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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Käyserlichen Post-Wesens im Reich, solche aller unterthänigste Intercession für ihn dahin einwenden, damit solchem seinen, Grafens von Paar, beschehenem unbefugten Suchen keineswegs deferirt, sondern vielmehr es bey der dem Grafen von Taxis ertheilten Reichs-Investitur, Krafft deren ihm allein, und sonsten niemanden anders, das Käyserliche General-Reichs-Post-Amt, sowohl bey dero Käyserlichen Hoffstatt selbsten, als sonsten ausserhalb derselben im Reich, zu bedienen und zu verwalten zustünde, ungeändert gelassen, oder wenn man ja vermeynen solte, daß solches Käyserliche Reichs-Hoff-Post-Wesen ein absonderlich, und ihme noch nicht verliehenes Amt wäre, solches gleichwohl nicht dem Grafen von Paar, sondern ihm, als Käyserlichen Reichs-Post-Meistern, verliehen, und mit dem seinigen, weilen es ohne dem Inseparabilia seyn, nochmahlen conjungiret werden möge. Wenn denn nun unschwer zu erachten ist, daß dem Grafen von Taxis allzuhöchst-praejudicir- und nachtheilig seyn würde, woferne demselben, nachdem er mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, solches nicht sowohl auch bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, wenn dieselbe sich im heiligen Reich befinden wird, als sonsten anderswo im Reich zu verwalten und zu geniessen erlaubt seyn solte; Also will ich zwar auch um so viel weniger zweifeln, Eure Käyserliche Majestät ihn, Grafen von Taxis, vielmehr bey solchem Käyserlichen General-Obristen-Post-Meister-Amt im heiligen Römischen Reich, als unter dessen Bezirck eines Römischen Käysers Hoffstatt unzweifentlich mit begriffen ist, allergnädigst zu manuteniren geneigt seyn, als

Käyserlichen Post-Wesens im Reich, solche aller unterthänigste Intercession für ihn dahin einwenden, damit solchem seinen, Grafens von Paar, beschehenem unbefugten Suchen keineswegs deferirt, sondern vielmehr es bey der dem Grafen von Taxis ertheilten Reichs-Investitur, Krafft deren ihm allein, und sonsten niemanden anders, das Käyserliche General-Reichs-Post-Amt, sowohl bey dero Käyserlichen Hoffstatt selbsten, als sonsten ausserhalb derselben im Reich, zu bedienen und zu verwalten zustünde, ungeändert gelassen, oder wenn man ja vermeynen solte, daß solches Käyserliche Reichs-Hoff-Post-Wesen ein absonderlich, und ihme noch nicht verliehenes Amt wäre, solches gleichwohl nicht dem Grafen von Paar, sondern ihm, als Käyserlichen Reichs-Post-Meistern, verliehen, und mit dem seinigen, weilen es ohne dem Inseparabilia seyn, nochmahlen conjungiret werden möge. Wenn denn nun unschwer zu erachten ist, daß dem Grafen von Taxis allzuhöchst-praejudicir- und nachtheilig seyn würde, woferne demselben, nachdem er mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, solches nicht sowohl auch bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, wenn dieselbe sich im heiligen Reich befinden wird, als sonsten anderswo im Reich zu verwalten und zu geniessen erlaubt seyn solte; Also will ich zwar auch um so viel weniger zweifeln, Eure Käyserliche Majestät ihn, Grafen von Taxis, vielmehr bey solchem Käyserlichen General-Obristen-Post-Meister-Amt im heiligen Römischen Reich, als unter dessen Bezirck eines Römischen Käysers Hoffstatt unzweifentlich mit begriffen ist, allergnädigst zu manuteniren geneigt seyn, als

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[68/0104] Käyserlichen Post-Wesens im Reich, solche aller unterthänigste Intercession für ihn dahin einwenden, damit solchem seinen, Grafens von Paar, beschehenem unbefugten Suchen keineswegs deferirt, sondern vielmehr es bey der dem Grafen von Taxis ertheilten Reichs-Investitur, Krafft deren ihm allein, und sonsten niemanden anders, das Käyserliche General-Reichs-Post-Amt, sowohl bey dero Käyserlichen Hoffstatt selbsten, als sonsten ausserhalb derselben im Reich, zu bedienen und zu verwalten zustünde, ungeändert gelassen, oder wenn man ja vermeynen solte, daß solches Käyserliche Reichs-Hoff-Post-Wesen ein absonderlich, und ihme noch nicht verliehenes Amt wäre, solches gleichwohl nicht dem Grafen von Paar, sondern ihm, als Käyserlichen Reichs-Post-Meistern, verliehen, und mit dem seinigen, weilen es ohne dem Inseparabilia seyn, nochmahlen conjungiret werden möge. Wenn denn nun unschwer zu erachten ist, daß dem Grafen von Taxis allzuhöchst-praejudicir- und nachtheilig seyn würde, woferne demselben, nachdem er mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, solches nicht sowohl auch bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, wenn dieselbe sich im heiligen Reich befinden wird, als sonsten anderswo im Reich zu verwalten und zu geniessen erlaubt seyn solte; Also will ich zwar auch um so viel weniger zweifeln, Eure Käyserliche Majestät ihn, Grafen von Taxis, vielmehr bey solchem Käyserlichen General-Obristen-Post-Meister-Amt im heiligen Römischen Reich, als unter dessen Bezirck eines Römischen Käysers Hoffstatt unzweifentlich mit begriffen ist, allergnädigst zu manuteniren geneigt seyn, als

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/104>, abgerufen am 04.05.2024.