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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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nats Octobris angeordnet gehabt, würcklich erfolget ist, und zwar, wenige Moderatiores ausgenommen, so obgedachter Versammlung nicht beygewohnet, auch zu ihrem Ruhm daran keinen Gefallen gehabt, sind dabey von allen euren übrigen Geistlichen die härtesten Invectiven gebrauchet, ja grobe unerweißliche Calumnien und straffbare Injurien ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen Reichs-Sotzungen mit gleichem Recht und Vortheil, wie die Evangelisch-Lutherische, affirmirte Reformirte Religion unter die Rotten und Secten gerechnet, vor eine Ketzerey ausgeschrien, dem Dagon verglichen, ja gar den Fluch gegen die Reformirten ausgesprochen hat. Einige Geistliche sollen sich unterstanden haben, den 4. Articul des Westphälischen Friedens auf der Cantzel auszulegen, und dasjenige, so darinnen zwischen gesammten protestirenden Ständen des Römischen Reichs, welche disfalls bekanntlich Causam communem gemachet, mit denen Römisch-Catholischen andern Theils, pro futura & perpetua Observantia verglichen worden, auf die Augspurgische Confessions-Verwandten unter sich zu deuten und auszulegen, zu nicht geringem Praejudiz dessen, so in Articulo und sonst hin und wieder in gedachtem Friedens-Schluß denen Juribus Statuum Evangelicorum zum Besten und zu deren Versicherung enthalten ist, vermöge deren auch offenbar, daß die Evangelische unter sich, so einander in dem Fundament des Glaubens und der Lehre viel näher kommen, befugt seyn, einer dem andern nach Gefallen mehren Vortheil und Wohlthaten zuzuwenden, ja neue Religions-Exercitia zu er-

nats Octobris angeordnet gehabt, würcklich erfolget ist, und zwar, wenige Moderatiores ausgenommen, so obgedachter Versammlung nicht beygewohnet, auch zu ihrem Ruhm daran keinen Gefallen gehabt, sind dabey von allen euren übrigen Geistlichen die härtesten Invectiven gebrauchet, ja grobe unerweißliche Calumnien und straffbare Injurien ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen Reichs-Sotzungen mit gleichem Recht und Vortheil, wie die Evangelisch-Lutherische, affirmirte Reformirte Religion unter die Rotten und Secten gerechnet, vor eine Ketzerey ausgeschrien, dem Dagon verglichen, ja gar den Fluch gegen die Reformirten ausgesprochen hat. Einige Geistliche sollen sich unterstanden haben, den 4. Articul des Westphälischen Friedens auf der Cantzel auszulegen, und dasjenige, so darinnen zwischen gesammten protestirenden Ständen des Römischen Reichs, welche disfalls bekanntlich Causam communem gemachet, mit denen Römisch-Catholischen andern Theils, pro futura & perpetua Observantia verglichen worden, auf die Augspurgische Confessions-Verwandten unter sich zu deuten und auszulegen, zu nicht geringem Praejudiz dessen, so in Articulo und sonst hin und wieder in gedachtem Friedens-Schluß denen Juribus Statuum Evangelicorum zum Besten und zu deren Versicherung enthalten ist, vermöge deren auch offenbar, daß die Evangelische unter sich, so einander in dem Fundament des Glaubens und der Lehre viel näher kommen, befugt seyn, einer dem andern nach Gefallen mehren Vortheil und Wohlthaten zuzuwenden, ja neue Religions-Exercitia zu er-

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                     ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen
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[265/0301] nats Octobris angeordnet gehabt, würcklich erfolget ist, und zwar, wenige Moderatiores ausgenommen, so obgedachter Versammlung nicht beygewohnet, auch zu ihrem Ruhm daran keinen Gefallen gehabt, sind dabey von allen euren übrigen Geistlichen die härtesten Invectiven gebrauchet, ja grobe unerweißliche Calumnien und straffbare Injurien ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen Reichs-Sotzungen mit gleichem Recht und Vortheil, wie die Evangelisch-Lutherische, affirmirte Reformirte Religion unter die Rotten und Secten gerechnet, vor eine Ketzerey ausgeschrien, dem Dagon verglichen, ja gar den Fluch gegen die Reformirten ausgesprochen hat. Einige Geistliche sollen sich unterstanden haben, den 4. Articul des Westphälischen Friedens auf der Cantzel auszulegen, und dasjenige, so darinnen zwischen gesammten protestirenden Ständen des Römischen Reichs, welche disfalls bekanntlich Causam communem gemachet, mit denen Römisch-Catholischen andern Theils, pro futura & perpetua Observantia verglichen worden, auf die Augspurgische Confessions-Verwandten unter sich zu deuten und auszulegen, zu nicht geringem Praejudiz dessen, so in Articulo und sonst hin und wieder in gedachtem Friedens-Schluß denen Juribus Statuum Evangelicorum zum Besten und zu deren Versicherung enthalten ist, vermöge deren auch offenbar, daß die Evangelische unter sich, so einander in dem Fundament des Glaubens und der Lehre viel näher kommen, befugt seyn, einer dem andern nach Gefallen mehren Vortheil und Wohlthaten zuzuwenden, ja neue Religions-Exercitia zu er-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/301>, abgerufen am 29.04.2024.