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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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fernerhin ruhiglich gelassen und toleriret, oder aber denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung obermeldten Friedens-Schlusses, sowohl der Zeit, als ihrer Kinder und Güter halber, verstattet werden möchte. Nun haben wir pro abundantiori Cautela nicht ermangelt, aus unsern Räthen gewisse Commissarios in vorbesagtes Thal abzuordnen, und unter andern neue Erfahrungen einholen zu lassen, was es mit berührten Unterthanen für eine Bewandtniß habe, und zu was für einem Glauben sie sich eigentlich bekennen; Wenn denn die mit selbigen in aller Güte vorgenommene Examina abermahlen klar an Tag geben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reiche zugelassener Religion ex integro beypflichten, sondern verschiedene neue und bishero unerhörte falsche Dogmata halten, ja in vielen Articulis unter sich selbst substantialiter discrepiren, und solches nicht aus Furcht oder Mangel gnugsamer Unterweisung, sondern ihrem Capprizio und höchststräfflicher Halsstarrichkeit; Als befinden wir keines Weges, daß oballegirtes Instrumentum Pacis dißfalls Statt habe, oder daß an demjenigen, so wir die Zeit her wider sie, die Teffereckere, vornehmen lassen, in einigerley Wege unrecht geschehen sey, sondern halten vielmehr darvor, daß wir wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen, handeln, mithin uns eine schwere Verantwortung aufbürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores bey uns und unserm anvertrauten Ertz-Stifft länger geduldet werden solten; So wir euch in Antwort nicht verhalten wollen, und verbleiben euch anbey mit geneig-

fernerhin ruhiglich gelassen und toleriret, oder aber denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung obermeldten Friedens-Schlusses, sowohl der Zeit, als ihrer Kinder und Güter halber, verstattet werden möchte. Nun haben wir pro abundantiori Cautela nicht ermangelt, aus unsern Räthen gewisse Commissarios in vorbesagtes Thal abzuordnen, und unter andern neue Erfahrungen einholen zu lassen, was es mit berührten Unterthanen für eine Bewandtniß habe, und zu was für einem Glauben sie sich eigentlich bekennen; Wenn denn die mit selbigen in aller Güte vorgenommene Examina abermahlen klar an Tag geben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reiche zugelassener Religion ex integro beypflichten, sondern verschiedene neue und bishero unerhörte falsche Dogmata halten, ja in vielen Articulis unter sich selbst substantialiter discrepiren, und solches nicht aus Furcht oder Mangel gnugsamer Unterweisung, sondern ihrem Capprizio und höchststräfflicher Halsstarrichkeit; Als befinden wir keines Weges, daß oballegirtes Instrumentum Pacis dißfalls Statt habe, oder daß an demjenigen, so wir die Zeit her wider sie, die Teffereckere, vornehmen lassen, in einigerley Wege unrecht geschehen sey, sondern halten vielmehr darvor, daß wir wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen, handeln, mithin uns eine schwere Verantwortung aufbürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores bey uns und unserm anvertrauten Ertz-Stifft länger geduldet werden solten; So wir euch in Antwort nicht verhalten wollen, und verbleiben euch anbey mit geneig-

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[210/0246] fernerhin ruhiglich gelassen und toleriret, oder aber denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung obermeldten Friedens-Schlusses, sowohl der Zeit, als ihrer Kinder und Güter halber, verstattet werden möchte. Nun haben wir pro abundantiori Cautela nicht ermangelt, aus unsern Räthen gewisse Commissarios in vorbesagtes Thal abzuordnen, und unter andern neue Erfahrungen einholen zu lassen, was es mit berührten Unterthanen für eine Bewandtniß habe, und zu was für einem Glauben sie sich eigentlich bekennen; Wenn denn die mit selbigen in aller Güte vorgenommene Examina abermahlen klar an Tag geben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reiche zugelassener Religion ex integro beypflichten, sondern verschiedene neue und bishero unerhörte falsche Dogmata halten, ja in vielen Articulis unter sich selbst substantialiter discrepiren, und solches nicht aus Furcht oder Mangel gnugsamer Unterweisung, sondern ihrem Capprizio und höchststräfflicher Halsstarrichkeit; Als befinden wir keines Weges, daß oballegirtes Instrumentum Pacis dißfalls Statt habe, oder daß an demjenigen, so wir die Zeit her wider sie, die Teffereckere, vornehmen lassen, in einigerley Wege unrecht geschehen sey, sondern halten vielmehr darvor, daß wir wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen, handeln, mithin uns eine schwere Verantwortung aufbürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores bey uns und unserm anvertrauten Ertz-Stifft länger geduldet werden solten; So wir euch in Antwort nicht verhalten wollen, und verbleiben euch anbey mit geneig-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/246>, abgerufen am 06.05.2024.