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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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hohes Regal ist, welches Vortheils und Profits halber nicht geübet werden solte) sondern ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken, wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen, lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96. Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und zwar 96. auf einen Rthlr. wir hergegen nach Sechslingen, und deren 96. auf einen Reichs-Thaler gerechnet haben, daran dem Publico nichts gelegen, daraus auch keine Unordnung iemahls entstanden ist, zumahl die kleine Scheide-Müntze nicht zum verführen von einem Cräyß in dem andern, noch zu Zahlung etwas considerabler Summen, sondern zu täglichem Marck-Kauff und geringern Ausgaben an iedem particular-Ort gewiedmet ist, und billich nur darzu gewendet werden, nicht aber der groben

hohes Regal ist, welches Vortheils und Profits halber nicht geübet werden solte) sondern ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken, wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen, lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96. Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und zwar 96. auf einen Rthlr. wir hergegen nach Sechslingen, und deren 96. auf einen Reichs-Thaler gerechnet haben, daran dem Publico nichts gelegen, daraus auch keine Unordnung iemahls entstanden ist, zumahl die kleine Scheide-Müntze nicht zum verführen von einem Cräyß in dem andern, noch zu Zahlung etwas considerabler Summen, sondern zu täglichem Marck-Kauff und geringern Ausgaben an iedem particular-Ort gewiedmet ist, und billich nur darzu gewendet werden, nicht aber der groben

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hohes Regal
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                     ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni
                     publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich
                     gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande
                     seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken,
                     wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu
                     Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren
                     gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines
                     Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen,
                     lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag
                     gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96.
                     Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum
                     mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit
                     discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und
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[140/0176] hohes Regal ist, welches Vortheils und Profits halber nicht geübet werden solte) sondern ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken, wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen, lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96. Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und zwar 96. auf einen Rthlr. wir hergegen nach Sechslingen, und deren 96. auf einen Reichs-Thaler gerechnet haben, daran dem Publico nichts gelegen, daraus auch keine Unordnung iemahls entstanden ist, zumahl die kleine Scheide-Müntze nicht zum verführen von einem Cräyß in dem andern, noch zu Zahlung etwas considerabler Summen, sondern zu täglichem Marck-Kauff und geringern Ausgaben an iedem particular-Ort gewiedmet ist, und billich nur darzu gewendet werden, nicht aber der groben

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/176>, abgerufen am 13.05.2024.