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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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hier und da mit gröster Mühe erst wiederum zusammen zu suchen. Alldieweilen aber, allergnädigster Käyser und Herr, unter dem Fürstenthum Nieder-Sachsen, sonsten Sachsen-Lauenburg genennet, acht Dörffer begriffen, die unstreitig zu meinem Amt Rheinbeck gehörig, vor etlicher Zeit aber durch offenbare Violenz davon abgerissen, und von dem Fürstlichen Hause Sachsen bishero usurpiret, deswegen aber von meiner Seiten ex capite Spolii & antiquioris Possessionis vor Euer Käyserlichen Majestät Cammer-Gerichte rechtliche Klage erhoben worden, wovon des obsiegenden Urtheils ehest gewärtig seyn können, wo nicht die hierunter verhandelte Judicial-Acten, gleich andern zu Speyer adservirten Schrifften, Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer Käyserlichen Majestät, als allerhöchstem Ober-Haupte, obersten Anherrn und competirendem Richter, hievon allerunterthänigste Anzeige zu thun unermangeln wollen, dieselbe allergehorsamst ersuchende, bey gütlicher Composition oder rechtlicher Erörterung dieser Sachen, auf obgedachte 8. Dörffer, und die daraus bishero erhobene, und zu erheben stehende Nutzungen, die sich gar hoch belauffen, eine allergnädigste und gerechteste Reflexion zu nehmen, und nicht allein, meiner ungehört, hierinnen nichts zu verhängen, sondern vielmehr zu meinem wohlbefugten Rechte und würcklichem Genuß der angeregten Dorffschafften, auch Fructuum perceptorum & percipiendorum nomine, zur völligen Schadloßhaltung, mir allergnädigst zu verhelffen. Euer Käyserlichen Majestät bekannter Eyser zu Beförderung der heilsamen Justitz lässet mich hier-

hier und da mit gröster Mühe erst wiederum zusam̃en zu suchen. Alldieweilen aber, allergnädigster Käyser und Herr, unter dem Fürstenthum Nieder-Sachsen, sonsten Sachsen-Lauenburg genennet, acht Dörffer begriffen, die unstreitig zu meinem Amt Rheinbeck gehörig, vor etlicher Zeit aber durch offenbare Violenz davon abgerissen, und von dem Fürstlichen Hause Sachsen bishero usurpiret, deswegen aber von meiner Seiten ex capite Spolii & antiquioris Possessiónis vor Euer Käyserlichen Majestät Cammer-Gerichte rechtliche Klage erhoben worden, wovon des obsiegenden Urtheils ehest gewärtig seyn können, wo nicht die hierunter verhandelte Judicial-Acten, gleich andern zu Speyer adservirten Schrifften, Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer Käyserlichen Majestät, als allerhöchstem Ober-Haupte, obersten Anherrn und competirendem Richter, hievon allerunterthänigste Anzeige zu thun unermangeln wollen, dieselbe allergehorsamst ersuchende, bey gütlicher Composition oder rechtlicher Erörterung dieser Sachen, auf obgedachte 8. Dörffer, und die daraus bishero erhobene, und zu erheben stehende Nutzungen, die sich gar hoch belauffen, eine allergnädigste und gerechteste Reflexion zu nehmen, und nicht allein, meiner ungehört, hierinnen nichts zu verhängen, sondern vielmehr zu meinem wohlbefugten Rechte und würcklichem Genuß der angeregten Dorffschafften, auch Fructuum perceptorum & percipiendorum nomine, zur völligen Schadloßhaltung, mir allergnädigst zu verhelffen. Euer Käyserlichen Majestät bekannter Eyser zu Beförderung der heilsamen Justitz lässet mich hier-

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                     Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer
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[318/0354] hier und da mit gröster Mühe erst wiederum zusam̃en zu suchen. Alldieweilen aber, allergnädigster Käyser und Herr, unter dem Fürstenthum Nieder-Sachsen, sonsten Sachsen-Lauenburg genennet, acht Dörffer begriffen, die unstreitig zu meinem Amt Rheinbeck gehörig, vor etlicher Zeit aber durch offenbare Violenz davon abgerissen, und von dem Fürstlichen Hause Sachsen bishero usurpiret, deswegen aber von meiner Seiten ex capite Spolii & antiquioris Possessiónis vor Euer Käyserlichen Majestät Cammer-Gerichte rechtliche Klage erhoben worden, wovon des obsiegenden Urtheils ehest gewärtig seyn können, wo nicht die hierunter verhandelte Judicial-Acten, gleich andern zu Speyer adservirten Schrifften, Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer Käyserlichen Majestät, als allerhöchstem Ober-Haupte, obersten Anherrn und competirendem Richter, hievon allerunterthänigste Anzeige zu thun unermangeln wollen, dieselbe allergehorsamst ersuchende, bey gütlicher Composition oder rechtlicher Erörterung dieser Sachen, auf obgedachte 8. Dörffer, und die daraus bishero erhobene, und zu erheben stehende Nutzungen, die sich gar hoch belauffen, eine allergnädigste und gerechteste Reflexion zu nehmen, und nicht allein, meiner ungehört, hierinnen nichts zu verhängen, sondern vielmehr zu meinem wohlbefugten Rechte und würcklichem Genuß der angeregten Dorffschafften, auch Fructuum perceptorum & percipiendorum nomine, zur völligen Schadloßhaltung, mir allergnädigst zu verhelffen. Euer Käyserlichen Majestät bekannter Eyser zu Beförderung der heilsamen Justitz lässet mich hier-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/354>, abgerufen am 28.05.2024.