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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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vembr haben wir ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften, Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet, sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen, alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden wer-

vembr haben wir ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften, Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet, sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen, alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden wer-

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                     auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen,
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[263/0299] vembr haben wir ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften, Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet, sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen, alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden wer-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/299>, abgerufen am 29.04.2024.