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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
höht 1). Diese Erhöhung der Gebühren hat den Charakter einer
polizeilichen Ordnungsstrafe.

5. Dem Reiche steht die Aufsicht über das Schiffsvermes-
sungswesen zu. Dieselbe wird vom Reichskanzler ausgeübt
durch Inspektoren, welche er nach Anhörung der Bundesraths-Aus-
schüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr bestellt 2).
Der Normal-Eichungs-Kommission steht hinsichtlich der Schiffsver-
messung keinerlei Kompetenz zu.

Die Inspektoren sind befugt, der Aufnahme der Mes-
sungen
beizuwohnen, die Richtigkeit der Maße zu prüfen, von
den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungs- und
Revisions-Behörden Einsicht zu nehmen und auf vorgefundene
Mängel aufmerksam zu machen 3). Dieselben gehören in ihrer
dienstlichen Stellung zum Ressort des Reichskanzler-Amtes 4).

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung der
Vermessungs-Ordnung erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung
der Bundesraths-Ausschüsse für das Seewesen und für Handel und
Verkehr zu erlassen 5).

6. Mit denjenigen Staaten, welche für die Schiffsvermessung
ein Verfahren eingeführt haben, das dem vom Deutschen Reich an-
geordneten gleich oder ähnlich ist, sind Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung der amtlich ausgestellten Schiffsvermes-
sungs-Urkunden abgeschlossen worden 6).


1) Sch.-V.-O. §. 11. 32 Z. 2. Ergiebt eine von der Behörde unaufgefordert
vorgenommene Nachvermessung, daß räumliche Veränderungen nicht stattge-
funden haben, so werden Gebühren für die Nachvermessung nicht erhoben.
2) Sch.-V.-O. §. 21 Abs. 1.
3) Sch.-V.-O. §. 21 Abs. 2.
4) Vgl. Bd. I. S. 323 fg.
5) Sch.-V.-O. §. 35. Auf Grund dieser Ermächtigung ist vom Reichskanz-
leramt eine Instruktion v. 23. Nov. 1872 erlassen, zu welcher einige Ab-
änderungen und Ergänzungen hinzugekommen sind. Vgl. v. Rönne II. 1.
S. 213 Note 3. Eine Sammlung der über die Registrirung und Vermessung
der Deutschen Kauffahrteischiffe erlassenen Gesetze, Verordnungen, Instruktionen
u. s. w. ist 1874 im Reichskanzer-Amte herausgegeben worden. (Centralbl.
1874 S. 333.)
6) Vereinbarungen dieser Art sind bis jetzt getroffen mit England, Frank-
reich, Dänemark, Oesterr., Ungarn, den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika,
Italien, Chile, Norwegen und den Niederlanden. (Centralblatt 1873 S. 163.
316. von 1874 S. 323. v. 1875 S. 324. 1876 S. 26. 221. 1877 S. 184). Für
Segelschiffe auch mit Schweden. (Centralbl. 1875 S. 688.)

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
höht 1). Dieſe Erhöhung der Gebühren hat den Charakter einer
polizeilichen Ordnungsſtrafe.

5. Dem Reiche ſteht die Aufſicht über das Schiffsvermeſ-
ſungsweſen zu. Dieſelbe wird vom Reichskanzler ausgeübt
durch Inſpektoren, welche er nach Anhörung der Bundesraths-Aus-
ſchüſſe für das Seeweſen und für Handel und Verkehr beſtellt 2).
Der Normal-Eichungs-Kommiſſion ſteht hinſichtlich der Schiffsver-
meſſung keinerlei Kompetenz zu.

Die Inſpektoren ſind befugt, der Aufnahme der Meſ-
ſungen
beizuwohnen, die Richtigkeit der Maße zu prüfen, von
den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermeſſungs- und
Reviſions-Behörden Einſicht zu nehmen und auf vorgefundene
Mängel aufmerkſam zu machen 3). Dieſelben gehören in ihrer
dienſtlichen Stellung zum Reſſort des Reichskanzler-Amtes 4).

Der Reichskanzler iſt ermächtigt, die zur Ausführung der
Vermeſſungs-Ordnung erforderlichen Beſtimmungen nach Anhörung
der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Seeweſen und für Handel und
Verkehr zu erlaſſen 5).

6. Mit denjenigen Staaten, welche für die Schiffsvermeſſung
ein Verfahren eingeführt haben, das dem vom Deutſchen Reich an-
geordneten gleich oder ähnlich iſt, ſind Vereinbarungen über die
gegenſeitige Anerkennung der amtlich ausgeſtellten Schiffsvermeſ-
ſungs-Urkunden abgeſchloſſen worden 6).


