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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dieses lauffenden Jahres, laut der Beylage Lit. A. nachgeschicket worden, in welcher neben Ertheilung schrifftlicher Permission zur Rückreise und Praefigirung eines weitern Termins von drey Monaten zu der würcklichen Lehen-Empfängniß, zugleich dieses vermeldet ist, daß Euer Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten gewöhnlichen Form zu ertheilen, ich auch ein mehrers von deroselben nicht praetendiren können, vielweniger nach dero in Puncto des Reichs-Panner-Amts vorhin erlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung anietzo um der suchenden neuen Explication oder Zusatzes willen, die gebührende Lehen-Empfängniß zu verschieben befugt seye; So hat mich solches in einige Beysorge gesetzt, man möchte in dem Reich, wo solche Resolution, wie es leicht seyn kan, bekannt würde, die Gedancken von mir fassen, als ob ich meiner Seits entweder unbilliche Sachen an Euer Käyserliche Majestät praetendirte, oder ich selber in Mora gewesen, daß dißmahls die würckliche Belehnung nicht vor sich gegangen, dahero der Nothdurfft zu seyn erachtet, bey Euer Käyserlichen Majestät meine dargegen habende Befugsam mit allerunterthänigstem Respect vorzustellen, zugleich auch billichmäßig allerhöchste Verordnung, um einstmahlige völlige Richtigstellung sothaner meiner Lehens-Sache, allergehorsamst auszubitten. Ich will aber deroselben mit weitläufftig- und ausführlichen Wiederholung dessen, so in diesem Negotio die gantze Hinderniß gemachet, nicht beschwerlich fallen, anerwogen Euer Käyserliche Majestät sich von selbsten verhoffentlich annoch allergnä-

dieses lauffenden Jahres, laut der Beylage Lit. A. nachgeschicket worden, in welcher neben Ertheilung schrifftlicher Permission zur Rückreise und Praefigirung eines weitern Termins von drey Monaten zu der würcklichen Lehen-Empfängniß, zugleich dieses vermeldet ist, daß Euer Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten gewöhnlichen Form zu ertheilen, ich auch ein mehrers von deroselben nicht praetendiren können, vielweniger nach dero in Puncto des Reichs-Panner-Amts vorhin erlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung anietzo um der suchenden neuen Explication oder Zusatzes willen, die gebührende Lehen-Empfängniß zu verschieben befugt seye; So hat mich solches in einige Beysorge gesetzt, man möchte in dem Reich, wo solche Resolution, wie es leicht seyn kan, bekannt würde, die Gedancken von mir fassen, als ob ich meiner Seits entweder unbilliche Sachen an Euer Käyserliche Majestät praetendirte, oder ich selber in Mora gewesen, daß dißmahls die würckliche Belehnung nicht vor sich gegangen, dahero der Nothdurfft zu seyn erachtet, bey Euer Käyserlichen Majestät meine dargegen habende Befugsam mit allerunterthänigstem Respect vorzustellen, zugleich auch billichmäßig allerhöchste Verordnung, um einstmahlige völlige Richtigstellung sothaner meiner Lehens-Sache, allergehorsamst auszubitten. Ich will aber deroselben mit weitläufftig- und ausführlichen Wiederholung dessen, so in diesem Negotio die gantze Hinderniß gemachet, nicht beschwerlich fallen, anerwogen Euer Käyserliche Majestät sich von selbsten verhoffentlich annoch allergnä-

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[488/0524] dieses lauffenden Jahres, laut der Beylage Lit. A. nachgeschicket worden, in welcher neben Ertheilung schrifftlicher Permission zur Rückreise und Praefigirung eines weitern Termins von drey Monaten zu der würcklichen Lehen-Empfängniß, zugleich dieses vermeldet ist, daß Euer Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten gewöhnlichen Form zu ertheilen, ich auch ein mehrers von deroselben nicht praetendiren können, vielweniger nach dero in Puncto des Reichs-Panner-Amts vorhin erlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung anietzo um der suchenden neuen Explication oder Zusatzes willen, die gebührende Lehen-Empfängniß zu verschieben befugt seye; So hat mich solches in einige Beysorge gesetzt, man möchte in dem Reich, wo solche Resolution, wie es leicht seyn kan, bekannt würde, die Gedancken von mir fassen, als ob ich meiner Seits entweder unbilliche Sachen an Euer Käyserliche Majestät praetendirte, oder ich selber in Mora gewesen, daß dißmahls die würckliche Belehnung nicht vor sich gegangen, dahero der Nothdurfft zu seyn erachtet, bey Euer Käyserlichen Majestät meine dargegen habende Befugsam mit allerunterthänigstem Respect vorzustellen, zugleich auch billichmäßig allerhöchste Verordnung, um einstmahlige völlige Richtigstellung sothaner meiner Lehens-Sache, allergehorsamst auszubitten. Ich will aber deroselben mit weitläufftig- und ausführlichen Wiederholung dessen, so in diesem Negotio die gantze Hinderniß gemachet, nicht beschwerlich fallen, anerwogen Euer Käyserliche Majestät sich von selbsten verhoffentlich annoch allergnä-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/524>, abgerufen am 27.04.2024.