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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

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[111/0147] ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/147>, abgerufen am 29.04.2024.