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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wohl habe examiniren lassen) noch weiter mit allerhand unerfindlichen und ungegründeten Querelen wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche Majestät mein unterthänigstes Bitten, sie geruhen, dieselbe und dero Consorten Lbd. Lbd. Liebden bey so gestalten Sachen a Limine Judicii mit allen ihren unnöthigen Klagen, gäntzlich ab- und dahin anzuweisen, daß zuförderst sie, die Aebtißin, mir in meinem Landes-Fürstlichen und Erb-Schutz-Herrlichen Amt in keinem Stücke den geringsten Eintrag, oder eintzige weitere Verweiterung thun, sondern sich in ihren Stiffts-Verrichtungen Capitulations-mäßig erweisen und verhalten, ihre bißhero unabgelegte Stiffts- oder Abtey-Rechnungen gebührend justificiren, die gemachte Schulden bezahlen, alle veralienirte Stiffts-Güter und Kleinodien herbey schaffen, nichts ohne zuvor gepflogene Capitular-Deliberationen und Capitular-Schluß vornehmen, und sonsten insgemein, nach Anweisung der Stiffts-Fundation, und ihrer beschwornen Capitulation sich comportiren solle, damit nicht nöthig seye, Innhalts der Rechte, auf eine andere Art wider sie zu verfahren, dessen ich eventualiter, wenn keine Aenderung und Besserung folgen solte, zu endlicher Tranquillirung der Stiffts-Capitularium nicht werde können geübriget seyn. Womit unter nochmahliger höchstfeyerlicher Protestation, daß ich mich mit deroselben oder deren Consorten Lbd. Lbd. Liebden im geringsten nicht eingelassen haben will, Euer Käyserliche Majestät der starcken Obhut des Allerhöchsten treulich empfehle, und nechst hertzlicher Anwünschung aller Käyserlichen Glückse-

wohl habe examiniren lassen) noch weiter mit allerhand unerfindlichen und ungegründeten Querelen wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche Majestät mein unterthänigstes Bitten, sie geruhen, dieselbe und dero Consorten Lbd. Lbd. Liebden bey so gestalten Sachen a Limine Judicii mit allen ihren unnöthigen Klagen, gäntzlich ab- und dahin anzuweisen, daß zuförderst sie, die Aebtißin, mir in meinem Landes-Fürstlichen und Erb-Schutz-Herrlichen Amt in keinem Stücke den geringsten Eintrag, oder eintzige weitere Verweiterung thun, sondern sich in ihren Stiffts-Verrichtungen Capitulations-mäßig erweisen und verhalten, ihre bißhero unabgelegte Stiffts- oder Abtey-Rechnungen gebührend justificiren, die gemachte Schulden bezahlen, alle veralienirte Stiffts-Güter und Kleinodien herbey schaffen, nichts ohne zuvor gepflogene Capitular-Deliberationen und Capitular-Schluß vornehmen, und sonsten insgemein, nach Anweisung der Stiffts-Fundation, und ihrer beschwornen Capitulation sich comportiren solle, damit nicht nöthig seye, Innhalts der Rechte, auf eine andere Art wider sie zu verfahren, dessen ich eventualiter, wenn keine Aenderung und Besserung folgen solte, zu endlicher Tranquillirung der Stiffts-Capitularium nicht werde können geübriget seyn. Womit unter nochmahliger höchstfeyerlicher Protestation, daß ich mich mit deroselben oder deren Consorten Lbd. Lbd. Liebden im geringsten nicht eingelassen haben will, Euer Käyserliche Majestät der starcken Obhut des Allerhöchsten treulich empfehle, und nechst hertzlicher Anwünschung aller Käyserlichen Glückse-

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                     wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche
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[552/0588] wohl habe examiniren lassen) noch weiter mit allerhand unerfindlichen und ungegründeten Querelen wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche Majestät mein unterthänigstes Bitten, sie geruhen, dieselbe und dero Consorten Lbd. Lbd. Liebden bey so gestalten Sachen a Limine Judicii mit allen ihren unnöthigen Klagen, gäntzlich ab- und dahin anzuweisen, daß zuförderst sie, die Aebtißin, mir in meinem Landes-Fürstlichen und Erb-Schutz-Herrlichen Amt in keinem Stücke den geringsten Eintrag, oder eintzige weitere Verweiterung thun, sondern sich in ihren Stiffts-Verrichtungen Capitulations-mäßig erweisen und verhalten, ihre bißhero unabgelegte Stiffts- oder Abtey-Rechnungen gebührend justificiren, die gemachte Schulden bezahlen, alle veralienirte Stiffts-Güter und Kleinodien herbey schaffen, nichts ohne zuvor gepflogene Capitular-Deliberationen und Capitular-Schluß vornehmen, und sonsten insgemein, nach Anweisung der Stiffts-Fundation, und ihrer beschwornen Capitulation sich comportiren solle, damit nicht nöthig seye, Innhalts der Rechte, auf eine andere Art wider sie zu verfahren, dessen ich eventualiter, wenn keine Aenderung und Besserung folgen solte, zu endlicher Tranquillirung der Stiffts-Capitularium nicht werde können geübriget seyn. Womit unter nochmahliger höchstfeyerlicher Protestation, daß ich mich mit deroselben oder deren Consorten Lbd. Lbd. Liebden im geringsten nicht eingelassen haben will, Euer Käyserliche Majestät der starcken Obhut des Allerhöchsten treulich empfehle, und nechst hertzlicher Anwünschung aller Käyserlichen Glückse-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/588>, abgerufen am 06.05.2024.