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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Seits an die Reichs-Gesetze und Verordnungen dessen höchsten Gerichts sich nicht verbunden achten, hingegen zeigen wolte, als hätte man darauf keine Reflexion zu nehmen, vielmehr aber nach eigenem Willen und Gefallen dagegen zu verfahren, Euer Liebden von selbsten hochvernünfftig ermessen werden, wie wir solchen Falls uns denen armen bedrückten Leuten in die Länge keines Weges entziehen können, vielmehr aber, obhabenden Cräyß-Ausschreib-Amts halber, uns dahin angeleitet werden befinden müssen, die in denen Reichs-Constitutionen versehene Mittel zur Hand zu nehmen, und selbige zulänglich dahin zu appliciren, damit dergleichen gewaltthätiges Verfahren abgestellet und verhütet, mithin Ruhe und Friede in diesem Cräysse erhalten, und ein iedweder bey seiner Befugniß unperturbirt conserviret werden möge. Wie wir aber zu Euer Liebden uns billich versehen, sie werden diese unsere wohlmeynentlich gethane Erinnerung von der Würckung seyn lassen, daß man anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also verbleiben wir übrigens deroselben in solchem zuversichtlichen Vertrauen, nechst GOttes getreuer Empfehlung, zu aller Freundschafft und freundlichen Diensten willig und geflissen. Geben den 13. Tag April. 1696.

Im Nahmen und von wegen Ihrer Königlichen Majestät zu Schweden, als Hertzogen zu Bremen.

Erich, Graf von Dahlenberg.

Von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.

Seits an die Reichs-Gesetze und Verordnungen dessen höchsten Gerichts sich nicht verbunden achten, hingegen zeigen wolte, als hätte man darauf keine Reflexion zu nehmen, vielmehr aber nach eigenem Willen und Gefallen dagegen zu verfahren, Euer Liebden von selbsten hochvernünfftig ermessen werden, wie wir solchen Falls uns denen armen bedrückten Leuten in die Länge keines Weges entziehen können, vielmehr aber, obhabenden Cräyß-Ausschreib-Amts halber, uns dahin angeleitet werden befinden müssen, die in denen Reichs-Constitutionen versehene Mittel zur Hand zu nehmen, und selbige zulänglich dahin zu appliciren, damit dergleichen gewaltthätiges Verfahren abgestellet und verhütet, mithin Ruhe und Friede in diesem Cräysse erhalten, und ein iedweder bey seiner Befugniß unperturbirt conserviret werden möge. Wie wir aber zu Euer Liebden uns billich versehen, sie werden diese unsere wohlmeynentlich gethane Erinnerung von der Würckung seyn lassen, daß man anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also verbleiben wir übrigens deroselben in solchem zuversichtlichen Vertrauen, nechst GOttes getreuer Empfehlung, zu aller Freundschafft und freundlichen Diensten willig und geflissen. Geben den 13. Tag April. 1696.

Im Nahmen und von wegen Ihrer Königlichen Majestät zu Schweden, als Hertzogen zu Bremen.

Erich, Graf von Dahlenberg.

Von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
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                     anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also
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[511/0547] Seits an die Reichs-Gesetze und Verordnungen dessen höchsten Gerichts sich nicht verbunden achten, hingegen zeigen wolte, als hätte man darauf keine Reflexion zu nehmen, vielmehr aber nach eigenem Willen und Gefallen dagegen zu verfahren, Euer Liebden von selbsten hochvernünfftig ermessen werden, wie wir solchen Falls uns denen armen bedrückten Leuten in die Länge keines Weges entziehen können, vielmehr aber, obhabenden Cräyß-Ausschreib-Amts halber, uns dahin angeleitet werden befinden müssen, die in denen Reichs-Constitutionen versehene Mittel zur Hand zu nehmen, und selbige zulänglich dahin zu appliciren, damit dergleichen gewaltthätiges Verfahren abgestellet und verhütet, mithin Ruhe und Friede in diesem Cräysse erhalten, und ein iedweder bey seiner Befugniß unperturbirt conserviret werden möge. Wie wir aber zu Euer Liebden uns billich versehen, sie werden diese unsere wohlmeynentlich gethane Erinnerung von der Würckung seyn lassen, daß man anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also verbleiben wir übrigens deroselben in solchem zuversichtlichen Vertrauen, nechst GOttes getreuer Empfehlung, zu aller Freundschafft und freundlichen Diensten willig und geflissen. Geben den 13. Tag April. 1696. Im Nahmen und von wegen Ihrer Königlichen Majestät zu Schweden, als Hertzogen zu Bremen. Erich, Graf von Dahlenberg. Von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/547>, abgerufen am 06.05.2024.