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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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halten, durch gute Confidenten den von Schönberg disponiren, daß beym Gottesdienst also gewechselt werde, daß ihr in den Kirchen nicht zusammen kämet. Bey denen Fürstlichen Directoriis habt ihr es aber zu vermitteln, daß auf eine gantz kurtze Zeit die Reichs-Deliberationes in Circulo und ohne Verfang gehalten werden möchten, da es aber nicht zu erlangen, habt ihr und der Gothaische, euch beyderseits der Sessionen zu enthalten, und durch andere gute vertraute Gesandten mit Appendicirung der Votorum an die Ihrige die Nothdurfft den Reichs-Consultationen beyzutragen. Damit wir auch genauer wissen mögen, wie sich der Hannoverische Gesandte zum Coburgischen, und der Gothaische zu denen Gothaischen und Altenburgischen Votis vor etlichen unterschiedlichen Jahren, zu erst legitimiret; So habt ihr bey der Chur-Mäyntzischen Cantzley formale vidimirte Abschrifften von beyden, so bald nach Empfangung dieses, zu suchen, die Vidimus-Discretion auszulegen, deren förderliche Ersetzung zu gewarten, und die Vidimus nacher Weimar mit der nechsten Post einzusenden. Demnach auch aus euer Relation vom 10. dieses zu ersehen, daß sich Chur-Sachsen der Gothaischen Ober-Vormundschafft, ex Capitis Familiae jure anmassen, auch einige Fürstliche Gesandten der Primogenitur-Häuser sich gegen das Gothaische Vorhaben, der jüngern Herren Brüdere halber, setzen wollen, habt ihr euch genau alles dessen zu erkundigen, und unverzüglich zu berichten, dem Cancellisten aber zu bedeuten, nachdem er den Gothaischen Platz würcklich behauptet, daß er entweder sich mit dem Gothaischen die Dictatur Wechsels-Weise zu besuchen, und

halten, durch gute Confidenten den von Schönberg disponiren, daß beym Gottesdienst also gewechselt werde, daß ihr in den Kirchen nicht zusammen kämet. Bey denen Fürstlichen Directoriis habt ihr es aber zu vermitteln, daß auf eine gantz kurtze Zeit die Reichs-Deliberationes in Circulo und ohne Verfang gehalten werden möchten, da es aber nicht zu erlangen, habt ihr und der Gothaische, euch beyderseits der Sessionen zu enthalten, und durch andere gute vertraute Gesandten mit Appendicirung der Votorum an die Ihrige die Nothdurfft den Reichs-Consultationen beyzutragen. Damit wir auch genauer wissen mögen, wie sich der Hannoverische Gesandte zum Coburgischen, und der Gothaische zu denen Gothaischen und Altenburgischen Votis vor etlichen unterschiedlichen Jahren, zu erst legitimiret; So habt ihr bey der Chur-Mäyntzischen Cantzley formale vidimirte Abschrifften von beyden, so bald nach Empfangung dieses, zu suchen, die Vidimus-Discretion auszulegen, deren förderliche Ersetzung zu gewarten, und die Vidimus nacher Weimar mit der nechsten Post einzusenden. Demnach auch aus euer Relation vom 10. dieses zu ersehen, daß sich Chur-Sachsen der Gothaischen Ober-Vormundschafft, ex Capitis Familiae jure anmassen, auch einige Fürstliche Gesandten der Primogenitur-Häuser sich gegen das Gothaische Vorhaben, der jüngern Herren Brüdere halber, setzen wollen, habt ihr euch genau alles dessen zu erkundigen, und unverzüglich zu berichten, dem Cancellisten aber zu bedeuten, nachdem er den Gothaischen Platz würcklich behauptet, daß er entweder sich mit dem Gothaischen die Dictatur Wechsels-Weise zu besuchen, und

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[362/0398] halten, durch gute Confidenten den von Schönberg disponiren, daß beym Gottesdienst also gewechselt werde, daß ihr in den Kirchen nicht zusammen kämet. Bey denen Fürstlichen Directoriis habt ihr es aber zu vermitteln, daß auf eine gantz kurtze Zeit die Reichs-Deliberationes in Circulo und ohne Verfang gehalten werden möchten, da es aber nicht zu erlangen, habt ihr und der Gothaische, euch beyderseits der Sessionen zu enthalten, und durch andere gute vertraute Gesandten mit Appendicirung der Votorum an die Ihrige die Nothdurfft den Reichs-Consultationen beyzutragen. Damit wir auch genauer wissen mögen, wie sich der Hannoverische Gesandte zum Coburgischen, und der Gothaische zu denen Gothaischen und Altenburgischen Votis vor etlichen unterschiedlichen Jahren, zu erst legitimiret; So habt ihr bey der Chur-Mäyntzischen Cantzley formale vidimirte Abschrifften von beyden, so bald nach Empfangung dieses, zu suchen, die Vidimus-Discretion auszulegen, deren förderliche Ersetzung zu gewarten, und die Vidimus nacher Weimar mit der nechsten Post einzusenden. Demnach auch aus euer Relation vom 10. dieses zu ersehen, daß sich Chur-Sachsen der Gothaischen Ober-Vormundschafft, ex Capitis Familiae jure anmassen, auch einige Fürstliche Gesandten der Primogenitur-Häuser sich gegen das Gothaische Vorhaben, der jüngern Herren Brüdere halber, setzen wollen, habt ihr euch genau alles dessen zu erkundigen, und unverzüglich zu berichten, dem Cancellisten aber zu bedeuten, nachdem er den Gothaischen Platz würcklich behauptet, daß er entweder sich mit dem Gothaischen die Dictatur Wechsels-Weise zu besuchen, und

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/398>, abgerufen am 01.05.2024.