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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
worden 1), so daß er bei Gründung des Nordd. Bundes in dem
weitaus größten Theile des Bundesgebietes gesetzliche Geltung
hatte. Auch das Postges. v. 2. Nov. 1867 §. 5 2) erhielt ihn in
Kraft und bestimmte zugleich, daß bei neu zu konzessionirenden
Eisenbahn-Unternehmungen das Bundespräsidium die erforderlichen
Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemessung der den Eisenbahnen
im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen werde
und daß diese Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Ver-
bindlichkeiten hinausgehen sollen, welche den neu zu erbauenden
Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landestheilen
Preußens geltenden Gesetzen obliegen. Diese Anordnungen sind
vom Bundes-Präsidium ergangen; sie schließen sich mit einigen Ab-
änderungen sehr eng an die Vorschriften des §. 36 des Eisenbahn-
gesetzes v. 3. Nov. 1838 an 3). Da die Post nun aber für Rech-
nung des Bundes, die Staatsbahnen dagegen für Rechnung der
Einzelstaaten betrieben wurden, so genügte es nicht, die Rechte der
Post gegen die Privat-Eisenbahnen festzustellen; sondern es mußten
auch die von den Staats-Eisenbahnen der Post zu leistenden Dienste
normirt werden. Dies ist erfolgt durch ein im Bundesrathe ver-
einbartes Reglement v. 1. Januar 1868, das ebenfalls mit den
Vorschriften des Preußischen Rechtes im Wesentlichen übereinstimmt
und gemäß Bundes-Beschlusses v. 4. Dezemb. 1867 bis zum 31.
Dezember 1875 Geltung haben sollte 4). Bei dem Eintritt Badens
in die Reichspostverwaltung am 1. Januar 1872 wurde für einen
Zeitraum von 8 Jahren, also bis zum Ablaufe des Jahres 1879,
dieses Reglement auf die Badischen Staatsbahnen ausgedehnt und
der Badischen Regierung für die Leistungen ihrer Staatsbahnen zu
Postzwecken eine jährliche Vergütung von 48,900 Thlr. für diesen
Zeitraum zugesichert 5).


1) Preuß. Ges.-Samml. 1867 S. 1426.
2) Bundesgesetzbl. 1867 S. 62.
3) Sie sind abgedruckt als Anlage B zu den Motiven des Reichsgesetzes
v. 20. Dez. 1875. Drucks. des Reichstages 1875/76 Bd. I. Nro. 4 S. 16. 17.
4) Vgl. die angeführten Motive S. 1.
5) Vertrag v. Karlsruhe v. 6. Juli 1871 und nachträgliche Uebereinkunft
d. d. [Formel 1] 1871. Motive zu Art. 12 des Reichsges. vom
20. Dezemb. 1875 a. a. O. S. 13.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
worden 1), ſo daß er bei Gründung des Nordd. Bundes in dem
weitaus größten Theile des Bundesgebietes geſetzliche Geltung
hatte. Auch das Poſtgeſ. v. 2. Nov. 1867 §. 5 2) erhielt ihn in
Kraft und beſtimmte zugleich, daß bei neu zu konzeſſionirenden
Eiſenbahn-Unternehmungen das Bundespräſidium die erforderlichen
Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemeſſung der den Eiſenbahnen
im Intereſſe der Poſt aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen werde
und daß dieſe Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Ver-
bindlichkeiten hinausgehen ſollen, welche den neu zu erbauenden
Eiſenbahnen nach den bisher in den älteren öſtlichen Landestheilen
Preußens geltenden Geſetzen obliegen. Dieſe Anordnungen ſind
vom Bundes-Präſidium ergangen; ſie ſchließen ſich mit einigen Ab-
änderungen ſehr eng an die Vorſchriften des §. 36 des Eiſenbahn-
geſetzes v. 3. Nov. 1838 an 3). Da die Poſt nun aber für Rech-
nung des Bundes, die Staatsbahnen dagegen für Rechnung der
Einzelſtaaten betrieben wurden, ſo genügte es nicht, die Rechte der
Poſt gegen die Privat-Eiſenbahnen feſtzuſtellen; ſondern es mußten
auch die von den Staats-Eiſenbahnen der Poſt zu leiſtenden Dienſte
normirt werden. Dies iſt erfolgt durch ein im Bundesrathe ver-
einbartes Reglement v. 1. Januar 1868, das ebenfalls mit den
Vorſchriften des Preußiſchen Rechtes im Weſentlichen übereinſtimmt
und gemäß Bundes-Beſchluſſes v. 4. Dezemb. 1867 bis zum 31.
