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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen, absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl. Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.

unterthänigste treu-gehorsamste,

Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.

den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen, absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl. Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.

unterthänigste treu-gehorsamste,

Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.
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                     deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne
                     gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl.
                     Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts
                     liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder
                     Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect
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                     Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller
                     selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu
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[357/0393] den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen, absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl. Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen, Euer Hochfürstlichen Gnaden Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690. unterthänigste treu-gehorsamste, Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/393>, abgerufen am 29.04.2024.