Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. schen Bundes" 1), welche eine Redaction der Verfassung des Nord-deutschen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen ist, die theils durch die Aufnahme Badens und Südhessens von selbst erforder- lich waren, theils auf den in Versailles gepflogenen Verhandlungen beruhten. Der Vertrag selbst enthält die Festsetzung, daß diese Verfassung am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll und daß der Vertrag nach erlangter Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden soll. Es ist jedoch die Einschränkung hinzugefügt worden, daß die II. Zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen 1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2). 2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem- 3. Die Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen 1) ebendas. S. 627. 2) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 654. 3) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 657. 4) Bundes-Ges.-Bl. 1870 S. 658.
§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches. ſchen Bundes“ 1), welche eine Redaction der Verfaſſung des Nord-deutſchen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen iſt, die theils durch die Aufnahme Badens und Südheſſens von ſelbſt erforder- lich waren, theils auf den in Verſailles gepflogenen Verhandlungen beruhten. Der Vertrag ſelbſt enthält die Feſtſetzung, daß dieſe Verfaſſung am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und daß der Vertrag nach erlangter Zuſtimmung der geſetzgebenden Faktoren des Norddeutſchen Bundes, Badens und Heſſens im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden ſoll. Es iſt jedoch die Einſchränkung hinzugefügt worden, daß die II. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen 1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2). 2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem- 3. Die Militair-Konvention zwiſchen dem Norddeutſchen 1) ebendaſ. S. 627. 2) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 654. 3) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 657. 4) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 658.
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§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.
ſchen Bundes“ 1), welche eine Redaction der Verfaſſung des Nord-
deutſchen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen iſt, die theils
durch die Aufnahme Badens und Südheſſens von ſelbſt erforder-
lich waren, theils auf den in Verſailles gepflogenen Verhandlungen
beruhten. Der Vertrag ſelbſt enthält die Feſtſetzung, daß dieſe
Verfaſſung am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und
daß der Vertrag nach erlangter Zuſtimmung der geſetzgebenden
Faktoren des Norddeutſchen Bundes, Badens und Heſſens im
Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden ſoll.
Es iſt jedoch die Einſchränkung hinzugefügt worden, daß die
Gemeinſchaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und
Heſſen und die Beſtimmungen der Art. 49—52 über die Poſten
und Telegraphen für Baden erſt mit dem 1. Januar 1872 in
Wirkſamkeit treten ſollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9
Nummern beſondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus-
legung einzelner Verfaſſungs-Artikel vereinbart.
II. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen
einerſeits und Württemberg andererſeits wurden abgeſchloſſen:
1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 1870 2).
Derſelbe enthält im Art. 1 die Beſtimmung, daß Württemberg
dem Vertrage von Verſailles vom 15. November dergeſtalt bei-
tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfaſſung enthaltenen
Beſtimmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2
enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbeſtimmungen.
Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun-
gen und die Auswechſelung der Ratifikationen.
2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem-
ber 1870 3) enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver-
ſailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg
und 2 Beſtimmungen, welche den Eiſenbahntarif und die Vorrechte
der Poſt betreffen.
3. Die Militair-Konvention zwiſchen dem Norddeutſchen
Bunde und Württemberg von [FORMEL] den [FORMEL] Nov. 1870 4).
1) ebendaſ. S. 627.
2) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 654.
3) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 657.
4) Bundes-Geſ.-Bl. 1870 S. 658.
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