Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Freundschafft und Correspondenz von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden, inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten, und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet worden, welche in dem

Freundschafft und Correspondenz von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden, inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten, und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet worden, welche in dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0360" n="324"/>
Freundschafft und Correspondenz
                     von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung
                     und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden,
                     inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz
                     bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und
                     Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen
                     Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten,
                     und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe
                     einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher
                     Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden
                     wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des
                     Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig
                     gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia
                     Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae
                     succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca &amp; Wirtembergica, und
                     sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche
                     Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten
                     Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre
                     Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht
                     nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern
                     dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet
                     worden, welche in dem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[324/0360] Freundschafft und Correspondenz von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden, inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten, und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet worden, welche in dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/360
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/360>, abgerufen am 03.05.2024.