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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Leiningen-Westerburg, nachdem er vor einiger Zeit der Königlichen Frantzösischen Chambre zu Metz sich submittiret, und nicht allein durch einige Frantzösische Officianten in die, zu Folg des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer ausgefälleter Urthel, bereits durch unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden, und des Bischoffs zu Worms Liebden, als des Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vermittelst gewöhnlicher Cräyß-Execution, denen Grafen von Hohenloh-Neuenstein würcklich eingeräumte Dorffschafften sich wieder immittiren lassen, sondern auch durch seinen Sohn, Grafen Philipp Ludwig, eine Executions-Commission bey gedachter Chambre zu Metz ausgebracht, wodurch unter dem nichtigen Vorwand einiger Dependentien und Zugehörungen der von Frantzösischer Seiten so genannten Landgraffschafft Leiningen an viele unsere jenseit Rheins gelegene Städte, Flecken und Dörffer, so unser Chur-Haus von etlichen Seculis her bis auf den Teutschen Krieg ruhig besessen, und durch den Westphälischen Frieden darein restituiret worden, neuerliche Praetension gemacht, auch selbige würcklich zur Huldigung nacher Grimstadt citiret worden, wie Euer Liebden solches alles aus denen Beyschlüssen ihro mit mehrerm referiren zu lassen geruhen; Als werden Euer Liebden von selbsten ermessen, wie schmertzlich uns dieses Verfahren zu Gemüth gehen müsse. Damit wir gleichwohl allen Anlaß zur Offension der Cron Franckreich desto mehr vermeiden, haben wir nicht unterlassen, unserm an dem Königlichen Frantzösischen Hofsubsistirenden Envo ye extraordinarie bey einem auf der Post abgefertigten Ex-

Leiningen-Westerburg, nachdem er vor einiger Zeit der Königlichen Frantzösischen Chambre zu Metz sich submittiret, und nicht allein durch einige Frantzösische Officianten in die, zu Folg des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer ausgefälleter Urthel, bereits durch unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden, und des Bischoffs zu Worms Liebden, als des Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vermittelst gewöhnlicher Cräyß-Execution, denen Grafen von Hohenloh-Neuenstein würcklich eingeräumte Dorffschafften sich wieder immittiren lassen, sondern auch durch seinen Sohn, Grafen Philipp Ludwig, eine Executions-Commission bey gedachter Chambre zu Metz ausgebracht, wodurch unter dem nichtigen Vorwand einiger Dependentien und Zugehörungen der von Frantzösischer Seiten so genannten Landgraffschafft Leiningen an viele unsere jenseit Rheins gelegene Städte, Flecken und Dörffer, so unser Chur-Haus von etlichen Seculis her bis auf den Teutschen Krieg ruhig besessen, und durch den Westphälischen Frieden darein restituiret worden, neuerliche Praetension gemacht, auch selbige würcklich zur Huldigung nacher Grimstadt citiret worden, wie Euer Liebden solches alles aus denen Beyschlüssen ihro mit mehrerm referiren zu lassen geruhen; Als werden Euer Liebden von selbsten ermessen, wie schmertzlich uns dieses Verfahren zu Gemüth gehen müsse. Damit wir gleichwohl allen Anlaß zur Offension der Cron Franckreich desto mehr vermeiden, haben wir nicht unterlassen, unserm an dem Königlichen Frantzösischen Hofsubsistirenden Envo yé extraordinarie bey einem auf der Post abgefertigten Ex-

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[158/0194] Leiningen-Westerburg, nachdem er vor einiger Zeit der Königlichen Frantzösischen Chambre zu Metz sich submittiret, und nicht allein durch einige Frantzösische Officianten in die, zu Folg des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer ausgefälleter Urthel, bereits durch unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden, und des Bischoffs zu Worms Liebden, als des Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vermittelst gewöhnlicher Cräyß-Execution, denen Grafen von Hohenloh-Neuenstein würcklich eingeräumte Dorffschafften sich wieder immittiren lassen, sondern auch durch seinen Sohn, Grafen Philipp Ludwig, eine Executions-Commission bey gedachter Chambre zu Metz ausgebracht, wodurch unter dem nichtigen Vorwand einiger Dependentien und Zugehörungen der von Frantzösischer Seiten so genannten Landgraffschafft Leiningen an viele unsere jenseit Rheins gelegene Städte, Flecken und Dörffer, so unser Chur-Haus von etlichen Seculis her bis auf den Teutschen Krieg ruhig besessen, und durch den Westphälischen Frieden darein restituiret worden, neuerliche Praetension gemacht, auch selbige würcklich zur Huldigung nacher Grimstadt citiret worden, wie Euer Liebden solches alles aus denen Beyschlüssen ihro mit mehrerm referiren zu lassen geruhen; Als werden Euer Liebden von selbsten ermessen, wie schmertzlich uns dieses Verfahren zu Gemüth gehen müsse. Damit wir gleichwohl allen Anlaß zur Offension der Cron Franckreich desto mehr vermeiden, haben wir nicht unterlassen, unserm an dem Königlichen Frantzösischen Hofsubsistirenden Envo yé extraordinarie bey einem auf der Post abgefertigten Ex-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/194>, abgerufen am 29.04.2024.