1) Sch.-V.-O. §. 11. 32 Z. 2. Ergiebt eine von der Behörde unaufgefordert
vorgenommene Nachvermeſſung, daß räumliche Veränderungen nicht ſtattge-
funden haben, ſo werden Gebühren für die Nachvermeſſung nicht erhoben.
2) Sch.-V.-O. §. 21 Abſ. 1.
3) Sch.-V.-O. §. 21 Abſ. 2.
4) Vgl. Bd. I. S. 323 fg.
5) Sch.-V.-O. §. 35. Auf Grund dieſer Ermächtigung iſt vom Reichskanz-
leramt eine Inſtruktion v. 23. Nov. 1872 erlaſſen, zu welcher einige Ab-
änderungen und Ergänzungen hinzugekommen ſind. Vgl. v. Rönne II. 1.
S. 213 Note 3. Eine Sammlung der über die Regiſtrirung und Vermeſſung
der Deutſchen Kauffahrteiſchiffe erlaſſenen Geſetze, Verordnungen, Inſtruktionen
u. ſ. w. iſt 1874 im Reichskanzer-Amte herausgegeben worden. (Centralbl.
1874 S. 333.)
6) Vereinbarungen dieſer Art ſind bis jetzt getroffen mit England, Frank-
reich, Dänemark, Oeſterr., Ungarn, den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika,
Italien, Chile, Norwegen und den Niederlanden. (Centralblatt 1873 S. 163.
316. von 1874 S. 323. v. 1875 S. 324. 1876 S. 26. 221. 1877 S. 184). Für
Segelſchiffe auch mit Schweden. (Centralbl. 1875 S. 688.)
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[455/0469] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. höht 1). Dieſe Erhöhung der Gebühren hat den Charakter einer polizeilichen Ordnungsſtrafe. 5. Dem Reiche ſteht die Aufſicht über das Schiffsvermeſ- ſungsweſen zu. Dieſelbe wird vom Reichskanzler ausgeübt durch Inſpektoren, welche er nach Anhörung der Bundesraths-Aus- ſchüſſe für das Seeweſen und für Handel und Verkehr beſtellt 2). Der Normal-Eichungs-Kommiſſion ſteht hinſichtlich der Schiffsver- meſſung keinerlei Kompetenz zu. Die Inſpektoren ſind befugt, der Aufnahme der Meſ- ſungen beizuwohnen, die Richtigkeit der Maße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermeſſungs- und Reviſions-Behörden Einſicht zu nehmen und auf vorgefundene Mängel aufmerkſam zu machen 3). Dieſelben gehören in ihrer dienſtlichen Stellung zum Reſſort des Reichskanzler-Amtes 4). Der Reichskanzler iſt ermächtigt, die zur Ausführung der Vermeſſungs-Ordnung erforderlichen Beſtimmungen nach Anhörung der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Seeweſen und für Handel und Verkehr zu erlaſſen 5). 6. Mit denjenigen Staaten, welche für die Schiffsvermeſſung ein Verfahren eingeführt haben, das dem vom Deutſchen Reich an- geordneten gleich oder ähnlich iſt, ſind Vereinbarungen über die gegenſeitige Anerkennung der amtlich ausgeſtellten Schiffsvermeſ- ſungs-Urkunden abgeſchloſſen worden 6). 1) Sch.-V.-O. §. 11. 32 Z. 2. Ergiebt eine von der Behörde unaufgefordert vorgenommene Nachvermeſſung, daß räumliche Veränderungen nicht ſtattge- funden haben, ſo werden Gebühren für die Nachvermeſſung nicht erhoben. 2) Sch.-V.-O. §. 21 Abſ. 1. 3) Sch.-V.-O. §. 21 Abſ. 2. 4) Vgl. Bd. I. S. 323 fg. 5) Sch.-V.-O. §. 35. Auf Grund dieſer Ermächtigung iſt vom Reichskanz- leramt eine Inſtruktion v. 23. Nov. 1872 erlaſſen, zu welcher einige Ab- änderungen und Ergänzungen hinzugekommen ſind. Vgl. v. Rönne II. 1. S. 213 Note 3. Eine Sammlung der über die Regiſtrirung und Vermeſſung der Deutſchen Kauffahrteiſchiffe erlaſſenen Geſetze, Verordnungen, Inſtruktionen u. ſ. w. iſt 1874 im Reichskanzer-Amte herausgegeben worden. (Centralbl. 1874 S. 333.) 6) Vereinbarungen dieſer Art ſind bis jetzt getroffen mit England, Frank- reich, Dänemark, Oeſterr., Ungarn, den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, Italien, Chile, Norwegen und den Niederlanden. (Centralblatt 1873 S. 163. 316. von 1874 S. 323. v. 1875 S. 324. 1876 S. 26. 221. 1877 S. 184). Für Segelſchiffe auch mit Schweden. (Centralbl. 1875 S. 688.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/469>, abgerufen am 07.05.2024.