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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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aus euer Stadt aller Oerter divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten, daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst, ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten halber

aus euer Stadt aller Oerter divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten, daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst, ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten halber

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                     gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst,
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[243/0279] aus euer Stadt aller Oerter divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten, daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst, ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten halber

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/279>, abgerufen am 04.05.2024.