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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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der gemeldten güldenen Bulle, getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht, und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz, Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch, nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme, die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe, sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu Behaltung

der gemeldten güldenen Bulle, getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht, und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz, Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch, nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme, die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe, sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu Behaltung

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                     lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen
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[197/0233] der gemeldten güldenen Bulle, getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht, und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz, Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch, nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme, die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe, sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu Behaltung

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/233>, abgerufen am 29.04.2024.