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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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praevio Arresto, mit geringer Mühe ein Decretum distractionis, und demnächst Requisitio, sive Denunciatio pro facienda executione an die Provincien, in welchen die Güter gelegen, ausgewürcket werden möge; und hiebey nicht consideriret werde, ob solche bona de provincia & territorio seyn, oder dem haeredi sufficiens tempus deliberandi gegönnet worden; Gestalt denn auch vor abgelauffener solcher Zeit man einiger Oerter in Gefahr stehen muß, wenn die Renovatio Investiturae in Zeit von 6. Monaten nicht gesuchet werde, daß man der Lehen verlustig sey. Und gleichwohl, bevor dergleichen onerirte Erbschafft angetreten wird, die schuldige Vorsorge erfodert, sich zu erst nach deren Beschaffenheit wohl zu erkundigen; Hiezu aber, nach Gelegenheit solcher Güter eine Jahrs-Frist nicht zu excessiv, ich auch der Hoffnung lebe, wenn von Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit meiner Gemahlinnen Erbschaffts-Sache bey ihren Hochmögenden, denen Herren General-Staaten, und Ihro Hoheit, dem Printzen von Oranien, dergestalt recommendiret würde, daß man mir genugsame Frist zu nöthiger Information gönnen, auch demnächst nicht zugeben wolle, daß, sub praetextu Juris provincialis, ratione domus mortuariae, ich von denen Creditoren überfallen werde, sondern mir wider dieselbe vielmehr die kräfftige Hülffe, zu Erhaltung unpartheylichen Rechtens, ohne Ansehung ein Theils considerabler Personen inter Creditores, auch ohne Praejudiz vorangezogenen Herrlichkeiten zustehender Independenz und andern Rechten, wiederfahren müsse, daß solches von grosser Wichtigkeit und Ef-

praevio Arresto, mit geringer Mühe ein Decretum distractionis, und demnächst Requisitio, sive Denunciatio pro facienda executione an die Provincien, in welchen die Güter gelegen, ausgewürcket werden möge; und hiebey nicht consideriret werde, ob solche bona de provincia & territorio seyn, oder dem haeredi sufficiens tempus deliberandi gegönnet worden; Gestalt denn auch vor abgelauffener solcher Zeit man einiger Oerter in Gefahr stehen muß, wenn die Renovatio Investiturae in Zeit von 6. Monaten nicht gesuchet werde, daß man der Lehen verlustig sey. Und gleichwohl, bevor dergleichen onerirte Erbschafft angetreten wird, die schuldige Vorsorge erfodert, sich zu erst nach deren Beschaffenheit wohl zu erkundigen; Hiezu aber, nach Gelegenheit solcher Güter eine Jahrs-Frist nicht zu excessiv, ich auch der Hoffnung lebe, wenn von Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit meiner Gemahlinnen Erbschaffts-Sache bey ihren Hochmögenden, denen Herren General-Staaten, und Ihro Hoheit, dem Printzen von Oranien, dergestalt recommendiret würde, daß man mir genugsame Frist zu nöthiger Information gönnen, auch demnächst nicht zugeben wolle, daß, sub praetextu Juris provincialis, ratione domus mortuariae, ich von denen Creditoren überfallen werde, sondern mir wider dieselbe vielmehr die kräfftige Hülffe, zu Erhaltung unpartheylichen Rechtens, ohne Ansehung ein Theils considerabler Personen inter Creditores, auch ohne Praejudiz vorangezogenen Herrlichkeiten zustehender Independenz und andern Rechten, wiederfahren müsse, daß solches von grosser Wichtigkeit und Ef-

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[261/0297] praevio Arresto, mit geringer Mühe ein Decretum distractionis, und demnächst Requisitio, sive Denunciatio pro facienda executione an die Provincien, in welchen die Güter gelegen, ausgewürcket werden möge; und hiebey nicht consideriret werde, ob solche bona de provincia & territorio seyn, oder dem haeredi sufficiens tempus deliberandi gegönnet worden; Gestalt denn auch vor abgelauffener solcher Zeit man einiger Oerter in Gefahr stehen muß, wenn die Renovatio Investiturae in Zeit von 6. Monaten nicht gesuchet werde, daß man der Lehen verlustig sey. Und gleichwohl, bevor dergleichen onerirte Erbschafft angetreten wird, die schuldige Vorsorge erfodert, sich zu erst nach deren Beschaffenheit wohl zu erkundigen; Hiezu aber, nach Gelegenheit solcher Güter eine Jahrs-Frist nicht zu excessiv, ich auch der Hoffnung lebe, wenn von Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit meiner Gemahlinnen Erbschaffts-Sache bey ihren Hochmögenden, denen Herren General-Staaten, und Ihro Hoheit, dem Printzen von Oranien, dergestalt recommendiret würde, daß man mir genugsame Frist zu nöthiger Information gönnen, auch demnächst nicht zugeben wolle, daß, sub praetextu Juris provincialis, ratione domus mortuariae, ich von denen Creditoren überfallen werde, sondern mir wider dieselbe vielmehr die kräfftige Hülffe, zu Erhaltung unpartheylichen Rechtens, ohne Ansehung ein Theils considerabler Personen inter Creditores, auch ohne Praejudiz vorangezogenen Herrlichkeiten zustehender Independenz und andern Rechten, wiederfahren müsse, daß solches von grosser Wichtigkeit und Ef-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/297>, abgerufen am 01.05.2024.