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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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solches dennoch so wenig rechten Nachdruck gehabt, als es an sich nicht zureichig gewesen. Wir sind zwar nicht gemeynet, unsers Orts einiges unziemendes Ziel hierunter zu setzen; Gönnen auch denen, so sich um das Reich wohl und vor andern verdient machen, allen Vorzug, und alle auch auf ihre Nachkommen und Posterität transferirende Avantage gerne. Allermassen aber denen alten Fürstl. Häusern es immer beschwerlicher fallen würde, wenn durch Ubernehmung eines geringen matricular-Anschlages, das dagegen verstattende neue Votum mit denen Votis derer Reichs-Stände, welche bey des Reichs Wohl und Wehe weit mehrers Interesse haben, auch zu des geliebten Vaterlandes Hoheit, Ruhe und Sicherheit, auch Conservation, ein weit grössers beytragen, nicht allein ein gleiches Gewichte haben, sondern auch so gar die vielen neuen Vota die wenigen alten Häuser überstimmen, folglich die Force und die Macht des Fürstlichen Collegii an sich ziehen, mithin der bey allen Nationen bisher gehabte Vorzug und Splendor der alten Fürstlichen Häuser, durch dergleichen fast unbeschrenckt- und ohnendliche Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, und Zulassung in den Reichs-Fürsten-Rath, zumahlen bey der in denen Curialien und sonsten bekannter Massen affectirender Parität, noch fernern Anstoß und unwiederbringliches Nachtheil empfinden solte; So haben wir aus dem mit Euer Liebden, und dero hohem Fürstlichen Hause, hierunter habenden gemeinsamen Interesse, mit deroselben in sonderbarem zuverläßigen Vertrauen hierüber, und wie diesem Wercke ein zureichiges Ziel zu stecken, und wenigstens aufs künff-

solches dennoch so wenig rechten Nachdruck gehabt, als es an sich nicht zureichig gewesen. Wir sind zwar nicht gemeynet, unsers Orts einiges unziemendes Ziel hierunter zu setzen; Gönnen auch denen, so sich um das Reich wohl und vor andern verdient machen, allen Vorzug, und alle auch auf ihre Nachkommen und Posterität transferirende Avantage gerne. Allermassen aber denen alten Fürstl. Häusern es immer beschwerlicher fallen würde, wenn durch Ubernehmung eines geringen matricular-Anschlages, das dagegen verstattende neue Votum mit denen Votis derer Reichs-Stände, welche bey des Reichs Wohl und Wehe weit mehrers Interesse haben, auch zu des geliebten Vaterlandes Hoheit, Ruhe und Sicherheit, auch Conservation, ein weit grössers beytragen, nicht allein ein gleiches Gewichte haben, sondern auch so gar die vielen neuen Vota die wenigen alten Häuser überstimmen, folglich die Force und die Macht des Fürstlichen Collegii an sich ziehen, mithin der bey allen Nationen bisher gehabte Vorzug und Splendor der alten Fürstlichen Häuser, durch dergleichen fast unbeschrenckt- und ohnendliche Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, und Zulassung in den Reichs-Fürsten-Rath, zumahlen bey der in denen Curialien und sonsten bekannter Massen affectirender Parität, noch fernern Anstoß und unwiederbringliches Nachtheil empfinden solte; So haben wir aus dem mit Euer Liebden, und dero hohem Fürstlichen Hause, hierunter habenden gemeinsamen Interesse, mit deroselben in sonderbarem zuverläßigen Vertrauen hierüber, und wie diesem Wercke ein zureichiges Ziel zu stecken, und wenigstens aufs künff-

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[270/0306] solches dennoch so wenig rechten Nachdruck gehabt, als es an sich nicht zureichig gewesen. Wir sind zwar nicht gemeynet, unsers Orts einiges unziemendes Ziel hierunter zu setzen; Gönnen auch denen, so sich um das Reich wohl und vor andern verdient machen, allen Vorzug, und alle auch auf ihre Nachkommen und Posterität transferirende Avantage gerne. Allermassen aber denen alten Fürstl. Häusern es immer beschwerlicher fallen würde, wenn durch Ubernehmung eines geringen matricular-Anschlages, das dagegen verstattende neue Votum mit denen Votis derer Reichs-Stände, welche bey des Reichs Wohl und Wehe weit mehrers Interesse haben, auch zu des geliebten Vaterlandes Hoheit, Ruhe und Sicherheit, auch Conservation, ein weit grössers beytragen, nicht allein ein gleiches Gewichte haben, sondern auch so gar die vielen neuen Vota die wenigen alten Häuser überstimmen, folglich die Force und die Macht des Fürstlichen Collegii an sich ziehen, mithin der bey allen Nationen bisher gehabte Vorzug und Splendor der alten Fürstlichen Häuser, durch dergleichen fast unbeschrenckt- und ohnendliche Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, und Zulassung in den Reichs-Fürsten-Rath, zumahlen bey der in denen Curialien und sonsten bekannter Massen affectirender Parität, noch fernern Anstoß und unwiederbringliches Nachtheil empfinden solte; So haben wir aus dem mit Euer Liebden, und dero hohem Fürstlichen Hause, hierunter habenden gemeinsamen Interesse, mit deroselben in sonderbarem zuverläßigen Vertrauen hierüber, und wie diesem Wercke ein zureichiges Ziel zu stecken, und wenigstens aufs künff-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/306>, abgerufen am 30.04.2024.