Dezember 1875 Geltung haben ſollte 4). Bei dem Eintritt Badens
in die Reichspoſtverwaltung am 1. Januar 1872 wurde für einen
Zeitraum von 8 Jahren, alſo bis zum Ablaufe des Jahres 1879,
dieſes Reglement auf die Badiſchen Staatsbahnen ausgedehnt und
der Badiſchen Regierung für die Leiſtungen ihrer Staatsbahnen zu
Poſtzwecken eine jährliche Vergütung von 48,900 Thlr. für dieſen
Zeitraum zugeſichert 5).


1) Preuß. Geſ.-Samml. 1867 S. 1426.
2) Bundesgeſetzbl. 1867 S. 62.
3) Sie ſind abgedruckt als Anlage B zu den Motiven des Reichsgeſetzes
v. 20. Dez. 1875. Druckſ. des Reichstages 1875/76 Bd. I. Nro. 4 S. 16. 17.
4) Vgl. die angeführten Motive S. 1.
5) Vertrag v. Karlsruhe v. 6. Juli 1871 und nachträgliche Uebereinkunft
d. d. [Formel 1] 1871. Motive zu Art. 12 des Reichsgeſ. vom
20. Dezemb. 1875 a. a. O. S. 13.
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[316/0330] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. worden 1), ſo daß er bei Gründung des Nordd. Bundes in dem weitaus größten Theile des Bundesgebietes geſetzliche Geltung hatte. Auch das Poſtgeſ. v. 2. Nov. 1867 §. 5 2) erhielt ihn in Kraft und beſtimmte zugleich, daß bei neu zu konzeſſionirenden Eiſenbahn-Unternehmungen das Bundespräſidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemeſſung der den Eiſenbahnen im Intereſſe der Poſt aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen werde und daß dieſe Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Ver- bindlichkeiten hinausgehen ſollen, welche den neu zu erbauenden Eiſenbahnen nach den bisher in den älteren öſtlichen Landestheilen Preußens geltenden Geſetzen obliegen. Dieſe Anordnungen ſind vom Bundes-Präſidium ergangen; ſie ſchließen ſich mit einigen Ab- änderungen ſehr eng an die Vorſchriften des §. 36 des Eiſenbahn- geſetzes v. 3. Nov. 1838 an 3). Da die Poſt nun aber für Rech- nung des Bundes, die Staatsbahnen dagegen für Rechnung der Einzelſtaaten betrieben wurden, ſo genügte es nicht, die Rechte der Poſt gegen die Privat-Eiſenbahnen feſtzuſtellen; ſondern es mußten auch die von den Staats-Eiſenbahnen der Poſt zu leiſtenden Dienſte normirt werden. Dies iſt erfolgt durch ein im Bundesrathe ver- einbartes Reglement v. 1. Januar 1868, das ebenfalls mit den Vorſchriften des Preußiſchen Rechtes im Weſentlichen übereinſtimmt und gemäß Bundes-Beſchluſſes v. 4. Dezemb. 1867 bis zum 31. Dezember 1875 Geltung haben ſollte 4). Bei dem Eintritt Badens in die Reichspoſtverwaltung am 1. Januar 1872 wurde für einen Zeitraum von 8 Jahren, alſo bis zum Ablaufe des Jahres 1879, dieſes Reglement auf die Badiſchen Staatsbahnen ausgedehnt und der Badiſchen Regierung für die Leiſtungen ihrer Staatsbahnen zu Poſtzwecken eine jährliche Vergütung von 48,900 Thlr. für dieſen Zeitraum zugeſichert 5). 1) Preuß. Geſ.-Samml. 1867 S. 1426. 2) Bundesgeſetzbl. 1867 S. 62. 3) Sie ſind abgedruckt als Anlage B zu den Motiven des Reichsgeſetzes v. 20. Dez. 1875. Druckſ. des Reichstages 1875/76 Bd. I. Nro. 4 S. 16. 17. 4) Vgl. die angeführten Motive S. 1. 5) Vertrag v. Karlsruhe v. 6. Juli 1871 und nachträgliche Uebereinkunft d. d. [FORMEL] 1871. Motive zu Art. 12 des Reichsgeſ. vom 20. Dezemb. 1875 a. a. O. S. 13.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/330>, abgerufen am 27.04.2024.