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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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DEmnach sich, bekannter Massen, in nechstabgewichenem Jahre der Casus zugetragen, daß der weyland Durchläuchtigste Fürst, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Christmildesten Andenckens, ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Lehens-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, und solcher Gestalt die von Albrechten dem Ersten, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, abstammende Linie ausgestorben; So haben wir nicht unterlassen, unsere Befugniß und Gerechtsame an diß erledigte Hertzogthum der Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Käyser und Herrn, allerunterthänigst sofort kund zu machen, und gebührend vorstellen zu lassen. Und weil denn die Wichtigkeit der Sachen erfodert, davon dem gesammten Reich und dieser hochlöblichen Reichs-Versammlung auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers Vetters, Herrn Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg Liebden geschehen ist. Wenn wir nun mit Seiner Liebden communem Causam foviren, und als Gevettere und Bruders Kinder, beyde regierende Herren gleich nahe zu dem erledigten Lehen seynd, so halten wir vor überflüßig, die Herren und sie mit weitläufftiger Deduction zu behelligen, und zu Behauptung unsers Rechts andere und mehr Urkunden und Documenta zum Vorschein zu bringen, als hochgedachte Seine Liebden dero Memorial beylegen lassen, sondern achten genug zu seyn, uns für dismahl nur eben derselben zu gebrauchen; Die Herren und sie dabey versichernd, daß die Extracte sub Num. 1. 2. 3. und 4. allemahl nicht allein mit den völligen Exemplaribus

DEmnach sich, bekannter Massen, in nechstabgewichenem Jahre der Casus zugetragen, daß der weyland Durchläuchtigste Fürst, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Christmildesten Andenckens, ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Lehens-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, und solcher Gestalt die von Albrechten dem Ersten, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, abstammende Linie ausgestorben; So haben wir nicht unterlassen, unsere Befugniß und Gerechtsame an diß erledigte Hertzogthum der Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Käyser und Herrn, allerunterthänigst sofort kund zu machen, und gebührend vorstellen zu lassen. Und weil denn die Wichtigkeit der Sachen erfodert, davon dem gesammten Reich und dieser hochlöblichen Reichs-Versammlung auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers Vetters, Herrn Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg Liebden geschehen ist. Wenn wir nun mit Seiner Liebden communem Causam foviren, und als Gevettere und Bruders Kinder, beyde regierende Herren gleich nahe zu dem erledigten Lehen seynd, so halten wir vor überflüßig, die Herren und sie mit weitläufftiger Deduction zu behelligen, und zu Behauptung unsers Rechts andere und mehr Urkunden und Documenta zum Vorschein zu bringen, als hochgedachte Seine Liebden dero Memorial beylegen lassen, sondern achten genug zu seyn, uns für dismahl nur eben derselben zu gebrauchen; Die Herren und sie dabey versichernd, daß die Extracte sub Num. 1. 2. 3. und 4. allemahl nicht allein mit den völligen Exemplaribus

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                     auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers
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[337/0373] DEmnach sich, bekannter Massen, in nechstabgewichenem Jahre der Casus zugetragen, daß der weyland Durchläuchtigste Fürst, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Christmildesten Andenckens, ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Lehens-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, und solcher Gestalt die von Albrechten dem Ersten, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, abstammende Linie ausgestorben; So haben wir nicht unterlassen, unsere Befugniß und Gerechtsame an diß erledigte Hertzogthum der Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Käyser und Herrn, allerunterthänigst sofort kund zu machen, und gebührend vorstellen zu lassen. Und weil denn die Wichtigkeit der Sachen erfodert, davon dem gesammten Reich und dieser hochlöblichen Reichs-Versammlung auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers Vetters, Herrn Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg Liebden geschehen ist. Wenn wir nun mit Seiner Liebden communem Causam foviren, und als Gevettere und Bruders Kinder, beyde regierende Herren gleich nahe zu dem erledigten Lehen seynd, so halten wir vor überflüßig, die Herren und sie mit weitläufftiger Deduction zu behelligen, und zu Behauptung unsers Rechts andere und mehr Urkunden und Documenta zum Vorschein zu bringen, als hochgedachte Seine Liebden dero Memorial beylegen lassen, sondern achten genug zu seyn, uns für dismahl nur eben derselben zu gebrauchen; Die Herren und sie dabey versichernd, daß die Extracte sub Num. 1. 2. 3. und 4. allemahl nicht allein mit den völligen Exemplaribus

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/373>, abgerufen am 27.04.2024.