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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
sein, sich während der Ausbildungszeit ohne Beihülfe aus der Post-
kasse zu unterhalten 1). Die Entscheidung über die Zulassung und
Beschäftigung erfolgt durch die Oberpostdirektion, jedoch ist der
Wunsch des Eleven, bei welchem Postamt er den Dienst zuerst er-
lernen will, thunlichst zu berücksichtigen. Durch Verf. der Oberpost-
direktion kann der Posteleve, "weil er für den Postdienst sich nicht
eigne", entlassen werden.

b) Die Qualifikation zum Postsekretair wird er-
worben durch Ablegung einer Prüfung, zu welcher der Post-Eleve
nach 3 Postdienstjahren zugelassen wird 2). Die Prüfung wird bei
der Ober-Postdirektion vor einem dazu eingesetzten Prüfungsrathe
abgelegt und zerfällt in eine technische, schriftliche und mündliche
Prüfung 3). Posteleven, welche die Postsekretair-Prüfung bestanden
haben, erhalten die Amtsbezeichnung "Postpraktikant"; sie
werden grundsätzlich als unentbehrliche Hülfsarbeiter und zu Stell-
vertretungen verwendet und empfangen dafür fortlaufende Tagegelder;
bei befriedigender Führung werden sie nach Maßgabe ihres Dienst-
alters als Postpraktikanten etatsmäßig als Postsekretaire angestellt 4).

c) Die Qualifikation zum höheren Postverwal-
tungsdienst
ist bedingt durch Ablegung einer zweiten Prüfung,
zu der sich solche Beamte, welche in allen Theilen der Postsekretair-
Prüfung mindestens die Censur "gut" erhalten haben, frühestens
2 Jahre, die andern Beamten frühestens 3 Jahre nach bestandener
Sekretair-Prüfung melden dürfen. Die. Anmeldung erfolgt durch
die Ober-Postdirektion; die Prüfung wird vor dem beim General-
Postamte eingesetzten Prüfungsrathe abgelegt und zerfällt in die
Ausführung eines praktischen Auftrages, in die Anfertigung zweier
schriftlicher Arbeiten und in die mündliche Prüfung 5).


1) Die Gewährung von mäßigen Beihülfen und, im Falle der Eleve zum
Dienste eines vollbeschäftigten Hülfsarbeiters herangezogen wird, von Tage-
geldern ist jedoch nicht ausgeschlossen. Vgl. P.-D.-A. a. a. O. §. 8.
2) Wenn der Posteleve das Zeugniß der Reife nicht hat, so wird die
Frist entsprechend verlängert. a. a. O. §. 11 Abs. 2.
3) Das Prüfungs-Reglement ist als Anl. 3 zu Abschn. X. Abth. 1
der A. P.-D.-Anw. abgedruckt. Analoge Bestimmungen gelten für die Tele-
graphensekretär
-Prüfung.
4) Allg. P.-D.-Anw. a. a. O. §. 14. 15.
5) Das Prüfungs-Reglement bildet Anlage 5 u. 6 zu Abschn. X. Abth. 1
der A. P.-D.-A.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
ſein, ſich während der Ausbildungszeit ohne Beihülfe aus der Poſt-
kaſſe zu unterhalten 1). Die Entſcheidung über die Zulaſſung und
Beſchäftigung erfolgt durch die Oberpoſtdirektion, jedoch iſt der
Wunſch des Eleven, bei welchem Poſtamt er den Dienſt zuerſt er-
lernen will, thunlichſt zu berückſichtigen. Durch Verf. der Oberpoſt-
direktion kann der Poſteleve, „weil er für den Poſtdienſt ſich nicht
eigne“, entlaſſen werden.

b) Die Qualifikation zum Poſtſekretair wird er-
worben durch Ablegung einer Prüfung, zu welcher der Poſt-Eleve
nach 3 Poſtdienſtjahren zugelaſſen wird 2). Die Prüfung wird bei
der Ober-Poſtdirektion vor einem dazu eingeſetzten Prüfungsrathe
abgelegt und zerfällt in eine techniſche, ſchriftliche und mündliche
Prüfung 3). Poſteleven, welche die Poſtſekretair-Prüfung beſtanden
haben, erhalten die Amtsbezeichnung „Poſtpraktikant“; ſie
werden grundſätzlich als unentbehrliche Hülfsarbeiter und zu Stell-
vertretungen verwendet und empfangen dafür fortlaufende Tagegelder;
bei befriedigender Führung werden ſie nach Maßgabe ihres Dienſt-
alters als Poſtpraktikanten etatsmäßig als Poſtſekretaire angeſtellt 4).

c) Die Qualifikation zum höheren Poſtverwal-
tungsdienſt
iſt bedingt durch Ablegung einer zweiten Prüfung,
zu der ſich ſolche Beamte, welche in allen Theilen der Poſtſekretair-
Prüfung mindeſtens die Cenſur „gut“ erhalten haben, früheſtens
2 Jahre, die andern Beamten früheſtens 3 Jahre nach beſtandener
Sekretair-Prüfung melden dürfen. Die. Anmeldung erfolgt durch
die Ober-Poſtdirektion; die Prüfung wird vor dem beim General-
Poſtamte eingeſetzten Prüfungsrathe abgelegt und zerfällt in die
Ausführung eines praktiſchen Auftrages, in die Anfertigung zweier
ſchriftlicher Arbeiten und in die mündliche Prüfung 5).


