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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

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[104/0140] ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/140>, abgerufen am 01.05.2024.