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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
werden, insoweit das Patentgesetz nicht Bestimmungen darüber
trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths
geregelt 1). Dieselbe ist am 18 Juni 1877
ergangen 2). Ihr zufolge zerfällt das Patentamt in sieben Abthei-
lungen, von denen zuständig sind: die Abtheilungen I u. II für
die Beschlußfassung über Patentgesuche ausschließlich aus dem Ge-
biete der mechanischen Technik; die Abtheilungen III und IV für die
Beschlußfassung über Patentgesuche ausschließlich aus dem Gebiete der
chemischen Technik; die Abtheilungen V u. VI für die Beschlußfassung
über solche Patentgesuche, welche das Gebiet der chemischen und der
mechanischen Technik zugleich berühren, sowie über alle sonstigen Pa-
tentgesuche; die Abtheilung VII für die Beschlußfassung und Ent-
scheidung in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit und
wegen Zurücknahme ertheilter Patente 3). Die näheren Bestim-
mungen über die Vertheilung der Geschäfte an die einzelnen Ab-
theilungen hat der Vorsitzende des Patentamtes zu treffen; ebenso
hat er das Mitglied zu bestimmen, welches die Geschäftsleitung
in den einzelnen Abtheilungen führt; in der Abtheilung VII
führt er sie selbst; auch verfügt er über die Vertretung im Vor-
sitz des Patentamtes und über die Vertretung in der Geschäfts-
leitung der Abtheilungen 4).

Dem Vorsitzenden liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behand-

1) ebendas. §. 17.
2) R.-G.-Bl. 1877 S. 533 fg.
3) Verordn. §. 1. -- Den Abtheilungen I. u. II. müssen mindestens je 5,
den Abtheilungen III. u. IV. mindestens je 3, den Abtheilungen V. u. VI.
mindestens je 4 und der Abtheilung VII. mindestens 6 nicht ständige Mit-
glieder angehören. Von den Mitgliedern der Abtheilung V. und der Abthei-
lung VI. muß mindestens je eins aus jeder der ersten vier Abtheilungen, von
den Mitgliedern der Abtheilung VII. muß mindestens je eins aus jeder der
ersten sechs Abtheilungen entnommen sein. Jeder Abtheilung muß mindestens
ein ständiges Mitglied, der Abtheilung VII. außerdem der Vorsitzende des
Patentamtes angehören. Die Abtheilungen werden durch eine Verfügung des
Vorsitzenden des Patentamtes auf die Dauer von mindestens einem Jahre ge-
bildet. An den Verhandlungen einer Abtheilung können nur solche Mitglieder
theilnehmen, welche der Abtheilung angehören; der Vorsitzende kann jedoch im
Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines Mit-
glieds, soweit und so lange das Bedürfniß es erfordert, Mitglieder anderer
Abtheilungen zur Aushülfe berufen. Verordn. §. 4 u. 5.
4) Verordn. §§. 3. 6.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
werden, inſoweit das Patentgeſetz nicht Beſtimmungen darüber
trifft, durch Kaiſerliche Verordnung unter Zuſtimmung
des Bundesraths
geregelt 1). Dieſelbe iſt am 18 Juni 1877
ergangen 2). Ihr zufolge zerfällt das Patentamt in ſieben Abthei-
lungen, von denen zuſtändig ſind: die Abtheilungen I u. II für
die Beſchlußfaſſung über Patentgeſuche ausſchließlich aus dem Ge-
biete der mechaniſchen Technik; die Abtheilungen III und IV für die
Beſchlußfaſſung über Patentgeſuche ausſchließlich aus dem Gebiete der
chemiſchen Technik; die Abtheilungen V u. VI für die Beſchlußfaſſung
über ſolche Patentgeſuche, welche das Gebiet der chemiſchen und der
mechaniſchen Technik zugleich berühren, ſowie über alle ſonſtigen Pa-
tentgeſuche; die Abtheilung VII für die Beſchlußfaſſung und Ent-
ſcheidung in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit und
wegen Zurücknahme ertheilter Patente 3). Die näheren Beſtim-
mungen über die Vertheilung der Geſchäfte an die einzelnen Ab-
theilungen hat der Vorſitzende des Patentamtes zu treffen; ebenſo
hat er das Mitglied zu beſtimmen, welches die Geſchäftsleitung
in den einzelnen Abtheilungen führt; in der Abtheilung VII
führt er ſie ſelbſt; auch verfügt er über die Vertretung im Vor-
ſitz des Patentamtes und über die Vertretung in der Geſchäfts-
leitung der Abtheilungen 4).