1) Die Gewährung von mäßigen Beihülfen und, im Falle der Eleve zum
Dienſte eines vollbeſchäftigten Hülfsarbeiters herangezogen wird, von Tage-
geldern iſt jedoch nicht ausgeſchloſſen. Vgl. P.-D.-A. a. a. O. §. 8.
2) Wenn der Poſteleve das Zeugniß der Reife nicht hat, ſo wird die
Friſt entſprechend verlängert. a. a. O. §. 11 Abſ. 2.
3) Das Prüfungs-Reglement iſt als Anl. 3 zu Abſchn. X. Abth. 1
der A. P.-D.-Anw. abgedruckt. Analoge Beſtimmungen gelten für die Tele-
graphenſekretär
-Prüfung.
4) Allg. P.-D.-Anw. a. a. O. §. 14. 15.
5) Das Prüfungs-Reglement bildet Anlage 5 u. 6 zu Abſchn. X. Abth. 1
der A. P.-D.-A.
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[356/0370] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. ſein, ſich während der Ausbildungszeit ohne Beihülfe aus der Poſt- kaſſe zu unterhalten 1). Die Entſcheidung über die Zulaſſung und Beſchäftigung erfolgt durch die Oberpoſtdirektion, jedoch iſt der Wunſch des Eleven, bei welchem Poſtamt er den Dienſt zuerſt er- lernen will, thunlichſt zu berückſichtigen. Durch Verf. der Oberpoſt- direktion kann der Poſteleve, „weil er für den Poſtdienſt ſich nicht eigne“, entlaſſen werden. b) Die Qualifikation zum Poſtſekretair wird er- worben durch Ablegung einer Prüfung, zu welcher der Poſt-Eleve nach 3 Poſtdienſtjahren zugelaſſen wird 2). Die Prüfung wird bei der Ober-Poſtdirektion vor einem dazu eingeſetzten Prüfungsrathe abgelegt und zerfällt in eine techniſche, ſchriftliche und mündliche Prüfung 3). Poſteleven, welche die Poſtſekretair-Prüfung beſtanden haben, erhalten die Amtsbezeichnung „Poſtpraktikant“; ſie werden grundſätzlich als unentbehrliche Hülfsarbeiter und zu Stell- vertretungen verwendet und empfangen dafür fortlaufende Tagegelder; bei befriedigender Führung werden ſie nach Maßgabe ihres Dienſt- alters als Poſtpraktikanten etatsmäßig als Poſtſekretaire angeſtellt 4). c) Die Qualifikation zum höheren Poſtverwal- tungsdienſt iſt bedingt durch Ablegung einer zweiten Prüfung, zu der ſich ſolche Beamte, welche in allen Theilen der Poſtſekretair- Prüfung mindeſtens die Cenſur „gut“ erhalten haben, früheſtens 2 Jahre, die andern Beamten früheſtens 3 Jahre nach beſtandener Sekretair-Prüfung melden dürfen. Die. Anmeldung erfolgt durch die Ober-Poſtdirektion; die Prüfung wird vor dem beim General- Poſtamte eingeſetzten Prüfungsrathe abgelegt und zerfällt in die Ausführung eines praktiſchen Auftrages, in die Anfertigung zweier ſchriftlicher Arbeiten und in die mündliche Prüfung 5). 1) Die Gewährung von mäßigen Beihülfen und, im Falle der Eleve zum Dienſte eines vollbeſchäftigten Hülfsarbeiters herangezogen wird, von Tage- geldern iſt jedoch nicht ausgeſchloſſen. Vgl. P.-D.-A. a. a. O. §. 8. 2) Wenn der Poſteleve das Zeugniß der Reife nicht hat, ſo wird die Friſt entſprechend verlängert. a. a. O. §. 11 Abſ. 2. 3) Das Prüfungs-Reglement iſt als Anl. 3 zu Abſchn. X. Abth. 1 der A. P.-D.-Anw. abgedruckt. Analoge Beſtimmungen gelten für die Tele- graphenſekretär-Prüfung. 4) Allg. P.-D.-Anw. a. a. O. §. 14. 15. 5) Das Prüfungs-Reglement bildet Anlage 5 u. 6 zu Abſchn. X. Abth. 1 der A. P.-D.-A.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/370>, abgerufen am 30.04.2024.