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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 57. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Gesetz- oder Amtsblättern der Einzelstaaten ist ohne jede staats-
rechtliche Bedeutung; er steht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck
in Zeitungen oder wissenschaftlichen Werken 1).

2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittelst eines
Reichsgesetzblattes. Es ist diese Art der Verkündigung von Reichs-
gesetzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung
hat; sie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung ersetzt
werden. Das Reichsgesetzblatt enthält daher eine vollständige
Sammlung aller Reichsgesetze; es giebt keine Reichsgesetze mit ver-
bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind.

Von diesem Grundsatz hat sich in der Praxis eine, allerdings
nur scheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs-
gesetz ein Landesgesetz, welches in einem zum Reiche gehörenden
Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden ist, zum Reichs-
gesetz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt
oder wenn auf dasselbe in einem Reichsgesetz Bezug genommen
wird, so findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsgesetzblatte nicht
immer statt, sondern es wird öfters auf den im Gesetzblatte des
Einzelstaates erfolgten Abdruck verwiesen, welcher dadurch vom
Reiche für authentisch erklärt wird 2). So wenig eine solche Spar-

1) Vgl. auch Thudichum, Verf.-R. S. 94. Koller, Verf. des D. R.
S. 187. Die meisten Gesetzsammlungen der Einzelstaaten enthalten sich mit
Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsgesetzblattes, da die in dem-
selben abgedruckten Gesetze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können.
Bei den von den Einzelstaaten erlassenen Ausführungs-Gesetzen wird aber nicht
selten das betreffende Reichsgesetz zur Erleichterung des Verständnisses als "An-
lage" abgedruckt; dies ist namentlich geschehen mit dem Münzgesetz, Impfgesetz,
Personenstands- und Civilehegesetz u. a. Einige Gesetz-Sammlungen enthalten
ferner Inhalts-Angaben der zur Versendung gelangten Stücke des Reichsgesetz-
blattes, so z. B. das Regierungs-Blatt von Württemberg, die Gesetz-
Sammlung von Sachsen-Altenburg, das Regierungs-Blatt von
Sachsen-Weimar. Im Gesetzblatt für Sachsen-Coburg und
Gotha ist bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für Mecklenburg-
Schwerin
bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Gesetzblattes vollständig
abgedruckt. Jetzt wird auf der "Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.-
Schwerin" nur angegeben, welches Stück des Reichs-Gesetzblattes mit versendet
wird. In einer besonderen "Beilage" zum Bayerischen Gesetzblatt von
1872 sind eine Anzahl in Bayern eingeführter Gesetze des Norddeutsch. Bundes
"abgedruckt", ebenso im Großh. Hessischen Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63
die in Südhessen zur Einführung gelangten Gesetze des Norddeutschen Bundes.
2) Die Praxis ist in dieser Beziehung eine sehr unregelmäßige und will-

§. 57. Der Weg der Geſetzgebung nach der Reichsverfaſſung.
Geſetz- oder Amtsblättern der Einzelſtaaten iſt ohne jede ſtaats-
rechtliche Bedeutung; er ſteht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck
in Zeitungen oder wiſſenſchaftlichen Werken 1).

2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittelſt eines
Reichsgeſetzblattes. Es iſt dieſe Art der Verkündigung von Reichs-
geſetzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung
hat; ſie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung erſetzt
werden. Das Reichsgeſetzblatt enthält daher eine vollſtändige
Sammlung aller Reichsgeſetze; es giebt keine Reichsgeſetze mit ver-
bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsgeſetzblatt abgedruckt ſind.

Von dieſem Grundſatz hat ſich in der Praxis eine, allerdings
nur ſcheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs-
geſetz ein Landesgeſetz, welches in einem zum Reiche gehörenden
Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden iſt, zum Reichs-
geſetz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt
oder wenn auf daſſelbe in einem Reichsgeſetz Bezug genommen
wird, ſo findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsgeſetzblatte nicht
immer ſtatt, ſondern es wird öfters auf den im Geſetzblatte des
Einzelſtaates erfolgten Abdruck verwieſen, welcher dadurch vom
Reiche für authentiſch erklärt wird 2). So wenig eine ſolche Spar-

1) Vgl. auch Thudichum, Verf.-R. S. 94. Koller, Verf. des D. R.
S. 187. Die meiſten Geſetzſammlungen der Einzelſtaaten enthalten ſich mit
Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsgeſetzblattes, da die in dem-
ſelben abgedruckten Geſetze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können.
Bei den von den Einzelſtaaten erlaſſenen Ausführungs-Geſetzen wird aber nicht
ſelten das betreffende Reichsgeſetz zur Erleichterung des Verſtändniſſes als „An-
lage“ abgedruckt; dies iſt namentlich geſchehen mit dem Münzgeſetz, Impfgeſetz,
Perſonenſtands- und Civilehegeſetz u. a. Einige Geſetz-Sammlungen enthalten
ferner Inhalts-Angaben der zur Verſendung gelangten Stücke des Reichsgeſetz-
blattes, ſo z. B. das Regierungs-Blatt von Württemberg, die Geſetz-
Sammlung von Sachſen-Altenburg, das Regierungs-Blatt von
Sachſen-Weimar. Im Geſetzblatt für Sachſen-Coburg und
Gotha iſt bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für Mecklenburg-
Schwerin
bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Geſetzblattes vollſtändig
abgedruckt. Jetzt wird auf der „Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.-
Schwerin“ nur angegeben, welches Stück des Reichs-Geſetzblattes mit verſendet
wird. In einer beſonderen „Beilage“ zum Bayeriſchen Geſetzblatt von
1872 ſind eine Anzahl in Bayern eingeführter Geſetze des Norddeutſch. Bundes
„abgedruckt“, ebenſo im Großh. Heſſiſchen Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63
die in Südheſſen zur Einführung gelangten Geſetze des Norddeutſchen Bundes.
2) Die Praxis iſt in dieſer Beziehung eine ſehr unregelmäßige und will-
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/69>, abgerufen am 26.04.2024.