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Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 1. Riga, 1771.

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XI. Hauptstück.
kann, wie sie zu der Absicht erfordert werden, die
man dadurch erreichen soll, und in diesen Fällen sieht
man es als einen wirklichen Fehler oder Mangel der
Vollkommenheit an, wenn man die Mittel und Ab-
sichten nicht am schicklichsten zusammenrichtet, und
von erstern mehrere gebraucht, als nöthig gewesen
wären. Man muß sich hingegen begnügen, die Um-
stände zu nehmen, wie man sie findet, ohne daß sich
daran viel ändern lasse, so geschieht es nicht selten,
daß man nur durch Umwege oder gar nicht zum Ziele
kömmt. Da man nun die Anstalten wegen der Er-
reichung der Absicht vorkehrt, so ist klar, daß man,
so viel möglich, müsse voraussehen können, ob die
Umstände dazu schicklich und hinreichend sind, und
hiezu wird eine genaue und vollständige Erforschung
und Erkenntniß der Absicht, der Umstände und der vor-
räthigen Mittel und Combination derselben erfordert,
weil man ohne dieses die Sache schlechthin nur muß
auf die Probe ankommen lassen. Man sehe übrigens
(Dianoiol. §. 529-550. Phänomenol. §. 162. seqq.).

§. 348.

Sowohl bey der localen als bey der gesetzlichen
Ordnung, wenn sie durchgängig seyn soll, kommen
Regeln vor, nach welchen ein Ding auf das andere
folgt. Diese Regeln sind bey der localen Ordnung
schlechthin nur ideal, so lange dieselbe nur auf die
Aehnlichkeit und Verschiedenheit der geordneten Din-
ge und auf die Verhältnisse des Ortes oder der Stelle
in jeder Dimension gehen, und so ferne die Verbin-
dung, die unter den Dingen selbst seyn kann, oder
wirklich ist, nicht mit in Betrachtung gezogen wird.
Von solchen Regeln giebt es immer einige, die aus
den andern folgen, und daher werden diejenigen füglich

besonders

XI. Hauptſtuͤck.
kann, wie ſie zu der Abſicht erfordert werden, die
man dadurch erreichen ſoll, und in dieſen Faͤllen ſieht
man es als einen wirklichen Fehler oder Mangel der
Vollkommenheit an, wenn man die Mittel und Ab-
ſichten nicht am ſchicklichſten zuſammenrichtet, und
von erſtern mehrere gebraucht, als noͤthig geweſen
waͤren. Man muß ſich hingegen begnuͤgen, die Um-
ſtaͤnde zu nehmen, wie man ſie findet, ohne daß ſich
daran viel aͤndern laſſe, ſo geſchieht es nicht ſelten,
daß man nur durch Umwege oder gar nicht zum Ziele
koͤmmt. Da man nun die Anſtalten wegen der Er-
reichung der Abſicht vorkehrt, ſo iſt klar, daß man,
ſo viel moͤglich, muͤſſe vorausſehen koͤnnen, ob die
Umſtaͤnde dazu ſchicklich und hinreichend ſind, und
hiezu wird eine genaue und vollſtaͤndige Erforſchung
und Erkenntniß der Abſicht, der Umſtaͤnde und der vor-
raͤthigen Mittel und Combination derſelben erfordert,
weil man ohne dieſes die Sache ſchlechthin nur muß
auf die Probe ankommen laſſen. Man ſehe uͤbrigens
(Dianoiol. §. 529-550. Phaͤnomenol. §. 162. ſeqq.).

§. 348.

Sowohl bey der localen als bey der geſetzlichen
Ordnung, wenn ſie durchgaͤngig ſeyn ſoll, kommen
Regeln vor, nach welchen ein Ding auf das andere
folgt. Dieſe Regeln ſind bey der localen Ordnung
ſchlechthin nur ideal, ſo lange dieſelbe nur auf die
Aehnlichkeit und Verſchiedenheit der geordneten Din-
ge und auf die Verhaͤltniſſe des Ortes oder der Stelle
in jeder Dimenſion gehen, und ſo ferne die Verbin-
dung, die unter den Dingen ſelbſt ſeyn kann, oder
wirklich iſt, nicht mit in Betrachtung gezogen wird.
Von ſolchen Regeln giebt es immer einige, die aus
den andern folgen, und daher werden diejenigen fuͤglich

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[336/0372] XI. Hauptſtuͤck. kann, wie ſie zu der Abſicht erfordert werden, die man dadurch erreichen ſoll, und in dieſen Faͤllen ſieht man es als einen wirklichen Fehler oder Mangel der Vollkommenheit an, wenn man die Mittel und Ab- ſichten nicht am ſchicklichſten zuſammenrichtet, und von erſtern mehrere gebraucht, als noͤthig geweſen waͤren. Man muß ſich hingegen begnuͤgen, die Um- ſtaͤnde zu nehmen, wie man ſie findet, ohne daß ſich daran viel aͤndern laſſe, ſo geſchieht es nicht ſelten, daß man nur durch Umwege oder gar nicht zum Ziele koͤmmt. Da man nun die Anſtalten wegen der Er- reichung der Abſicht vorkehrt, ſo iſt klar, daß man, ſo viel moͤglich, muͤſſe vorausſehen koͤnnen, ob die Umſtaͤnde dazu ſchicklich und hinreichend ſind, und hiezu wird eine genaue und vollſtaͤndige Erforſchung und Erkenntniß der Abſicht, der Umſtaͤnde und der vor- raͤthigen Mittel und Combination derſelben erfordert, weil man ohne dieſes die Sache ſchlechthin nur muß auf die Probe ankommen laſſen. Man ſehe uͤbrigens (Dianoiol. §. 529-550. Phaͤnomenol. §. 162. ſeqq.). §. 348. Sowohl bey der localen als bey der geſetzlichen Ordnung, wenn ſie durchgaͤngig ſeyn ſoll, kommen Regeln vor, nach welchen ein Ding auf das andere folgt. Dieſe Regeln ſind bey der localen Ordnung ſchlechthin nur ideal, ſo lange dieſelbe nur auf die Aehnlichkeit und Verſchiedenheit der geordneten Din- ge und auf die Verhaͤltniſſe des Ortes oder der Stelle in jeder Dimenſion gehen, und ſo ferne die Verbin- dung, die unter den Dingen ſelbſt ſeyn kann, oder wirklich iſt, nicht mit in Betrachtung gezogen wird. Von ſolchen Regeln giebt es immer einige, die aus den andern folgen, und daher werden diejenigen fuͤglich beſonders

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Zitationshilfe: Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 1. Riga, 1771, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_architectonic01_1771/372>, abgerufen am 29.04.2024.