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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc.
indem die Staaten innerhalb des von der Reichsgesetzgebung ge-
steckten Rahmens im Wege der Verordnung die Grundsätze über
Tarifirung, Klassifizirung, Veranlagung, Erhebung der Gefälle,
Kontrolirung u. s. w. in verschiedener Art und Richtung weiter
ausbilden könnten. Indem der Art. 35 der R.V. dem Reich aus-
schließlich die "Gesetzgebung" über das gesammte Zollwesen und
die 5 Verbrauchssteuern zuweist, will es vielmehr die Regelung
dieser Staatsthätigkeit der Kompetenz der Einzelstaaten entziehen
und dieselbe der Centralgewalt übertragen, ohne Unterschied ob
diese Regelung in der Form der Gesetzgebung oder in der Form
der Verordnung erfolgt 1).

Bei der Betrachtung des Zoll- und Steuerwesens zeigt sich
mit derselben Deutlichkeit wie bei allen andern Verwaltungszweigen,
daß die Unterscheidung der Gesetzgebung und Verordnung im for-
mellen Sinn sachlich inhaltslos ist. Denn einerseits enthalten die
Reichsgesetze über das Zoll- und Steuerwesen eine große Masse
von Vorschriften, welche nicht die Rechtssphäre der Individuen
gegenüber der Staatsgewalt, resp. der Einzelstaaten gegen das
Reich, abgrenzen, sondern welche lediglich die Organisation und
Thätigkeit der Zoll- und Steuerbehörden normiren, welche also
ihrem Inhalte nach Verwaltungsvorschriften sind 2); andererseits
begnügen sich die Reichsgesetze in sehr zahlreichen Beziehungen
damit, allgemeine Rechtsgrundsätze hinzustellen oder die Zulässig-
keit gewisser Abweichungen von der Rechtsregel anzuerkennen,
überlassen aber die Feststellung der näheren Durchführung der
Regel oder die Normirung der Voraussetzungen und Bedingungen
der zugelassenen Modifikationen, des Umfanges der letzteren u. s. w.,
also Vorschriften von Rechts inhalt, dem Verordnungswege 3).
Die Behauptung, daß die Rechtssätze über das Zoll- und
Steuerwesen in den Zoll- und Steuer gesetzen, die Verwal-
tungsregeln
über dieselben Materien in den Zoll- und Steuer-
Verordnungen enthalten seien, steht in offenkundigem Wider-
spruch mit dem wirklichen Inhalt dieser Gesetze und Verordnungen.
Wer diese Gesetze und Verordnungen kennt, muß zugeben, daß

1) Vgl. Bd. II S. 62 63.
2) Vgl. Bd. II S. 209 fg.
3) Vgl. Bd. II S. 68 und übereinstimmend Hänel Studien II S. 72.

§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
indem die Staaten innerhalb des von der Reichsgeſetzgebung ge-
ſteckten Rahmens im Wege der Verordnung die Grundſätze über
Tarifirung, Klaſſifizirung, Veranlagung, Erhebung der Gefälle,
Kontrolirung u. ſ. w. in verſchiedener Art und Richtung weiter
ausbilden könnten. Indem der Art. 35 der R.V. dem Reich aus-
ſchließlich die „Geſetzgebung“ über das geſammte Zollweſen und
die 5 Verbrauchsſteuern zuweiſt, will es vielmehr die Regelung
dieſer Staatsthätigkeit der Kompetenz der Einzelſtaaten entziehen
und dieſelbe der Centralgewalt übertragen, ohne Unterſchied ob
dieſe Regelung in der Form der Geſetzgebung oder in der Form
der Verordnung erfolgt 1).

