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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Abgesandter an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405 Zürch, den Magistrat daselbst bezeugen die ausschrelbenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ihr Mitleiden über die zwischen den Schweitzerischen Eydgenossenschafften entstandene Mißhelligkeit, und bitten, die benachbarten Reichs Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561. vermahnet den Abt zu St. Gallen zur gütlichen Beylegung der Unruhe im Lande Toggenburg. VII. 528. gegen denselben erkläret sich der Bischoff zu Costantz, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen daselbst sich ereignenden Streitigkeiten, neutral seyn solten. VII 532. stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genoß sey. VII. 576. wird von dem Käyser Carolo VI. vermahnet, von allen Thätlichkeiten abzustehen, und die vormahlige Mediation zwischen den Abt zu St. Gallen, und dessen Unterthanen obschwebenden Differentien wieder zur Hand zu nehmen. VII. 582. demselben notificiret der Käyser Carolus VI. daß er, und der König in Franckreich, die zu Rastadt angefangenen Friedens, Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und bittet, dazu alle nöthige Anstalten zu machen. VIII. 641 vid. Schweitzerische Eydgenossenschafft, Schweitzer-Cantons, Evangelische, Toggenburgische Streit-Sache. Zweybrücken, Pfaltzgrafen daselbst, vid. Adolph Johann Friedrich Ludwig. stehet in Gefahr, von denen Frantzosen attaquiret zu werden. III. 204. 318 Königliche Schwedische Regierung daselbst intercediret bey dem Freyherrn von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, daß selbigen ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156 Zweybrückischen Lande, aus selbigen sollen die Käyserlichen Trouppen abgeführet werden. III. 914. 919
Abgesandter an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405 Zürch, den Magistrat daselbst bezeugen die ausschrelbenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ihr Mitleiden über die zwischen den Schweitzerischen Eydgenossenschafften entstandene Mißhelligkeit, und bitten, die benachbarten Reichs Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561. vermahnet den Abt zu St. Gallen zur gütlichen Beylegung der Unruhe im Lande Toggenburg. VII. 528. gegen denselben erkläret sich der Bischoff zu Costantz, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen daselbst sich ereignenden Streitigkeiten, neutral seyn solten. VII 532. stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genoß sey. VII. 576. wird von dem Käyser Carolo VI. vermahnet, von allen Thätlichkeiten abzustehen, und die vormahlige Mediation zwischen den Abt zu St. Gallen, und dessen Unterthanen obschwebenden Differentien wieder zur Hand zu nehmen. VII. 582. demselben notificiret der Käyser Carolus VI. daß er, und der König in Franckreich, die zu Rastadt angefangenen Friedens, Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und bittet, dazu alle nöthige Anstalten zu machen. VIII. 641 vid. Schweitzerische Eydgenossenschafft, Schweitzer-Cantons, Evangelische, Toggenburgische Streit-Sache. Zweybrücken, Pfaltzgrafen daselbst, vid. Adolph Johann Friedrich Ludwig. stehet in Gefahr, von denen Frantzosen attaquiret zu werden. III. 204. 318 Königliche Schwedische Regierung daselbst intercediret bey dem Freyherrn von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, daß selbigen ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156 Zweybrückischen Lande, aus selbigen sollen die Käyserlichen Trouppen abgeführet werden. III. 914. 919
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[1220] Abgesandter an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405 Zürch, den Magistrat daselbst bezeugen die ausschrelbenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ihr Mitleiden über die zwischen den Schweitzerischen Eydgenossenschafften entstandene Mißhelligkeit, und bitten, die benachbarten Reichs Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561. vermahnet den Abt zu St. Gallen zur gütlichen Beylegung der Unruhe im Lande Toggenburg. VII. 528. gegen denselben erkläret sich der Bischoff zu Costantz, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen daselbst sich ereignenden Streitigkeiten, neutral seyn solten. VII 532. stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genoß sey. VII. 576. wird von dem Käyser Carolo VI. vermahnet, von allen Thätlichkeiten abzustehen, und die vormahlige Mediation zwischen den Abt zu St. Gallen, und dessen Unterthanen obschwebenden Differentien wieder zur Hand zu nehmen. VII. 582. demselben notificiret der Käyser Carolus VI. daß er, und der König in Franckreich, die zu Rastadt angefangenen Friedens, Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und bittet, dazu alle nöthige Anstalten zu machen. VIII. 641 vid. Schweitzerische Eydgenossenschafft, Schweitzer-Cantons, Evangelische, Toggenburgische Streit-Sache. Zweybrücken, Pfaltzgrafen daselbst, vid. Adolph Johann Friedrich Ludwig. stehet in Gefahr, von denen Frantzosen attaquiret zu werden. III. 204. 318 Königliche Schwedische Regierung daselbst intercediret bey dem Freyherrn von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, daß selbigen ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156 Zweybrückischen Lande, aus selbigen sollen die Käyserlichen Trouppen abgeführet werden. III. 914. 919

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1220>, abgerufen am 29.04.2024.