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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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stalten wegen fernerweit etwan erfolgender Translocation des hochpreißlichen Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts, unter andern abermahls auf arme dahiesige kleine Stadt einige Reflexion geschlagen, und solche mittelst verschiedener äuserlichen Beschreib- und Vorstellung zu besagter Reception dieses hochherrlichen Corporis als ein mit allen Requisitis wohl versehener Ort von etlichen hohen Fürsten und Ständen tüchtig erachtet werden will. Nun möchten wir aus sonderbarem gegen dieses höchste Judicium wohl mit Wahrheits-Grund getragenen und ohnveränderlich hegenden unterthänigstem Respect, mehrers nichts denn uns in dem Stand sehen und wünschen, etwa solches, was zu gehörigen dessen hohem Splendor, Dignität und Sicherheit, wie nicht weniger erfoderter Commodität, tam in sacris quam profanis, publice ac privatim, zumahln aber dessen convenabler Logirung der bey diesen höchstansehn- und vortrefflichen Collegio befindlichen Fürstlichen, Gräflichen und andern hohen Stands- und Qualitäts-Personen, auch übriger vornehmen Commembrorum vonnöthen, einiger Massen beytragen, und schuldigsten unsern Eyfer darunter für andern in der That bewürcken zu können. Es legt aber der ohnbetrügliche Augenschein, von selbsten, als nebst deme der von uns pflichtmäßig und mit offenhertziger Wahrheit entworffene Bericht, samt grundmäßiger kurtzen Ableinung hiesigen Orts vermeynter Tüchtigkeits-Repraesentation zum Uberfluß an den Tag, daß Schweinfurt mit einig-zu erwehnter beständigen Reception nach Anlaß der denen von dem höchst-preißlichen Cammer-Gericht selbsten na-

stalten wegen fernerweit etwan erfolgender Translocation des hochpreißlichen Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts, unter andern abermahls auf arme dahiesige kleine Stadt einige Reflexion geschlagen, und solche mittelst verschiedener äuserlichen Beschreib- und Vorstellung zu besagter Reception dieses hochherrlichen Corporis als ein mit allen Requisitis wohl versehener Ort von etlichen hohen Fürsten und Ständen tüchtig erachtet werden will. Nun möchten wir aus sonderbarem gegen dieses höchste Judicium wohl mit Wahrheits-Grund getragenen und ohnveränderlich hegenden unterthänigstem Respect, mehrers nichts denn uns in dem Stand sehen und wünschen, etwa solches, was zu gehörigen dessen hohem Splendor, Dignität und Sicherheit, wie nicht weniger erfoderter Commodität, tam in sacris quam profanis, publice ac privatim, zumahln aber dessen convenabler Logirung der bey diesen höchstansehn- und vortrefflichen Collegio befindlichen Fürstlichen, Gräflichen und andern hohen Stands- und Qualitäts-Personen, auch übriger vornehmen Commembrorum vonnöthen, einiger Massen beytragen, und schuldigsten unsern Eyfer darunter für andern in der That bewürcken zu können. Es legt aber der ohnbetrügliche Augenschein, von selbsten, als nebst deme der von uns pflichtmäßig und mit offenhertziger Wahrheit entworffene Bericht, samt grundmäßiger kurtzen Ableinung hiesigen Orts vermeynter Tüchtigkeits-Repraesentation zum Uberfluß an den Tag, daß Schweinfurt mit einig-zu erwehnter beständigen Reception nach Anlaß der denen von dem höchst-preißlichen Cammer-Gericht selbsten na-

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[383/0419] stalten wegen fernerweit etwan erfolgender Translocation des hochpreißlichen Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts, unter andern abermahls auf arme dahiesige kleine Stadt einige Reflexion geschlagen, und solche mittelst verschiedener äuserlichen Beschreib- und Vorstellung zu besagter Reception dieses hochherrlichen Corporis als ein mit allen Requisitis wohl versehener Ort von etlichen hohen Fürsten und Ständen tüchtig erachtet werden will. Nun möchten wir aus sonderbarem gegen dieses höchste Judicium wohl mit Wahrheits-Grund getragenen und ohnveränderlich hegenden unterthänigstem Respect, mehrers nichts denn uns in dem Stand sehen und wünschen, etwa solches, was zu gehörigen dessen hohem Splendor, Dignität und Sicherheit, wie nicht weniger erfoderter Commodität, tam in sacris quam profanis, publice ac privatim, zumahln aber dessen convenabler Logirung der bey diesen höchstansehn- und vortrefflichen Collegio befindlichen Fürstlichen, Gräflichen und andern hohen Stands- und Qualitäts-Personen, auch übriger vornehmen Commembrorum vonnöthen, einiger Massen beytragen, und schuldigsten unsern Eyfer darunter für andern in der That bewürcken zu können. Es legt aber der ohnbetrügliche Augenschein, von selbsten, als nebst deme der von uns pflichtmäßig und mit offenhertziger Wahrheit entworffene Bericht, samt grundmäßiger kurtzen Ableinung hiesigen Orts vermeynter Tüchtigkeits-Repraesentation zum Uberfluß an den Tag, daß Schweinfurt mit einig-zu erwehnter beständigen Reception nach Anlaß der denen von dem höchst-preißlichen Cammer-Gericht selbsten na-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/419>, abgerufen am 05.05.2024.