Bei der Betrachtung des Zoll- und Steuerweſens zeigt ſich
mit derſelben Deutlichkeit wie bei allen andern Verwaltungszweigen,
daß die Unterſcheidung der Geſetzgebung und Verordnung im for-
mellen Sinn ſachlich inhaltslos iſt. Denn einerſeits enthalten die
Reichsgeſetze über das Zoll- und Steuerweſen eine große Maſſe
von Vorſchriften, welche nicht die Rechtsſphäre der Individuen
gegenüber der Staatsgewalt, reſp. der Einzelſtaaten gegen das
Reich, abgrenzen, ſondern welche lediglich die Organiſation und
Thätigkeit der Zoll- und Steuerbehörden normiren, welche alſo
ihrem Inhalte nach Verwaltungsvorſchriften ſind 2); andererſeits
begnügen ſich die Reichsgeſetze in ſehr zahlreichen Beziehungen
damit, allgemeine Rechtsgrundſätze hinzuſtellen oder die Zuläſſig-
keit gewiſſer Abweichungen von der Rechtsregel anzuerkennen,
überlaſſen aber die Feſtſtellung der näheren Durchführung der
Regel oder die Normirung der Vorausſetzungen und Bedingungen
der zugelaſſenen Modifikationen, des Umfanges der letzteren u. ſ. w.,
alſo Vorſchriften von Rechts inhalt, dem Verordnungswege 3).
Die Behauptung, daß die Rechtsſätze über das Zoll- und
Steuerweſen in den Zoll- und Steuer geſetzen, die Verwal-
tungsregeln
über dieſelben Materien in den Zoll- und Steuer-
Verordnungen enthalten ſeien, ſteht in offenkundigem Wider-
ſpruch mit dem wirklichen Inhalt dieſer Geſetze und Verordnungen.
Wer dieſe Geſetze und Verordnungen kennt, muß zugeben, daß

1) Vgl. Bd. II S. 62 63.
2) Vgl. Bd. II S. 209 fg.
3) Vgl. Bd. II S. 68 und übereinſtimmend Hänel Studien II S. 72.
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[279/0289] §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc. indem die Staaten innerhalb des von der Reichsgeſetzgebung ge- ſteckten Rahmens im Wege der Verordnung die Grundſätze über Tarifirung, Klaſſifizirung, Veranlagung, Erhebung der Gefälle, Kontrolirung u. ſ. w. in verſchiedener Art und Richtung weiter ausbilden könnten. Indem der Art. 35 der R.V. dem Reich aus- ſchließlich die „Geſetzgebung“ über das geſammte Zollweſen und die 5 Verbrauchsſteuern zuweiſt, will es vielmehr die Regelung dieſer Staatsthätigkeit der Kompetenz der Einzelſtaaten entziehen und dieſelbe der Centralgewalt übertragen, ohne Unterſchied ob dieſe Regelung in der Form der Geſetzgebung oder in der Form der Verordnung erfolgt 1). Bei der Betrachtung des Zoll- und Steuerweſens zeigt ſich mit derſelben Deutlichkeit wie bei allen andern Verwaltungszweigen, daß die Unterſcheidung der Geſetzgebung und Verordnung im for- mellen Sinn ſachlich inhaltslos iſt. Denn einerſeits enthalten die Reichsgeſetze über das Zoll- und Steuerweſen eine große Maſſe von Vorſchriften, welche nicht die Rechtsſphäre der Individuen gegenüber der Staatsgewalt, reſp. der Einzelſtaaten gegen das Reich, abgrenzen, ſondern welche lediglich die Organiſation und Thätigkeit der Zoll- und Steuerbehörden normiren, welche alſo ihrem Inhalte nach Verwaltungsvorſchriften ſind 2); andererſeits begnügen ſich die Reichsgeſetze in ſehr zahlreichen Beziehungen damit, allgemeine Rechtsgrundſätze hinzuſtellen oder die Zuläſſig- keit gewiſſer Abweichungen von der Rechtsregel anzuerkennen, überlaſſen aber die Feſtſtellung der näheren Durchführung der Regel oder die Normirung der Vorausſetzungen und Bedingungen der zugelaſſenen Modifikationen, des Umfanges der letzteren u. ſ. w., alſo Vorſchriften von Rechts inhalt, dem Verordnungswege 3). Die Behauptung, daß die Rechtsſätze über das Zoll- und Steuerweſen in den Zoll- und Steuer geſetzen, die Verwal- tungsregeln über dieſelben Materien in den Zoll- und Steuer- Verordnungen enthalten ſeien, ſteht in offenkundigem Wider- ſpruch mit dem wirklichen Inhalt dieſer Geſetze und Verordnungen. Wer dieſe Geſetze und Verordnungen kennt, muß zugeben, daß 1) Vgl. Bd. II S. 62 63. 2) Vgl. Bd. II S. 209 fg. 3) Vgl. Bd. II S. 68 und übereinſtimmend Hänel Studien II S. 72.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/289>, abgerufen am 06.05.2024.