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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.

c) Die Führung der Patentrolle. In dieselbe sind der Gegen-
stand und die Dauer der ertheilten Patente, Namen und Wohn-
ort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa
bestellten Vertreter, sowie eine Aenderung dieser Personen, wenn
sie in beweisender Form zur Kenntniß des Patentamtes gebracht
ist, ferner der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung
der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente einzutragen 1).
Die Patentrolle ist öffentlich; ihre Einsicht steht jedem frei, soweit
es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke
des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt 2).

Mit der Führung der Patentrolle ist verbunden die Aufbe-
wahrung, Aufstellung und Registrirung der Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung
der Patente erfolgt ist. Die Einsicht dieser Sammlungen steht
unter derselben Einschränkung jedermann frei, wie die Einsicht der
Rolle 3). Das Patentamt ist indeß befugt Anordnungen zu treffen,
um den Mißbrauch der Oeffentlichkeit zum Schaden des Patent-
suchers oder Patentinhabers zu verhüten 4).

d) Veröffentlichungen. Dieselben sind von zweierlei Art. Das
Patentamt ist gesetzlich verpflichtet, im Reichsanzeiger bekannt zu
machen: die Anmeldung des Patentsuchers 5), den Beschluß, daß
das Patent ertheilt sei oder daß die Ertheilung versagt sei 6), den
Anfang, den Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit
und die Zurücknahme der Patente, sowie den Namen und Wohn-
ort des Patentinhabers und seines etwa bestellten Vertreters 7).

stimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Patentamtes. Verordn.
v. 18. Juni 1877 §. 19.
1) Patentges. §. 19. Abs. 1 u. 2.
2) ebendas. §. 19. Abs. 3.
3) Auch kann das Patentamt nach seinem Ermessen von den bei ihm
beruhenden Eingaben und Verhandlungen, soweit deren Einsichtnahme gesetzl.
nicht beschränkt ist, auf Antrag an jedermann Abschriften und Auszüge gegen
Einzahlung der Kosten ertheilen. Verordn. §. 18.
4) Bestimmungen, welche diesen Zweck verfolgen, sind vom Patentamt in
der Bekanntmachung v. 13. Nov. 1877 getroffen und im Reichsanzeiger
veröffentlicht worden.
5) Gesetz §. 22. 23. Hiermit ist die Anzeige zu verbinden, daß der Gegen-
stand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
6) ebendas. §. 26 Abs. 1. 2.
7) §. 19 Abs. 1. 2.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.

c) Die Führung der Patentrolle. In dieſelbe ſind der Gegen-
ſtand und die Dauer der ertheilten Patente, Namen und Wohn-
ort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa
beſtellten Vertreter, ſowie eine Aenderung dieſer Perſonen, wenn
ſie in beweiſender Form zur Kenntniß des Patentamtes gebracht
iſt, ferner der Anfang, der Ablauf, das Erlöſchen, die Erklärung
der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente einzutragen 1).
Die Patentrolle iſt öffentlich; ihre Einſicht ſteht jedem frei, ſoweit
es ſich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke
des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt 2).

Mit der Führung der Patentrolle iſt verbunden die Aufbe-
wahrung, Aufſtellung und Regiſtrirung der Beſchreibungen, Zeich-
nungen, Modelle und Probeſtücke, auf Grund deren die Ertheilung
der Patente erfolgt iſt. Die Einſicht dieſer Sammlungen ſteht
unter derſelben Einſchränkung jedermann frei, wie die Einſicht der
Rolle 3). Das Patentamt iſt indeß befugt Anordnungen zu treffen,
um den Mißbrauch der Oeffentlichkeit zum Schaden des Patent-
ſuchers oder Patentinhabers zu verhüten 4).

d) Veröffentlichungen. Dieſelben ſind von zweierlei Art. Das
Patentamt iſt geſetzlich verpflichtet, im Reichsanzeiger bekannt zu
machen: die Anmeldung des Patentſuchers 5), den Beſchluß, daß
das Patent ertheilt ſei oder daß die Ertheilung verſagt ſei 6), den
Anfang, den Ablauf, das Erlöſchen, die Erklärung der Nichtigkeit
und die Zurücknahme der Patente, ſowie den Namen und Wohn-
ort des Patentinhabers und ſeines etwa beſtellten Vertreters 7).

ſtimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Patentamtes. Verordn.
v. 18. Juni 1877 §. 19.
1) Patentgeſ. §. 19. Abſ. 1 u. 2.
2) ebendaſ. §. 19. Abſ. 3.
3) Auch kann das Patentamt nach ſeinem Ermeſſen von den bei ihm
beruhenden Eingaben und Verhandlungen, ſoweit deren Einſichtnahme geſetzl.
nicht beſchränkt iſt, auf Antrag an jedermann Abſchriften und Auszüge gegen
Einzahlung der Koſten ertheilen. Verordn. §. 18.
4) Beſtimmungen, welche dieſen Zweck verfolgen, ſind vom Patentamt in
der Bekanntmachung v. 13. Nov. 1877 getroffen und im Reichsanzeiger
veröffentlicht worden.
5) Geſetz §. 22. 23. Hiermit iſt die Anzeige zu verbinden, daß der Gegen-
ſtand der Anmeldung einſtweilen gegen unbefugte Benutzung geſchützt ſei.
6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 1. 2.
7) §. 19 Abſ. 1. 2.
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[474/0488] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. c) Die Führung der Patentrolle. In dieſelbe ſind der Gegen- ſtand und die Dauer der ertheilten Patente, Namen und Wohn- ort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa beſtellten Vertreter, ſowie eine Aenderung dieſer Perſonen, wenn ſie in beweiſender Form zur Kenntniß des Patentamtes gebracht iſt, ferner der Anfang, der Ablauf, das Erlöſchen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente einzutragen 1). Die Patentrolle iſt öffentlich; ihre Einſicht ſteht jedem frei, ſoweit es ſich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt 2). Mit der Führung der Patentrolle iſt verbunden die Aufbe- wahrung, Aufſtellung und Regiſtrirung der Beſchreibungen, Zeich- nungen, Modelle und Probeſtücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt iſt. Die Einſicht dieſer Sammlungen ſteht unter derſelben Einſchränkung jedermann frei, wie die Einſicht der Rolle 3). Das Patentamt iſt indeß befugt Anordnungen zu treffen, um den Mißbrauch der Oeffentlichkeit zum Schaden des Patent- ſuchers oder Patentinhabers zu verhüten 4). d) Veröffentlichungen. Dieſelben ſind von zweierlei Art. Das Patentamt iſt geſetzlich verpflichtet, im Reichsanzeiger bekannt zu machen: die Anmeldung des Patentſuchers 5), den Beſchluß, daß das Patent ertheilt ſei oder daß die Ertheilung verſagt ſei 6), den Anfang, den Ablauf, das Erlöſchen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente, ſowie den Namen und Wohn- ort des Patentinhabers und ſeines etwa beſtellten Vertreters 7). 5) 1) Patentgeſ. §. 19. Abſ. 1 u. 2. 2) ebendaſ. §. 19. Abſ. 3. 3) Auch kann das Patentamt nach ſeinem Ermeſſen von den bei ihm beruhenden Eingaben und Verhandlungen, ſoweit deren Einſichtnahme geſetzl. nicht beſchränkt iſt, auf Antrag an jedermann Abſchriften und Auszüge gegen Einzahlung der Koſten ertheilen. Verordn. §. 18. 4) Beſtimmungen, welche dieſen Zweck verfolgen, ſind vom Patentamt in der Bekanntmachung v. 13. Nov. 1877 getroffen und im Reichsanzeiger veröffentlicht worden. 5) Geſetz §. 22. 23. Hiermit iſt die Anzeige zu verbinden, daß der Gegen- ſtand der Anmeldung einſtweilen gegen unbefugte Benutzung geſchützt ſei. 6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 1. 2. 7) §. 19 Abſ. 1. 2. 5) ſtimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Patentamtes. Verordn. v. 18. Juni 1877 §. 19.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/488>, abgerufen am 18.05.2024.