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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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session deturbiret werden würden; Da doch wir nicht allein dieses Besitzthum aus unumstößlichen Fundamentis von etlichen 100. Jahren, durch Remonstrirung des continui Exercitii und wider solche angemaste Turbationes publicirte Käyserliche Patentes & res judicatas erwiesen; sondern auch unser Niederlags-Recht, aus uhralten Hertzoglichen und Königlichen Privilegien, wie auch der gesammten Hochlöblichen Herren Fürsten und Stände hierüber gemachten Schlüssen und ertheilten Reversen sonnenklar justificiret haben, auch der allergerechtesten Käyserlichen Manutenenz wider ietzige neuerliche Oppositiones versichert leben; Als ersuchen wir Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit unterdienst- gehorsamlich, sie geruhen gnädig, nach dem ruhmwürdigsten Exempel dero erlauchten Herrn Vaters, mit uns und hiesiger Stadt in guter Freund- und Nachbarschafft zu continuiren, also deroselben gerechteste Inhibitiones, bey der Stadt Steinau, und andern zur Uberfahrt der Oder dienenden Orten zu innoviren; Wormit oberwehnte Schweidnitz- und Jauerische aus Polen kommende Handels-Leute, welche, dem Bericht nach, ohne das contra Jus Commerciorum Civitatibus tantum appertinens, grossen Theils auf Dörffern sich aufhalten, und ihr Gewerbe zum total Ruin der Städte treiben sollen, keines Weges übergelassen, sondern, wie vormahls löblichst geschehen, anher verwiesen werden mögen. Wir getrösten uns in so billich gerechter Sache gnädiger Deferirung, versichern auch Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, daß wir, wie in allen, also auch in derogleichen Angelegenheiten, solches mit gehorsamen und möglichen

session deturbiret werden würden; Da doch wir nicht allein dieses Besitzthum aus unumstößlichen Fundamentis von etlichen 100. Jahren, durch Remonstrirung des continui Exercitii und wider solche angemaste Turbationes publicirte Käyserliche Patentes & res judicatas erwiesen; sondern auch unser Niederlags-Recht, aus uhralten Hertzoglichen und Königlichen Privilegien, wie auch der gesammten Hochlöblichen Herren Fürsten und Stände hierüber gemachten Schlüssen und ertheilten Reversen sonnenklar justificiret haben, auch der allergerechtesten Käyserlichen Manutenenz wider ietzige neuerliche Oppositiones versichert leben; Als ersuchen wir Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit unterdienst- gehorsamlich, sie geruhen gnädig, nach dem ruhmwürdigsten Exempel dero erlauchten Herrn Vaters, mit uns und hiesiger Stadt in guter Freund- und Nachbarschafft zu continuiren, also deroselben gerechteste Inhibitiones, bey der Stadt Steinau, und andern zur Uberfahrt der Oder dienenden Orten zu innoviren; Wormit oberwehnte Schweidnitz- und Jauerische aus Polen kommende Handels-Leute, welche, dem Bericht nach, ohne das contra Jus Commerciorum Civitatibus tantum appertinens, grossen Theils auf Dörffern sich aufhalten, und ihr Gewerbe zum total Ruin der Städte treiben sollen, keines Weges übergelassen, sondern, wie vormahls löblichst geschehen, anher verwiesen werden mögen. Wir getrösten uns in so billich gerechter Sache gnädiger Deferirung, versichern auch Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, daß wir, wie in allen, also auch in derogleichen Angelegenheiten, solches mit gehorsamen und möglichen

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[100/0136] session deturbiret werden würden; Da doch wir nicht allein dieses Besitzthum aus unumstößlichen Fundamentis von etlichen 100. Jahren, durch Remonstrirung des continui Exercitii und wider solche angemaste Turbationes publicirte Käyserliche Patentes & res judicatas erwiesen; sondern auch unser Niederlags-Recht, aus uhralten Hertzoglichen und Königlichen Privilegien, wie auch der gesammten Hochlöblichen Herren Fürsten und Stände hierüber gemachten Schlüssen und ertheilten Reversen sonnenklar justificiret haben, auch der allergerechtesten Käyserlichen Manutenenz wider ietzige neuerliche Oppositiones versichert leben; Als ersuchen wir Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit unterdienst- gehorsamlich, sie geruhen gnädig, nach dem ruhmwürdigsten Exempel dero erlauchten Herrn Vaters, mit uns und hiesiger Stadt in guter Freund- und Nachbarschafft zu continuiren, also deroselben gerechteste Inhibitiones, bey der Stadt Steinau, und andern zur Uberfahrt der Oder dienenden Orten zu innoviren; Wormit oberwehnte Schweidnitz- und Jauerische aus Polen kommende Handels-Leute, welche, dem Bericht nach, ohne das contra Jus Commerciorum Civitatibus tantum appertinens, grossen Theils auf Dörffern sich aufhalten, und ihr Gewerbe zum total Ruin der Städte treiben sollen, keines Weges übergelassen, sondern, wie vormahls löblichst geschehen, anher verwiesen werden mögen. Wir getrösten uns in so billich gerechter Sache gnädiger Deferirung, versichern auch Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, daß wir, wie in allen, also auch in derogleichen Angelegenheiten, solches mit gehorsamen und möglichen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/136>, abgerufen am 28.04.2024.