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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.

unterthänigst-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.

Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.

unterthänigst-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.
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                     Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen,
                     werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und
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                     respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber
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[296/0332] Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688. unterthänigst-gehorsamste, Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/332>, abgerufen am 29.04.2024.