einer&#x017F;eits und <hi rendition="#g">Württemberg</hi> anderer&#x017F;eits wurden abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en:</p><lb/>
          <p>1. Der <hi rendition="#g">Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870</hi> <note place="foot" n="2)">Bundes-Ge&#x017F;.-Bl. 1870 S. 654.</note>.<lb/>
Der&#x017F;elbe enthält im Art. 1 die Be&#x017F;timmung, daß Württemberg<lb/>
dem Vertrage von Ver&#x017F;ailles vom 15. November derge&#x017F;talt bei-<lb/>
tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfa&#x017F;&#x017F;ung enthaltenen<lb/>
Be&#x017F;timmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2<lb/>
enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbe&#x017F;timmungen.<lb/>
Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun-<lb/>
gen und die Auswech&#x017F;elung der Ratifikationen.</p><lb/>
          <p>2. Das <hi rendition="#g">Schlußprotokoll</hi> von Berlin vom 25. Novem-<lb/>
ber 1870 <note place="foot" n="3)">Bundes-Ge&#x017F;.-Bl. 1870 S. 657.</note> enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver-<lb/>
&#x017F;ailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg<lb/>
und 2 Be&#x017F;timmungen, welche den Ei&#x017F;enbahntarif und die Vorrechte<lb/>
der Po&#x017F;t betreffen.</p><lb/>
          <p>3. Die <hi rendition="#g">Militair-Konvention</hi> zwi&#x017F;chen dem Norddeut&#x017F;chen<lb/>
Bunde und Württemberg von <formula/> den <formula/> Nov. 1870 <note place="foot" n="4)">Bundes-Ge&#x017F;.-Bl. 1870 S. 658.</note>.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[40/0060] §. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches. ſchen Bundes“ 1), welche eine Redaction der Verfaſſung des Nord- deutſchen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen iſt, die theils durch die Aufnahme Badens und Südheſſens von ſelbſt erforder- lich waren, theils auf den in Verſailles gepflogenen Verhandlungen beruhten. Der Vertrag ſelbſt enthält die Feſtſetzung, daß dieſe Verfaſſung am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und daß der Vertrag nach erlangter Zuſtimmung der geſetzgebenden Faktoren des Norddeutſchen Bundes, Badens und Heſſens im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden ſoll. Es iſt jedoch die Einſchränkung hinzugefügt worden, daß die Gemeinſchaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und Heſſen und die Beſtimmungen der Art. 49—52 über die Poſten und Telegraphen für Baden erſt mit dem 1. Januar 1872 in Wirkſamkeit treten ſollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9 Nummern beſondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus- legung einzelner Verfaſſungs-Artikel vereinbart. II. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen einerſeits und Württemberg andererſeits wurden abgeſchloſſen: 1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2). Derſelbe enthält im Art. 1 die Beſtimmung, daß Württemberg dem Vertrage von Verſailles vom 15. November dergeſtalt bei- tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfaſſung enthaltenen Beſtimmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2 enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbeſtimmungen. Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun- gen und die Auswechſelung der Ratifikationen. 2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem- ber 1870 3) enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver- ſailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg und 2 Beſtimmungen, welche den Eiſenbahntarif und die Vorrechte der Poſt betreffen. 3. Die Militair-Konvention zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Württemberg von [FORMEL] den [FORMEL] Nov. 1870 4). 1) ebendaſ. S. 627. 2) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 654. 3) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 657. 4) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 658.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/60
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/60>, abgerufen am 01.11.2024.