Dem Vorſitzenden liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behand-

1) ebendaſ. §. 17.
2) R.-G.-Bl. 1877 S. 533 fg.
3) Verordn. §. 1. — Den Abtheilungen I. u. II. müſſen mindeſtens je 5,
den Abtheilungen III. u. IV. mindeſtens je 3, den Abtheilungen V. u. VI.
mindeſtens je 4 und der Abtheilung VII. mindeſtens 6 nicht ſtändige Mit-
glieder angehören. Von den Mitgliedern der Abtheilung V. und der Abthei-
lung VI. muß mindeſtens je eins aus jeder der erſten vier Abtheilungen, von
den Mitgliedern der Abtheilung VII. muß mindeſtens je eins aus jeder der
erſten ſechs Abtheilungen entnommen ſein. Jeder Abtheilung muß mindeſtens
ein ſtändiges Mitglied, der Abtheilung VII. außerdem der Vorſitzende des
Patentamtes angehören. Die Abtheilungen werden durch eine Verfügung des
Vorſitzenden des Patentamtes auf die Dauer von mindeſtens einem Jahre ge-
bildet. An den Verhandlungen einer Abtheilung können nur ſolche Mitglieder
theilnehmen, welche der Abtheilung angehören; der Vorſitzende kann jedoch im
Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abweſenheit eines Mit-
glieds, ſoweit und ſo lange das Bedürfniß es erfordert, Mitglieder anderer
Abtheilungen zur Aushülfe berufen. Verordn. §. 4 u. 5.
4) Verordn. §§. 3. 6.
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[472/0486] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. werden, inſoweit das Patentgeſetz nicht Beſtimmungen darüber trifft, durch Kaiſerliche Verordnung unter Zuſtimmung des Bundesraths geregelt 1). Dieſelbe iſt am 18 Juni 1877 ergangen 2). Ihr zufolge zerfällt das Patentamt in ſieben Abthei- lungen, von denen zuſtändig ſind: die Abtheilungen I u. II für die Beſchlußfaſſung über Patentgeſuche ausſchließlich aus dem Ge- biete der mechaniſchen Technik; die Abtheilungen III und IV für die Beſchlußfaſſung über Patentgeſuche ausſchließlich aus dem Gebiete der chemiſchen Technik; die Abtheilungen V u. VI für die Beſchlußfaſſung über ſolche Patentgeſuche, welche das Gebiet der chemiſchen und der mechaniſchen Technik zugleich berühren, ſowie über alle ſonſtigen Pa- tentgeſuche; die Abtheilung VII für die Beſchlußfaſſung und Ent- ſcheidung in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit und wegen Zurücknahme ertheilter Patente 3). Die näheren Beſtim- mungen über die Vertheilung der Geſchäfte an die einzelnen Ab- theilungen hat der Vorſitzende des Patentamtes zu treffen; ebenſo hat er das Mitglied zu beſtimmen, welches die Geſchäftsleitung in den einzelnen Abtheilungen führt; in der Abtheilung VII führt er ſie ſelbſt; auch verfügt er über die Vertretung im Vor- ſitz des Patentamtes und über die Vertretung in der Geſchäfts- leitung der Abtheilungen 4). Dem Vorſitzenden liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behand- 1) ebendaſ. §. 17. 2) R.-G.-Bl. 1877 S. 533 fg. 3) Verordn. §. 1. — Den Abtheilungen I. u. II. müſſen mindeſtens je 5, den Abtheilungen III. u. IV. mindeſtens je 3, den Abtheilungen V. u. VI. mindeſtens je 4 und der Abtheilung VII. mindeſtens 6 nicht ſtändige Mit- glieder angehören. Von den Mitgliedern der Abtheilung V. und der Abthei- lung VI. muß mindeſtens je eins aus jeder der erſten vier Abtheilungen, von den Mitgliedern der Abtheilung VII. muß mindeſtens je eins aus jeder der erſten ſechs Abtheilungen entnommen ſein. Jeder Abtheilung muß mindeſtens ein ſtändiges Mitglied, der Abtheilung VII. außerdem der Vorſitzende des Patentamtes angehören. Die Abtheilungen werden durch eine Verfügung des Vorſitzenden des Patentamtes auf die Dauer von mindeſtens einem Jahre ge- bildet. An den Verhandlungen einer Abtheilung können nur ſolche Mitglieder theilnehmen, welche der Abtheilung angehören; der Vorſitzende kann jedoch im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abweſenheit eines Mit- glieds, ſoweit und ſo lange das Bedürfniß es erfordert, Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aushülfe berufen. Verordn. §. 4 u. 5. 4) Verordn. §§. 3. 6.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/486>, abgerufen am 18.05.2024.