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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dergestalt hervor thut, daß wir nun so mehr Ursach haben, von Euer Käyserlichen Majestät ferners allergnädigsten kräfftigsten Schutzes uns zu getrösten, in welcher allerunterthänigsten Hoffnung wir, sub dato den 30. Augusti jüngsthin, Euer Käyserlichen Majestät allergehorsamst angebracht haben, was gegen hiesiges dero Gericht uns mit schweren Pflichten anbefohlenen Jurisdiction, von hiesigen Bürgermeistern und Stadt-Rath vor unverantwortliche Eingriffe beschehen, und in specie, mit was für öffentlicher Despectirung die Cameral-Decreta, (so doch, damahliger erheischender Nothdurfft nach, ob Benum publicum, und zwar mit Begrüssung und Belieben des im Amt stehenden Bürgermeisters, an gewöhnlichen Orten angeschlagen gewesen) herab gerissen worden, weswegen denn wir auf angeregtes unser damahliges Schreiben, und dessen Beylagen, uns, Kürtze halben, nochmahlen allerunterthänigst bezogen haben wollen. Obwohln nun zu hoffen gewesen, man würde an Seiten der Stadt vielmehr auf Reparirung der zugefügteu Beschimpffung, als auf neue Excesse bedacht seyn; So müssen wir doch im Gegenspiel erfahren, daß man solche Actus vorzunehmen sich nicht entblödet, woraus anders nichts, als eine dem hiesigen Gericht gantz verächtliche Subjection, und über dessen angehörige Leute von der Stadt unzuläßig angemaste Superiorität zu inferiren ist, dessen ohngezweifelte Probe hieraus am Tage lieget, daß am nechstverwichener Mitwochen, den 18. Septembris, auf Anordnung besagten Stadt-Raths und des Bürgermeisters, eine offtangeregtem hiesigen Cammer-Gericht notorie untergebene, und mit Eyd

dergestalt hervor thut, daß wir nun so mehr Ursach haben, von Euer Käyserlichen Majestät ferners allergnädigsten kräfftigsten Schutzes uns zu getrösten, in welcher allerunterthänigsten Hoffnung wir, sub dato den 30. Augusti jüngsthin, Euer Käyserlichen Majestät allergehorsamst angebracht haben, was gegen hiesiges dero Gericht uns mit schweren Pflichten anbefohlenen Jurisdiction, von hiesigen Bürgermeistern und Stadt-Rath vor unverantwortliche Eingriffe beschehen, und in specie, mit was für öffentlicher Despectirung die Cameral-Decreta, (so doch, damahliger erheischender Nothdurfft nach, ob Benum publicum, und zwar mit Begrüssung und Belieben des im Amt stehenden Bürgermeisters, an gewöhnlichen Orten angeschlagen gewesen) herab gerissen worden, weswegen denn wir auf angeregtes unser damahliges Schreiben, und dessen Beylagen, uns, Kürtze halben, nochmahlen allerunterthänigst bezogen haben wollen. Obwohln nun zu hoffen gewesen, man würde an Seiten der Stadt vielmehr auf Reparirung der zugefügteu Beschimpffung, als auf neue Excesse bedacht seyn; So müssen wir doch im Gegenspiel erfahren, daß man solche Actus vorzunehmen sich nicht entblödet, woraus anders nichts, als eine dem hiesigen Gericht gantz verächtliche Subjection, und über dessen angehörige Leute von der Stadt unzuläßig angemaste Superiorität zu inferiren ist, dessen ohngezweifelte Probe hieraus am Tage lieget, daß am nechstverwichener Mitwochen, den 18. Septembris, auf Anordnung besagten Stadt-Raths und des Bürgermeisters, eine offtangeregtem hiesigen Cammer-Gericht notorie untergebene, und mit Eyd

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[117/0153] dergestalt hervor thut, daß wir nun so mehr Ursach haben, von Euer Käyserlichen Majestät ferners allergnädigsten kräfftigsten Schutzes uns zu getrösten, in welcher allerunterthänigsten Hoffnung wir, sub dato den 30. Augusti jüngsthin, Euer Käyserlichen Majestät allergehorsamst angebracht haben, was gegen hiesiges dero Gericht uns mit schweren Pflichten anbefohlenen Jurisdiction, von hiesigen Bürgermeistern und Stadt-Rath vor unverantwortliche Eingriffe beschehen, und in specie, mit was für öffentlicher Despectirung die Cameral-Decreta, (so doch, damahliger erheischender Nothdurfft nach, ob Benum publicum, und zwar mit Begrüssung und Belieben des im Amt stehenden Bürgermeisters, an gewöhnlichen Orten angeschlagen gewesen) herab gerissen worden, weswegen denn wir auf angeregtes unser damahliges Schreiben, und dessen Beylagen, uns, Kürtze halben, nochmahlen allerunterthänigst bezogen haben wollen. Obwohln nun zu hoffen gewesen, man würde an Seiten der Stadt vielmehr auf Reparirung der zugefügteu Beschimpffung, als auf neue Excesse bedacht seyn; So müssen wir doch im Gegenspiel erfahren, daß man solche Actus vorzunehmen sich nicht entblödet, woraus anders nichts, als eine dem hiesigen Gericht gantz verächtliche Subjection, und über dessen angehörige Leute von der Stadt unzuläßig angemaste Superiorität zu inferiren ist, dessen ohngezweifelte Probe hieraus am Tage lieget, daß am nechstverwichener Mitwochen, den 18. Septembris, auf Anordnung besagten Stadt-Raths und des Bürgermeisters, eine offtangeregtem hiesigen Cammer-Gericht notorie untergebene, und mit Eyd

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/153>, abgerufen am 29.04.2024.